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12Os38/78•OGH 12Os38/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter A und die Berufung des Angeklagten Josef B gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.Jänner 1978, GZ 20 d Vr 4066/77-57, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A und die Berufung des Angeklagten Josef B werden zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
über die Berufung des Angeklagten Walter A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am 24. Mai l958 geborene beschäftigungslose Maler- und Anstreichergeselle Walter A und der am 29.November 1952 geborene beschäftigungslose Josef B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, 15 StGB
schuldig erkannt. Die Geschwornen bejahten unter anderem die auf das genannte Verbrechen, begangen von A und B in zahlreichen Fällen, gerichteten Hauptfragen 4.
bis 7. Die 4. Hauptfrage hat folgenden Wortlaut: 'Ist Walter A schuldig, in Wien nachgenannte Personen mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: ..... i) am 18.April 1977 in Gesellschaft des Josef B als Beteiligter dem Friedrich C eine Brieftasche mit 170 S Bargeld und eine Armbanduhr, wobei Walter A ihm mit einem Holzknüppel, demnach unter Verwendung einer Waffe, mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, und Josef B eine Plastikpistole drohend gegen ihn richtete, wobei die Gewaltanwendung bei Friedrich C eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, nämlich den Verlust der Sehfähigkeit des rechten Auges, neben einer Gehirnerschütterung und Schürfwunden an der rechten Wange zur Folge hatte ?' Den unter Zugrundelegung dieses Wahrspruches der Geschwornen gefällten Schuldspruch - inhaltlich nur, soweit ihm angelastet wird, Friedrich C bei dem am 18.April 1977 begangenen Raub mit einem Holzprügel schwer verletzt zu haben - bekämpft der Angeklagte Walter A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z. 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unter Berufung auf seine Verantwortung und die Aussage des Zeugen Friedrich C in der Hauptverhandlung, der - nach dem Beschwerdevorbringen - angegeben hat, daß er zwar mit einem Prügel auf den Kopf geschlagen wurde, aber nicht sagen könne, wer ihn mißhandelt hat, führt der Angeklagte aus, daß durch das Urteil, mit dem ihm die schwere Verletzung des Friedrich C angelastet wird, die Tat einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden sei (§ 345 Abs 1 Z. 12 StPO ), und daß das Urteil die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit er durch namentlich im Gesetz angeführte - Erschwerungs- und - Milderungsumstände begründet wird, überschritten hat (Z. 13 der genannten Gesetzesstelle).
Mit seiner Berufung bekämpft er die Strafhöhe.
Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde entsprechen jedoch nicht dem Gesetz.
Die gesetzmäßige Darstellung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Vergleichung des Wahrspruches der Geschwornen mit dem Urteil des Geschwornengerichtes. Nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat, das ist jene Tat, die sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen ergibt, durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf keine Anwendung findet, wäre der Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs 1 StPO gegeben (SSt. 22/41, 22/106 u.a.). Der Beschwerdeführer unternimmt aber gar nicht den Versuch, darzulegen, inwieweit die dem Wahrspruch der Geschwornen zu entnehmende Tat eine unter ein anderes Strafgesetz fallende strafbare Handlung bilden soll. Er geht vielmehr von behaupteten Ergebnissen des Beweisverfahrens, nicht aber von den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen aus.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 13 StPO
setzt voraus, daß unter Zugrundelegung der vom Urteil angenommenen rechtlichen Unterstellung der Tat der Ausspruch über die Strafe auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen ist (SSt. 10/64). Der Beschwerdeführer vergleicht hingegen die ausgesprochene Strafe mit einem gesetzlichen Strafsatz, der nur dann anzuwenden wäre, wenn man seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 12 StPO folgen könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Sie war daher in nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 285 b Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Der Angeklagte Josef B hat gegen das Urteil Berufung angemeldet, jedoch das Rechtsmittel nicht ausgeführt und auch in der Anmeldung nicht ausdrücklich erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet.
Seine Berufung war daher ebenfalls in nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten Walter A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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