OGH 12Os32/78

12Os32/78Supreme CourtMar 30, 1978

Full text

OGH 12Os32/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Jänner l978, GZ. 13 Vr 1947/77-51, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Dezember 1939 geborene Werbekaufmann Horst A des versuchten Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes nötigte der Angeklagte die am 14.Juni 1960 geborene Ursula B, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und sie an der Hand zu seinem PKW. zerrte, in den PKW. einzusteigen. Auf dem Parkplatz vor dem Rüsthaus in Hart/St. Peter forderte er sie auf, sich auszuziehen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, versetzte er ihr zwei Ohrfeigen, erklärte, daß er es dann halt mit Gewalt mache und bedrohte sie mit dem Umbringen, wenn sie seiner Aufforderung nicht nachkomme. Zufolge der Mißhandlungen und der wiederholten Drohungen war die Zeugin so eingeschüchtert, daß sie sich selbst auszog. Der Angeklagte versuchte gegen ihren Widerstand einen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Ein Eindringen in die Scheide gelang ihm aber wegen der Abwehrhandlungen, und weil sein Glied nicht steif wurde, nicht. Anschließend forderte der Angeklagte die Zeugin auf, sich selbst zu befriedigen und führte ihre Hand zu ihrem Geschlechtsteil. Dann drückte er ihren Kopf gewaltsam zu seinem entblößten Glied und verlangte mit der Drohung:

'Tu es, sonst erlebst was' einen Mundverkehr.

Durch diese Tätlichkeiten und Drohungen wurde die Zeugin zum Mundverkehr genötigt. Weil ihr schlecht wurde, unterbrach sie den Akt und verließ kurze Zeit unbekleidet den PKW. Nach ihrer Rückkehr wurde sie vom Angeklagten neuerlich gezwungen, den Mundverkehr fortzusetzen. Sie zog schließlich einen nur bis zum Nabel reichenden Pullover an, flüchtete auf die Straße und wurde von einem unbekannt gebliebenen PKW-Lenker mitgenommen.

Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 4 und 5

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten.

Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge l. auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, daß a) der PKW. des Angeklagten nur 15 bis 20 m von jener Stelle entfernt war, an der die Zeugin B angeblich in den PKW. des unbekannten Ehepaars eingestiegen ist, und dieses Einsteigen der Zeugin vom Angeklagten auf jeden Fall wahrgenommen hätte werden müssen und zwar deshalb, weil einerseits die Sichtverhältnisse zu dieser Stelle einwandfrei und der Angeklagte auch nicht schwerwiegend alkoholisiert gewesen ist, b) die Zeugin B jederzeit beim angeblichen Vorbeizerren vor dem Lokal Reinischkeller in dieses ohne Anstrengung gelangen und Hilfe hätte holen können, c) sie im Hof des Lokals genauso wie auf der Straße mit Leichtigkeit um Hilfe hätte schreien können und auch gehört worden wäre, weil es sich bei der Umgebung des Reinischkellers um ein dichtbesiedeltes Stadtgebiet handelt;

2. auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie a) zum Beweis dafür, daß die Zeugin B zu übertreibungen neigt, insbesondere bei Erlebnissen in sexueller Hinsicht in prahlerischer Weise übertreibt und damit die Unwahrheit spricht und sie sich auf Grund des krankhaften Angstkomplexes insbesondere in sexuellen Dingen in einer neurotischen Konfliktsituation befindet, ferner daß sie nach sexuellen Erlebnissen dieselben bereut und sich darnach in ihren Angstkomplex flüchtet und behauptet, sie habe alles aus Angst getan, b) zur überprüfung der Zurechnungsfähigkeit der Zeugin B, weil sie trotz Erkenntnis, daß der Angeklagte brutal sei und Frauen vergewaltige, dessen Einladung folgte, mit diesem das Lokal Reinischkeller aufsuchte, dort mit ihm erwiesenermaßen herumschmuste und sich darüberhinaus glänzend unterhielt, c) weil die Zeugin angeblich im Pullover flüchtete, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Kleidung aus dem PKW. des Angeklagten zu nehmen, um sich anzuziehen,

d) weil die Zeugin B trotz ihres angeblich schlechten sexuellen Erlebnisses mit dem Angeklagten drei Tage später als angebliche Jungfrau einen Geschlechtsverkehr durchführte;

3. auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen aus dem Gebiete der Gynäkologie zum Beweis, daß die Zeugin B drei Tage nach dem Vorfall keinen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, sondern dieser von ihr behauptete Geschlechtsverkehr ihrer krankhaften sexuellen Phantasie entsprungen ist, ferner daß die Zeugin nach dem intimen Zusammensein mit dem Angeklagten keine 'Spatzen' erlitten haben kann, sondern auch diese Behauptung auf die krankhafte Psyche der Zeugin zurückzuführen ist;

4. auf Einvernahme des Erich C zum Beweis dafür, daß die Zeugin B lügenhaft veranlagt ist, insbesondere in sexuellen Dingen stets zu übertreibungen neigt, ferner auf Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die Zeugin niemals vom Angeklagten mehrmals geschlagen worden sei, weil sie bei ihrem Aufgreifen keine Verletzungen aufwies und auch die von ihr behauptete Verletzung am Ohr, weshalb sie sich mit einem Schmerzensgeld von 100 S als Privatbeteiligte anschloß, ihr nie zugefügt worden und auch diese Behauptung ausschließlich auf den lügenhaften Charakter der Zeugin zurückzuführen ist;

5. auf Ladung des Gerhard D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte der Zeugin B am Vorfallstag nie Gewalt angetan hat, sondern daß die Zeugin ihm in jeder Hinsicht, was sich insbesonders durch das Schmusen im Reinischkeller ergibt, entgegengekommen ist (S. 228 ff.).

Die Abweisung dieser Beweisanträge durch das Schöffengericht (S. 232 ff.) war berechtigt.

Die Vornahme eines Lokalaugenscheines ist nicht erforderlich, da der Angeklagte gar nicht bestritten hat, daß die Zeugin den PKW. nur mangelhaft bekleidet verließ, und es für die Beurteilung der vorliegenden Straftat ohne Bedeutung ist, ob der Angeklagte den PKW., den die Zeugin zur Flucht benützte, sehen hätte können. Das Schöffengericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Zeugin vor dem Lokal Reinischkeller in Graz die Möglichkeit hatte, um Hilfe zu rufen, daß sie das aber aus Angst vor dem Angeklagten nicht wagte (S. 241). Durch einen Lokalaugenschein kann aber nicht geklärt werden, aus welchen Gründen sie die Möglichkeit, um Hilfe zu rufen oder Hilfe zu holen, nicht ausgenützt hat. Eine gerichtsärztliche Untersuchung über die Zurechnungsfähigkeit einer Zeugin kommt nur in Frage, wenn positive Wahrnehmungen Zweifel an dem Geisteszustand eines Zeugen erwecken. Die im Beweisantrag angeführten Umstände sind nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Es spricht nicht für die Unzurechnungsfähigkeit der Zeugin, wenn sie mit einem Mann, der angeblich Frauen gegenüber brutal ist, ein Lokal (in Gesellschaft) aufsucht und dort mit ihm 'schmust', oder wenn sie drei Tage nach einem Nötigungsversuch mit einem anderen Mann (erstmalig) Geschlechtsverkehr hat. Ebensowenig kann die Flucht in mangelhaft bekleidetem Zustand Zweifel an ihrem Geisteszustand begründen. Im vorliegenden Fall war die Beiziehung eines Psychiaters zur Begutachtung der Aussage der jugendlichen Zeugin deshalb nicht notwendig, weil die Beweiswürdigung gemäß dem § 258 StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt, und die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindruckes der Zeugin, sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung, über die Verläßlichkeit der Aussage schlüssig zu werden haben. Eine abwegige Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstige Defekte der Belastungszeugin hat das Beweisverfahren nicht ergeben (Gebert-Pallin-Pfeiffer 21 bis 21 f. zu § 281 Z. 4 StPO ).

Mit Recht wurde auch der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Gynäkologie abgelehnt, da es für die gegenständliche Straftat ohne Bedeutung ist, ob die Zeugin - Monate nach der versuchten Nötigung zum Beischlaf, die Zeugin ist nunmehr fast 18 Jahre alt -

noch unberührt ist. Daß aber nach längerem körperlichen Widerstand gegen den Versuch einer Nötigung zum Beischlaf Muskelschmerzen ('Spatzen') auftreten können, ist eine Erfahrungstatsache, die der Erhärtung durch einen Sachverständigen nicht bedarf. Ebenso entspricht es der Erfahrung, daß Schläge (sichtbare) Verletzungen nicht hervorrufen müssen, auch wenn Schmerzen (im Ohr) verspürt werden, sodaß auch zu diesem Beweisthema kein Sachverständiger gehört werden muß. Die Zeugen Erich C und Gerhard D wurden bereits vom Untersuchungsrichter vernommen. Erich C konnte zur Wahrheitsliebe der Zeugin B keine erheblichen Angaben machen (ON. 13).

Gerhard D war - ebenso wie C - kein Tatzeuge, er hat nur beobachtet, daß der Angeklagte die Zeugin zurückhielt, als sie nach dem Besuch des Reinischkellers in das Auto des E einsteigen wollte (ON. 16). Daß der Angeklagte im Reinischkeller den Arm um die eng neben ihm sitzende Zeugin gelegt hat, und daß es zu einem Kuß kam, hat das Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen (S. 240, 241). Die Vernehmung dieser beiden Zeugen ist somit nicht geeignet, auf die Entscheidung der Strafsache Einfluß zu üben (Gebert-Pallin-Pfeiffer 12 ff. zu § 281 Z. 4 StPO ). Daß diese Zeugen aber über ihre Aussage im Vorverfahren hinausgehende Wahrnehmungen gemacht haben, die für die Strafsache von Bedeutung sein können, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Durch die Ablehnung der gestellten Beweisanträge wurden somit

Verteigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO

wird vom Beschwerdeführer zunächst darin erblickt, daß sich das Erstgericht mit Widersprüchen in der Aussage der Zeugin B nicht auseinandergesetzt habe.

Die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt jedoch nicht vor. Das Erstgericht hat sich eingehend mit den Abweichungen der Aussagen der Zeugin vor Gericht und vor der Polizei auseinandergesetzt und begründet, warum es ihr dennoch vollen Glauben schenkt (S. 246 ff., insbesonders S. 249 ff.). Schließlich hat das Schöffengericht auch ausreichend begründet, warum es zur überzeugung kommt, daß die Zeugin nur mangelhaft bekleidet aus dem PKW. unter Zurücklassung ihrer restlichen, auf den Rücksitzen liegenden Kleidungsstücke geflüchtet ist, obwohl die Möglichkeit offengelassen wurde, daß der Angeklagte den PKW., dessen unbekannt gebliebener Lenker die Zeugin nach Graz zurückbrachte, nicht gesehen hat (S. 244, 245, 249 f.). Ein innerer Widerspruch zwischen der Darstellung, daß der Angeklagte die Zeugin gefährlich bedrohte, ihr aber - bei dem Versuch sie zum Beischlaf und zur Unzucht zu nötigen - weder die Kleider beschädigte noch sichtbare Verletzungen zufügte, ist nicht zu erblicken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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