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4Ob313/78•OGH 4Ob313/78
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Agesellschaft KG, , 2) B GesmbH, , 3) F KG, Autobusunternehmung, , 4) H, Autobusunternehmer, , 5) J, Autobusunternehmer, * alle vertreten durch Dr. Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G, Autobusunternehmer, , vertreten durch Dr. Rudolf Wagner, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei E, vertreten durch Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen: Unterlassung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1977, GZ. 1 R 253/77-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 4. August 1977, GZ. 3 Cg 194/77-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.536,60 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 291,60 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit S 4.536,60 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 291,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien behaupten, daß sie seit dem Jahre 1973 gemeinsam mit dem Kraftwagendienst der * in Form einer Betriebsgemeinschaft mit dem Arbeitstitel „A*“ auf Grund erteilter Konzessionen Autobuskraftfahrlinien von * nach näher angeführten Orten in Jugoslawien zum Transport von Gastarbeitern betreiben. Auf Grund einer Vereinbarung mit den * sei auf dem gürtelseitig gelegenen Gelände des * vor dem dort befindlichen Postamt eine Autobushaltestelle für diesen Linienverkehr eingerichtet worden, die durch Haltestellentafeln mit „A*“ gekennzeichnet sei. Dort befinde sich auch ein Fahrkartenschalter.
Der Beklagte konkurrenziere die Kraftfahrlinie der Kläger gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die guten Sitten dadurch, daß er hauptsächlich vor Wochenenden den ihm gehörigen Autobus mit dem polizeilichen Kennzeichen * in der Nähe der Abfahrstelle der Kraftfahrlinien der Kläger aufstelle und von dieser Abfahrtstelle durch „Schlepper“ transportwillige Gastarbeiter abwerbe, so zB am 13. August, 10. September, 17. September und 24. September 1976. Der Beklagte sei trotz Abmahnung nicht zur Einstellung dieses Verhaltens bereit. Es werde daher beantragt, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Anbieten von Transportleistungen an Interessenten für Autobusreisen nach jugoslawischen Bestimmungsorten auf der Strecke von * nach den angegebenen jugoslawischen Orten an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der klagenden Parteien „A*“ und auf dem Gelände des * zu unterlassen.
Der Beklagte beantragte Abweisung dieses Begehrens und brachte vor allem vor, er habe seine Konzession für den Betrieb eines Autobusses an E* verpachtet. Dieser sei Eigentümer des Autobusses mit dem Kennzeichen * und verfüge allein darüber. Der Autobus sei allerdings wegen der Konzession auf den Namen des Beklagten polizeilich angemeldet. Mit der beanstandeten Handlungsweise habe der Beklagte nichts zu tun. Er habe davon auch nichts gewußt.
E* trat auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenient bei und bestritt das von den klagenden Parteien behauptete wettbewerbswidrige Verhalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest:
Der Beklagte schloß mit E* am 28. Juni 1976 eine Vereinbarung, wonach er diesem die Konzession für den Betrieb eines Autobusses verpachtete. Auf Grund dieser Verpachtung wurde ein im Eigentum des E* stehender Autobus auf den Namen des Beklagten zum Verkehr angemeldet. Dieser Autobus wurde mit dem polizeilichen Kennzeichen * für den Beklagten zugelassen. Eine Anzeige dieser Verpachtung der Konzession bei der Gewerbebehörde erfolgte nicht. E* betreibt mit dem Standort * das Mietwagengewerbe. Nach der ihm erteilten Berechtigung darf er nur bis zu 8 Personen befördern, also Beförderungen mit Autobussen nicht durchführen. Neben der gegenständlichen Konzession hat E* zwei weitere Konzessionen gepachtet.
E* beschäftigt sich mit dem Transport von jugoslawischen Gastarbeitern aus Österreich in ihre jugoslawischen Heimatgemeinden. Dabei fährt er insbesondere jeden Freitag ab * oder * nach Jugoslawien. Für jede Fahrt verlangt er von den Gastarbeitern, mit denen er zusammenarbeitet und die er als „Schlepper“ bezeichnet, einen Betrag von S 7.000,-- bis S 8.000,-- als Fixpreis unabhängig von der Zahl der beförderten Personen. Es liegt an den beiden „Schleppern“, Fahrgäste für diese Fahrten zu gewinnen und so für eine Auslastung des Autobusses zu sorgen.
E* fährt mit dem Autobus, polizeiliches Kennzeichen * häufig in die Nähe des , wo er parkt. Es war dies auch am 13. August 1976, am 10. September 1976, am 17. September 1976 und am 24. September 1976 der Fall. An diesen Tagen stand der Autobus gegenüber den Häusern * während eines Zeitraumes von 1 bis 1 1/2 Stunden. Von der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft „A“ beim * wurden während dieser Zeit durch die zwei Schlepper des E* dort wartende Fahrgäste einzeln oder in kleinen Gruppen durch Gewährung von Preisvorteilen abgeworben. Diese Personen wären sonst mit der Linie der Betriebsgemeinschaft gefahren. E* wurde wegen dieser Abwerbung vom Viertkläger einmal zur Rede gestellt und versprach eine Einstellung des Verhaltens. Er hat sich jedoch nicht daran gehalten und trotz Abmahnung weiter Abwerbungen vorgenommen bzw durch die „Schlepper“ gestattet.
Rechtlich vertrat das Erstgericht im wesentlichen die Auffassung, daß der Nebenintervenient in wettbewerbswidriger Weise in den Kundenkreis der klagenden Parteien eingegriffen und damit sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG gehandelt habe. Für dieses Verhalten hafte der Beklagte, weil die Transporte mit einem auf ihn zugelassenen Autobus erfolgt seien. Da die Verpachtung der Konzession zum Betrieb dieses Autobusses der Gewerbebehörde nicht angezeigt worden sei, liege eine unbefugte Gewerbeausübung vor, wodurch eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Tätigkeit des Nebenintervenienten begründet werde.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000,-- übersteigt. Es ging davon aus, daß feststehe, daß die behaupteten Wettbewerbsverletzungen nicht vom Beklagten oder in dem von ihm betriebenen Unternehmen, sondern ausschließlich in dem vom Nebenintervenienten betriebenen Unternehmen begangen worden seien. Wenn auch für die Verpachtung der Konzession oder des konzessionierten Gewerbes eine behördliche Genehmigung erforderlich sei, so sei doch ein ohne diese Genehmigung geschlossener zivilrechtlicher Vertrag jedenfalls bis zu einer Versagung der Genehmigung der Gewerbebehörde gültig. Er könne allenfalls ab diesem Zeitpunkt unwirksam werden. Daß der dem Nebenintervenienten gehörige und von ihm betriebene Autobus auf den Namen des Beklagten zugelassen wurde, reiche für eine Haftung des Beklagten für wettbewerbswidriges Verhalten des Nebenintervenienten nicht aus. Da die beanstandete Handlung aber nicht vom Beklagten gesetzt worden sei und dieser daran auch in keiner Weise mitgewirkt habe, sei er für den erhobenen Unterlassungsanspruch passiv nicht legitimiert. Auf die weiteren Berufungsgründe, insbesondere die Beweisrüge, brauche daher nicht mehr eingegangen werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben.
Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien machen im wesentlichen geltend, daß der Vertrag vom 28. Juni 1976 zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ungültig sei, weil er eine geradezu unmögliche Leistung zum Gegenstand gehabt habe, da die Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes der Personenbeförderung mit Autobussen durch den Nebenintervenienten wegen des Fehlens eines entsprechenden Befähigungsnachweises nicht habe genehmigen können. Der Autobus mit dem Kennzeichen * habe daher zum Zeitpunkt der Wettbewerbs widrigen Handlungen zum Gewerbebetrieb des Beklagten gehört. Daher treffe den Beklagten die Verantwortlichkeit; der Nebenintervenient sei lediglich sein Beauftragter für den Betrieb des Autobusses gewesen. Der Beklagte hafte daher nach § 18 UWG für das wettbewerbswidrige Verhalten.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Festzuhalten ist zunächst, daß die beanstandeten Handlungen nicht vom Beklagten gesetzt oder durch ihn in irgendeiner Weise gefördert, sondern vom Nebenintervenienten und dessen Beauftragten („Schleppern“) begangen wurden. Der Beklagte hat vom beanstandeten Verhalten nicht einmal gewußt. Der Beklagte kann daher von den klagenden Parteien wegen der begehrten Unterlassung als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Förderer des behaupteten Wettbewerbsverstoßes nicht in Anspruch genommen werden (siehe dazu Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 94, ÖBl 1977 35 mwN). Mit der Anmeldung des Autobusses auf seinen Namen hat der Beklagte zwar dazu beigetragen, daß dieser Autobus vom Nebenintervenienten betrieben werden kann. Das bedeutet aber noch keine Beihilfe zur behaupteten Wettbewerbsverletzung, weil der Beklagte darauf, wie der Betrieb vom Nebenintervenienten geführt wird, keinen Einfluß hatte. Eine Hilfe lediglich zur Eröffnung oder den Betrieb eines Unternehmens begründet aber посh keine Haftung für ein im Zusammenhang mit der Führung dieses Betriebes gesetztes deliktisches Verhalten.
Die klagenden Parteien machen aber auch zu Unrecht eine Haftung des Beklagten gemäß § 18 UWG geltend. Darnach kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer unter anderem nach § 1 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist jener des § 13 Abs 3 des deutschen UWG nachgebildet und legt eine reine, nicht an ein Verschulden gebundene, Erfolgshaftung des Inhabers des Unternehmens für die von anderen Personen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbsverstöße fest (Hohenecker-Friedl аaO 94, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht¹¹ I 249 f, 291 f, 1117 f, 1122 f, ÖBl 1976 41, 1975 81, 118, 1970 126, 1968 89, 4 Ob 352/76, 4 Ob 394/76, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77 ua). Richtig ist, daß die Bestimmung des § 18 UWG grundsätzlich weit auszulegen ist und die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen soll, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugutekommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Dem Inhaber des Unternehmens soll in solchen Fällen die Möglichkeit genommen werden, eine Haftung durch den Hinweis abzulehnen, daß er die Handlung nicht selbst gesetzt habe. (Schustęr-Bonnott ÖBl 1970 34, SZ 18/45, ÖBl 1972 152, 1966 34, 4 Ob 394/76, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77). Die Erweiterung der Haftung des Inhabers des Unternehmens über den Personenkreis seiner Bediensteten und Beauftragten hinaus ändert aber nichts daran, daß es sich um eine Haftung des Unternehmensinhabers für Handlungen dritter Personen handelt und der Haftungsgrund darauf abgestellt ist, daß die Handlungsweise dem Unternehmen zugute kommt. Als Inhaber des Unternehmens im Sinn des § 18 UWG ist jene natürliche oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechtes im eigenen Namen führt (Schuster-Воnnott aaO, Hohenecker-Friedl aaO 94, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77 ua). Dabei handelt es sich zwar in erster Linie um den Eigentümer des Unternehmens. Er haftet aber nicht, wenn er das Unternehmen an jemand weitergegeben hat, der es (wie zB ein Pächter) selbständig und ohne Beteiligung des Eigentümers betreibt. Von Bedeutung ist auch, wem der Wettbewerbsverstoß der „anderen Person“ zugute kommt, wobei ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) noch nicht genügt (Schustęr-Bonnott аaO 33).
Die Frage, wer das Unternehmen kraft eigenen Rechtes und auf eigene Rechnung führt, ist nach zivilrechtlichen - und nicht nach gewerberechtlichen - Gesichtspunkten zu beurteilen. Wohl liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor, wenn der Pächter eines konzessionierten Gewerbes dieses vor der gewerbebehördlichen Genehmigung der Übertragung betreibt (§ 40 Abs 3 Gewerbeordnung 1973, VerwGH Slg NF 7590 A), doch betreffen die gewerberechtlichen Vorschriften nur das Verhältnis gegenüber der Gewerbebehörde, nicht aber das zivilrechtlich maßgebliche Innenverhältnis zwischen Verpächter und Pächter (VfGH Slg 2946, VerwGH Slg NF 7590 А). Für die Anwendung der Bestimmung des § 18 UWG ist nicht entscheidend, ob der Betrieb, in dessen Rahmen die Wettbewerbshandlung begangen wurde oder dem sie zugute kommt, unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften, sondern von wem und auf wessen Rechnung er geführt wird. Nach der zwischen den Parteien, nämlich dem Beklagten als Verpächter und dem Nebenintervenienten als Pächter, getroffenene Vereinbarung, wurde aber der Autobus mit dem Kennzeichen * ausschließlich vom Nebenintervenienten in dessen Unternehmen und auf dessen Rechnung betrieben, sodaß alle Handlungen, welche diesen Betrieb fördern sollten, auch als in seinem Betrieb - und nicht in jenem des Beklagten - gesetzt anzusehen sind. Damit scheidet eine Haftung des Beklagten im Sinn des § 18 UWG aus, weil diese Handlungen nicht im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Daran änderte auch die Annahme einer Ungültigkeit des Pachtvertrages (vgl dazu MietSlg 26097 ua) nichts, weil der Betrieb des Autobusses dessen ungeachtet nicht auf Weisung und Rechnung des Beklagten, sondern durch den Nebenintervenienten und auf dessen Rechnung erfolgte. Die „Beteiligung“ des Beklagten beschränkte sich jedenfalls darauf, daß der Autobus auf seinen Namen polizeilich gemeldet wurde. Damit ist aber die Sachlage dieselbe wie in einem Fall, in welchem jemand sein Fahrzeug einem Unternehmer für dessen Betrieb leiht, vermietet oder sonstwie zur Verfügung stellt. Auch in einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, daß das Unternehmen, in dessen Rahmen dieses Fahrzeug verwendet wird, vom Eigentümer des Fahrzeuges und nicht vom Inhaber des betreffenden Unternehmers geführt werde. Ob der Beklagte den Autobus dem Nebenintervenienten auf Grund eines gültigen Vertrages oder ohne solchen nur tatsächlich zur Verfügung stellte, ist daher nicht wesentlich. Maßgeblich ist, daß der Autobus vom Nebenintervenienten und in dessen Unternehmen auf eigene Rechnung eingesetzt wurde. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 18 UWG für die behaupteten Wettbewerbsverstöße wurde daher mit Recht verneint. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 46 Abs 2, 50 ZPO.
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