OGH 4Ob301/78

4Ob301/78Supreme CourtApr 4, 1978

Full text

OGH 4Ob301/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1978
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00301.78.0404.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Kaufmann in , vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W, Handelsagentur in *, vertreten durch Dr. Alfons Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Widerruf (Revisionsstreitwert 25.000,-- S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. November 1977, GZ 5 R 301/7747. womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. September 1977, GZ 2 Cg 706/7443, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.130,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (dann 240,-- S Barauslagen und 140,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger vertreibt NLuftreinigungsgeräte, der Beklagte CLuftreinigungsgeräte, und zwar jeweils mit den dazugehörigen Füllstoffen.

Gestützt auf §§ 7,18 UWG, begehrt der Kläger (ua), den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der CGeräte die Behauptung zu unterlassen, daß die NLuftreinigungsgeräte sowie der dazugehörige Füllstoff nicht mehr erzeugt würden und über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden sei.

Das Erstgericht wies dieses (Teil-)Begehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1.000,-- S übersteigt, wird in seinem abändernden Teil vom Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Beklagte beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Bevor der Beklagte im Mai 1973 mit dem Vertrieb von CLuftreinigungsgeräten und deren Füllstoffen begann, wurden er und seine selbständigen Handelsvertreter von Ha für die Werbung eingeschult. Ha* erklärte, daß die NLuftreinigungsgeräte für die CGeräte keine Konkurrenz seien, weil sie mit gesundheitsschädlichen Stoffen gefüllt und diese Füllstoffe überdies minderwertig seien. Daß die NFüllstoffe tatsächlich gesundheitsschädlich oder giftig wären, konnte nicht festgestellt werden, ebensowenig, daß der Beklagte seinen selbständigen Handelsvertretern, insbesondere F und We*, den Auftrag erteilt hätte, gegenüber Kunden des Klägers zu erklären, daß die N*Luftreinigungsgeräte nicht mehr erzeugt würden und daß über das Unternehmen des Klägers der Konkurs eröffnet worden sei.

We* war im Jahre 1974 vier Wochen lang als selbständiger Handelsvertreter für den Beklagten tätig; auch F* arbeitete bis August 1974 als selbständiger Handelsvertreter für den Beklagten. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (26. August 1977) standen beide in keiner Beziehung zum Betrieb des Beklagten.

„Offenbar“ F* erklärte gegenüber I*, daß das von ihm angebotene CGerät besser sei als ihr NGerät; dieses sei nicht mehr erhältlich, weil diese Firma in Konkurs gegangen sei. Gegenüber F* sagte F*, daß das von einem Vertreter aus Zell an See verkaufte Gerät – also ein Gerät des Klägers – nicht mehr vertrieben werde und daß es hiezu keinen Füllstoff mehr gebe; überdies sei der Füllstoff für das N*Gerät giftig.

Im Sommer 1973 oder 1974 erklärte ein Vertreter des Beklagten gegenüber dem Hausmeister des Altersheims K*, R*, daß die Firma, welche die Füllmittel für die dort aufgestellten Luftreinigungsgeräte – der Marke N* – liefere, nicht mehr existiere. Wer diese Erklärung abgegeben hat, konnte nicht festgestellt werden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Beklagte zwar gemäß § 18 UWG für die beanstandeten, von zumindest einem seiner Handelsvertreter aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptungen (§ 7 Abs 1 UWG) einzustehen habe; es fehle aber an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil sowohl We* als auch F* nicht mehr für den Beklagten tätig seien.

Auch das Berufungsgericht bejahte die Haftung des Beklagten für die wettbewerbswidrigen Äußerungen seiner Handelsvertreter, zumal § 18 UWG kein Verschulden des Unternehmensinhabers voraussetze. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes müsse aber die Wiederholungsgefahr im konkreten Fall schon deshalb bejaht werden, weil der für das Gegenteil behauptungs- und beweispflichtige Beklagte einen solchen Beweis gar nicht angetreten habe. Angesichts der Härte des zwischen den Parteien geführten Konkurrenzkampfes könne eine Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlungen keinesfalls als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich bezeichnet werden. Daß beim Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz We* und F* nicht mehr für den Beklagten tätig waren, besage für sich allein wenig, weil nicht einmal behauptet worden sei, daß der Beklagte seine Beziehungen zu ihnen etwa wegen ihrer Wettbewerbsverstöße aufgelöst habe.

In seiner Revision vertritt der Beklagte zunächst die Auffassung, daß ihm zu Unrecht verboten worden sei, die beanstandeten Behauptungen zu wiederholen; da er diese Äußerungen nicht selbst gemacht habe, sondern nur für Behauptungen seiner Vertreter haftbar gemacht werde, hätte ihm lediglich aufgetragen werden können, dafür Sorge zu tragen, daß die in seinem Unternehmen beschäftigten Personen solche Behauptungen künftig unterließen. Diese Rüge geht fehl: Gemäß § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen der dort angeführten Wettbewerbsverstöße auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Wird dem Unternehmensinhaber solcherart aber das Verhalten des Dritten objektiv so zugerechnet, als ob es sein eigenes gewesen wäre, dann ist ihm vom Gericht nicht etwa nur aufzutragen, dafür zu sorgen, daß die in seinem Unternehmen tätigen Personen gleichartige Handlungen in Zukunft unterlassen, der Inhaber des Unternehmens ist vielmehr schlechthin zur Unterlassung des beanstandet en Wettbewerbsverstoßes zu verurteilen (Zimbler in JBl 1929, 233 f; ebenso für das deutsche Recht: BaumbachHefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 1121 § 13 dUWG Anm 42).

Unrichtig ist auch die Meinung des Beklagten, daß er für das Verhalten selbständiger Handelsvertreter, wie es Fr* und We* waren, nicht einzustehen habe. Vorbild der Regelung des § 18 UWG war § 13 Abs 3 dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für „Angestellte und Beauftragte“ normiert. Anders als nach dieser deutschen Bestimmung – und auch nach der ursprünglichen Regierungsvorlage (2596 BlgAH 17. Sess. 13 = PBl 1906, 136) – ist aber in § 18 Satz 1 UWG der Kreis jener Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, über die „Bediensteten und Beauftragten“ hinaus bewußt auf „andere Personen“ schlechthin erweitert worden, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen. Wesentlich ist allein, daß der betreffende Wettbewerbsverstoß „im Betrieb des Unternehmens“ begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär in organisatorischem Sinne zu verstehen und umfaßt daher auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer – dauernd oder vorübergehend – für diesen tätig sind (ÖBl 1977, 154 mit weiteren Hinweisen; ebenso 4 Ob 360/77; vgl auch HöheneckerFriedl, Wettbewerbsrecht, 94). Daraus folgt aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SZ 10/348 = JBl 1929, 232 [zustimmend Zimbler]; SZ 18/45; ZBl 1930/359), daß auch selbständige Provisionsagenten (jetzt: Handelsvertreter) „im Betrieb des Unternehmens“, für das sie arbeiten, tätig sind, der Inhaber dieses Unternehmens also für Wettbewerbsverstöße, deren sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit schuldig machen, gemäß § 18 Satz 1 UWG haftet (ebenso auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 dUWG: BaumbachHefermehl aaO 1120 Anm 40; Godin, Wettbewerbsrecht2, 313 § 13 dUWG Anm 10 mit weiteren Hinweisen).

Den Revisionsausführungen des Beklagten kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht wenden: Der Beklagte verweist hier vor allem darauf, daß F* und We* nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur kurzfristig im Jahre 1974 für ihn tätig gewesen waren, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz jedoch ihre Beziehungen zu seinem Unternehmen längst aufgelöst hatten. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um die Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Handlungen mit Sicherheit ausschließen zu können. Gewiß kann die Entfernung jener Personen, die einen Wettbewerbsverstoß begangen haben, aus dem Betrieb im Einzelfall durchaus eine geeignete Maßnahme zur Verhütung künftiger Gesetzesverstöße sein; wird aber das Arbeits- oder sonstige Vertragsverhältnis zu solchen Personen ohne jede Bezugnahme auf das gesetzwidrige Verhalten des anderen Teils gelöst, dann kann ein solches Vorgehen des Unternehmensinhabers für sich allein noch nicht als Ausdruck seines ernstlichen Willens gewertet werden, der Gefahr einer Wiederholung gleichartiger Wettbewerbsverstöße in seinem Betrieb mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzuwirken (JBl 1932, 361 = RSp 1932/151 [zustimmend Abel]; ÖBl 1964, 25). Im konkreten Fall hat der Beklagte nicht einmal behauptet, daß die Initiative zur Beendigung seiner geschäftlichen Kontakte mit F* und We* von ihm ausgegangen sei, geschweige denn, daß er die Beziehungen zu diesen Personen wegen ihrer herabsetzenden Äußerungen über den Kläger und dessen Erzeugnisse abgebrochen habe. Da das Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Sinnesänderung des Beklagten ergeben hat, begegnet die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde keinen Bedenken.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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