OGH 3Ob16/78

3Ob16/78Supreme CourtMar 29, 1978

Full text

OGH 3Ob16/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1978
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00016.78.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D* Co, , vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die verpflichtete Partei D Со Ges. m.b.H. Со KG in Liquidation, , vertreten durch Dr. Viktor A. Straberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 2.500.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses des Hypothekargläubigers Dipl.Kfm. H R*, vertreten durch Dr. Gerhard Eder, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7. Dezember 1977, GZ R 450/7447, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 11. August 1977, GZ E 20/7639, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, und es wird dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Die am 9. Februar 1977 gemeinsam versteigerten und Dipl.Kfm. H* R* um das Meistbot von S 4.510.000,-- zugeschlagenen Hälfteanteile der Liegenschaften EZ * und * KatGem * sind mit dem Simultanpfandrecht des Erstehers für einen Höchstbetrag von S 2.220.000,-- zur Sicherstellung aller Forderungen, die „aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtbezahlung des Benützungsentgeltes“ entstehen können, belastet (COZ 43 in EZ * und COZ 41 in EZ *). Zur Meistbotsverteilung meldete der Ersteher in der bücherlichen Rangordnung eine Forderung von S 1.612.115,60 (Benützungsentgelt bis einschließlich April 1977 samt Aufwertungsbeträgen, Zinsen und Kosten von zusammen S 1.549.647,91 und Kosten der von der Verpflichteten vertragswidrig nicht durchgeführten Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten in der Höhe von S 252.379,69, zusammen S 1.802.057,60 abzüglich der um die Kosten von S 27.057,– verminderten Zuweisung von S 217.000,– im Zwangsversteigerungsverfahren Е 31/76) an. Die betreibende Gläubigerin erhob gegen die Berücksichtigung des S 700.000,-- übersteigenden Teiles der vom Ersteher angemeldeten Forderung mit der Begründung Widerspruch, daß nur das vertraglich vereinbarte Benützungsentgelt von je S 37.000,-- für die Monate Feber 1975 bis einschließlich Jänner 1977 im Gesamtbetrag von S 880.000,-- abzüglich der im Exekutionsverfahren E 31/76 zugewiesenen S 188.000,-- durch das Höchstbetragspfandrecht gedeckt sei.

Das Erstgericht wies dem Ersteher (nach Berichtigung der im Range vorangehenden Ansprüche) auf Grund der für ihn einverleibten Höchstbetragshypotheken „wertgesichertes Benützungsentgelt samt Zinsen und Klagskosten bis 9. Februar 1977 und für die Monate 24/77 (incl. Exekutionskosten) laut Aufstellung S 129 a bis 129 c des Aktes“ im Betrage von S 1.549.677,91 abzüglich des Betrages von S 189.942,06 aus der im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76 erfolgten Zuweisung, sohin S 1.359.735,85 (А II c) und den Meistbotsrest von S 124.044,74 der betreibenden Gläubigerin auf Abschlag ihrer durch eine Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderung von S 1 Million zu (А II d). Dem Widerspruch der betreibenden Gläubigerin gab es nur hinsichtlich der Reparatur- und Instandsetzungskosten von S 252.379,69 statt (А II с I und II). In der Begründung des Verteilungsbeschlusses führte das Erstgericht aus, daß das Pfandrecht nicht nur für das zwischen der Verpflichteten und dem Ersteher als Hälfteeigentümer vereinbarte Benützungsentgelt von S 37.000,-- monatlich, sondern auch für die Aufwertungsbeträge, Zinsen und Kosten hafte. Unter „Schadenersatz“ seien alle durch die Nichtzahlung des wertgesicherten Benützungsentgeltes entstandenen Nachteile zu verstehen. Da die Verpflichtete an den Benützungsregelungsvertrag bis 31. März 1977 gebunden sei und dieser Vertrag nach Ablauf der Zeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß des Kalendermonats gekündigt werden könne, sei auch das Benützungsentgelt für die Monate Feber bis April 1977 aus dem Meistbot zuzuweisen. Dieses sei nicht für die versteigerten Liegenschaftshälften, sondern für die von Dipl.Kfm. R* der Verpflichteten zur Benützung überlassenen Liegenschaftshälften zu entrichten.

Das Rekursgericht gab den Rekursen der betreibenden Gläubigerin und des Verpflichteten Folge, hob den Meistbotsverteilungsbeschluß hinsichtlich der Zuweisung an den Ersteher Dipl.Kfm. H* R* (A II с und В с) unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht im Umfange der Aufhebung eine nach Wiederholung der Meistbotsverteilungstagsatzung und Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es bejahte die Zulässigkeit der Rekurse, teilte aber nicht die Bedenken der Rekurswerber gegen die Gültigkeit des für den Ersteher einverleibten Höchstbetragspfandrechtes, da die Pfandbestellungsurkunde durch einen Nachtrag vom 20. Dezember 1972 dahin ergänzt worden sei, daß das Pfandrecht die Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes bestellt werde. Bei Vertragsverletzungen stehe dem Gläubiger sowohl der positive Leistungsanspruch als auch ein Schadenersatzanspruch (Nichterfüllungsschaden) zu. Zur Sicherstellung aller aus dem Benützungsvertrag entstehenden Ersatzansprüche könne ein Höchstbetragspfandrecht im Grundbuch einverleibt werden. Hingegen sei die Verbücherung von Wertsicherungsklauseln aller Art unzulässig und unwirksam. Dieses Verbot könne nicht dadurch umgangen werden, daß Aufwertungsbeträge aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht würden. Die Zuweisung von Aufwertungsbeträgen sei daher ausgeschlossen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfange der dem Ersteher zugewiesene Betrag auf die Schadenersatzforderung aus dem „Bestandvertrag“ bzw auf die zu Unrecht berücksichtigte Aufwertung verrechnet worden sei. Dies müsse noch mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert und geklärt werden. Das Erstgericht werde auch die in der schriftlichen Anmeldung des Erstehers angeführten Akten einzuholen und zu prüfen haben, in welchem Umfange die angeführten Beträge samt Zinsen und Kosten auf die Schadenersatzforderung aus der Nichterfüllung des Bestandzinses anzurechnen sind bzw die unzulässige Aufwertung zum Inhalt haben. Hiebei würden Zinsen und Kosten als Annex der Hauptforderung nur auf der Grundlage dieser Forderung zu berechnen und zuzuweisen sein. Die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Zahlung des Benützungsentgeltes für die Monate Feber bis April 1977 werde durch den Übergang der Einkünfte der versteigerten Liegenschaften auf den Ersteher nicht berührt, da das Benützungsentgelt für die nicht versteigerten Liegenschaftsanteile, deren Eigentümer der Ersteher sei, geschuldet werden.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Erstehers und Pfandgläubigers Dipl.Kfm. H* R* mit dem Antrag, den angefochtenen Aufhebungsbeschluß zu beheben und den Beschluß des Erstgerichtes in den Punkten А II с und В с wiederherzustellen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 527 Abs 2 ZPO und 78 EO) und im Sinne der nachstehenden Ausführungen berechtigt.

Zunächst ist festzuhalten, daß die Rekurslegitimation der betreibenden Gläubigerin und der Verpflichteten aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes mit Recht bejaht wurde.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind jene Fälle, in denen eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch einverleibt werden kann, im § 14 Abs 2 GBG erschöpfend aufgezählt (SZ 44/121 und die dort enthaltene Judikatur und Literatur). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch nach der Kritik Hoyers in den Quartalschriften der Girozentrale 1973 in der Erwägung festgehalten, daß der Abs 2 des § 14 GBG nur eine Ausnahme von dem in Absatz 1 normierten Grundsatz darstellt und Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (JBl 1976, 200). Der Anspruch des Revisionsrekurswerbers auf das zur Berichtigung aus dem Meistbot angemeldete Benützungsentgelt gründet sich auf einen zwischen den Miteigentümern der Liegenschaften EZ * und * Kat. Gem. * geschlossenen Vertrag, mit dem diese Liegenschaften der Verpflichteten zur alleinigen Benützung überlassen wurden. Auf Grund dieses Vertrages hat die Verpflichtete an den Revisionsrekurswerber für die Überlassung des Gebrauches seiner Liegenschaftshälften ein wetgesichertes Benützungsentgelt von S 37.000,– monatlich zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handelt es sich um keinen Bestandvertrag, sondern um eine Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern einer gemeinsamen Sache. Bestandverträge zwischen Miteigentümern über die gemeinsame Sache oder Teile davon, können nur dann angenommen werden, wenn die Miteigentümer eindeutig ihren Willen (ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen) zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu beabsichtigen. Die Benützung einer gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer auf Grund einer Gebrauchsregelung stellt den Regelfall dar (MietSlg 25.098, 25.097 ua). Die ausschließliche Benützung durch einen Miteigentümer, die Zahlung eines Entgeltes, die zeitliche Begrenzung des eingeräumten Alleinbenützungsrechtes und die Einräumung eines Kündigungsrechtes genügen für sich allein nicht, um ein Bestandverhältnis annehmen zu können, vor allem dann nicht, wenn die Parteien, wie hier, als Vertragszweck die Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Liegenschaften bezeichnet und ausdrücklich erklärt haben, daß durch den Vertrag ein Bestandverhältnis nicht begründet werde.

Das Benützungsentgelt steht dem Revisionsrekurswerber auf Grund des Vertrages und nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Der Anspruch auf das Benützungsentgelt wird durch den Verzug des zahlungspflichtigen Schuldners nicht zu einer Schadenersatzforderung. Von einem „Nichterfüllungsschaden“ kann keine Rede sein, da weder der Tatbestand der Erfüllungsvereitelung (§ 920 ABGB) vorliegt, noch ein Rücktritt vom Vertrag (§ 918 ABGB) erfolgt ist, der im übrigen bei einem Dauerschuldverhältnis nach Beginn der Dauerleistung gar nicht möglich ist. Der vom Revisionsrekurswerber geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Benützungsentgeltes ist in Wahrheit ein Erfüllungsanspruch. Das Benützungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung fällt nicht unter jene Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht begründet werden kann. Im übrigen wurden die Maximalhypotheken auch nicht zur Sicherstellung des Benützungsentgeltes, sondern zur Sicherung der Forderungen bestellt, die dem Revisionsrekurswerber aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes entstehen können. Es besteht daher keine Sachhaftung der versteigerten Liegenschaftsanteile für das von der Verpflichteten zu zahlende Benützungsentgelt. Der sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebende Erhöhungsbetrag ist ein Teil des Benützungsentgeltes und daher schon aus diesem Grunde nicht aus dem Meistbot zu berichtigen. Die Benützungsentgeltforderungen für die Zeit vor der Zuschlagserteilung bis Ende April 1977 werden vom Revisionsrekurswerber aus der Fortdauer der Gebrauchsregelung abgeleitet. Sie sind daher keine Schadenersatzforderungen und deshalb bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen. Es erübrigt sich sohin auch die Erörterung der Frage, ob der Revisionsrekurswerber das vertraglich vereinbarte Benützungsentgelt auch für die Zeit nach dem 9. Februar 1977 begehren kann, obwohl er durch die Erteilung des Zuschlages Eigentümer der versteigerten Liegenschaftshälften wurde (§ 237 ЕО) und nunmehr Alleineigentümer der Liegenschaften ist.

Bei Verzug der Verpflichteten mit der Zahlung des Benützungsentgeltes hat der Rekurswerber außer dem Erfüllungsanspruch auch Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens. Gesetzliche Folge jedes, auch des objektiven Verzuges, ist bei Geldschulden die Verpflichtung des Schuldners, vom Beginn des Verzuges an Verzugszinsen zu bezahlen. Durch die Verzugszinsen wird der Schade, welchen der Schuldner dem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat, vergütet (§ 1333 ABGB). Die Verzugszinsen gebühren also aus dem Titel des Schadenersatzes; sie sind Nebengebühren (§ 912 ABGB). Auch Prozeßzinsen sind Verzugszinsen (Wolff in Klang ABGB2 VI 177 f). Nebengebühren sind auch die Kosten; sie sind nach § 912 ABGB unter den Schäden mitzuverstehen (Gschnitzer in Klang ABGB2 VI/1, 396). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben zwar ihren Entstehungsgrund nicht im bürgerlichen Schadenersatzrecht, sondern in den öffentlich-rechtlichen Normen des Verfahrensrechtes, sie gehören jedoch ebenso wie die anläßlich der Durchsetzung des Anspruches entstandenen außergerichtlichen Kosten zu den Nebengebühren (Gschnitzer a.a.O. 397 f). Die gerichtlichen Kosten sind daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen gleichfalls den Schäden im Sinne des § 912 ABGB zuzuzählen. Daraus folgt, daß es sich bei den zur Verteilung angemeldeten Kosten, Verzugs- und Prozeßzinsen des Revisionsrekurswerbers um Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes handelt, zu deren Sicherstellung Höchstbetragspfandrechte begründet wurden. Die Berichtigung dieser Nebengebühren aus dem Meistbot wird dadurch, daß für die Hauptforderung ein Höchstbetragspfandrecht nicht besteht und nicht begründet werden konnte, keineswegs ausgeschlossen. Nebengebühren sind zwar insoweit von einer Hauptforderung abhängig, als sie ohne diese nicht entstehen können. Sind sie einmal entstanden, können sie auch selbständig geltend gemacht werden. Entscheidend ist lediglich, daß es sich um Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes handelt. Weder dem Wortlaut des § 14 Abs 2 GBG noch dem Zweck dieser Bestimmung läßt sich entnehmen, daß Schadenersatzbeträge im Sinn des § 912 ABGB nicht durch eine Maximalhypothek gesichert werden könnten.

Das Benützungsentgelt ist nach der Vereinbarung in der sich aus der Wertsicherung ergebenden Höhe zu entrichten. Der Erhöhungsbetrag ist, wie bereits erwähnt, ein Teil des Benützungsentgeltes. Die auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Verzugszinsen stellen somit gleichfalls einen Verspätungsschaden dar. Der Berichtigung dieser Verzugszinsen aus dem Meistbot steht nicht entgegen, daß das Ausmaß der Erhöhung des Benützungsentgeltes im Zeitpunkte der Pfandbestellung ungewiß war, und daß nach der Rechtsprechung Aufwertungsbeträge nicht pfandrechtlich sichergestellt werden können. Die Begründung einer Höchstbetragshypothek setzt nur die Bestimmtheit der Person und des Rechtsverhältnisses voraus, aus dem Forderungen der im § 14 Abs 2 GBG genannten Art entstehen können. Von einer Umgehung des Verbotes der Eintragung wertgesicherter Forderungen kann nicht gesprochen werden, da die Hypotheken nicht für das Benützungsentgelt in der jeweiligen Höhe, sondern nur für die Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes gestellt wurden. Eine Beschränkung der Hypotheken auf jene Nebengebühren, die auf den bei Vertragsabschluß feststehenden ziffernmäßigen Betrag des Benützungsentgeltes (S 37.000, monatlich) entfallen, ist der Pfandbestellungsurkunde nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß nur die vom Benützungsentgelt in seiner jeweiligen Höhe zu entrichtenden Verzugs- und Prozeßzinsen sowie die mit der Einbringung des Benützungsentgeltes verbundenen Kosten aus dem Meistbot zu berichtigen sind, nicht hingegen das Benützungsentgelt selbst und die Aufwertungsbeträge. Damit ist aber die Verfahrensergänzung, die das Rekursgericht nur deshalb für erforderlich erachtete, weil es von der unrichtigen Auffassung ausging, das Benützungsentgelt sei aus dem Meistbot zu berichtigen, entbehrlich; die Sache ist spruchreif im Sinne der vorstehenden Ausführungen.

Die Beischaffung von Akten kommt nicht in Betracht, da es Sache des Hypothekargläubigers ist, die Existenz der angemeldeten Forderungen bei der Verteilungstagsatzung durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen.

Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

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