OGH 11Os12/78

11Os12/78Supreme CourtMar 21, 1978

Full text

OGH 11Os12/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2l. März l978

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fahrensteiner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A u.a. wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § l27 Abs. l, Abs. 2 Z l, l29 Z l StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Walter A und Julius B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September l977, GZ. 2 c Vr 5960/77-l7, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwälte Dr. Fuchs und Dr. Gadzinsky, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und die über Walter A verhängte Freiheitsstrafe auf 7 (sieben) Monate, die über Julius B verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Walter A und Julius B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am l0. Juni l949 geborene, zuletzt als Montagehelfer tätige Walter A und der am 20. Oktober l948 geborene Schausteller Julius B des Verbrechens des Diebstahls nach den § l27 Abs. l, Abs. 2 Z l, l29 Z l StGB, Walter A überdies des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt und nach dem § l29 StGB, Walter A auch unter Anwendung des § 28 StGB, zu Freiheitsstrafen, und zwar Walter A in der Dauer von 9 (neun) und Julius B in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die durch Walter A erfolgte Schadensgutmachung und den Umstand, daß sich die beiden Angeklagten der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihnen die Gelegenheit dazu offenstand, freiwillig enthielten, ebenso als mildernd wie den durch die Art ihrer Verantwortung geleisteten Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurden demgegenüber die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dem § 39 StGB, bei Walter A überdies das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und der 'rasche Rückfall in eigentumsschädlicher Weise' angesehen. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung am l4. Februar l978, GZ. ll Os l2/

78-4, zurückgewiesen worden. Dieser Entscheidung kann auch der dem Urteil zugrundeliegende nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung der Strafen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, Julius B allenfalls auch die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe an.

Die Berufungen sind teilweise begründet.

Das Erstgericht stellte zwar die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest - die Eignung des Einbruchsdiebstahls für die Anwendung des § 39 StGB stellt keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, von einem raschen Rückfall bei A kann nicht gesprochen werden -

maß jedoch den aufgezählten Milderungsumständen, vor allem aber dem äußerst geringen Wert des Diebsgutes von nur 70 S nicht das entsprechende Gewicht bei. Wenn auch die von den Berufungswerbern begehrte Anwendung der Bestimmung des § 35 StGB nicht in Betracht kam, weil die Angeklagten bereits früher in alkoholisiertem Zustand straffällig geworden sind und der Vorwurf des Versetzens in einen Rauschzustand daher schwerer wiegt als die durch den Rauschzustand bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit, so erachtete der Oberste Gerichtshof unter den gegebenen Umständen doch bei Walter A eine Freiheitsstrafe von nur 7 Monaten und bei Julius B eine solche von nur 6 Monaten als dem Verschulden und den Täterpersönlichkeiten der beiden Angeklagten angemessen.

Den Berufungen der Genannten war daher in Ansehung der Strafhöhe Folge zu geben und mit der Herabsetzung der in erster Instanz zuerkannten Freiheitsstrafen auf das angegebene Maß vorzugehen. Der von Julius B begehrten Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe standen jedoch ebenso wie der Gewährung der von den beiden Angeklagten beantragten bedingten Strafnachsicht Erwägungen der Spezialprävention entgegen, weil bereits bisher selbst wiederholte Vollzüge von zum Teil nicht unbedeutenden Strafen ohne jeden resozialisierenden Effekt geblieben sind. Insoweit war den Berufungen der beiden Angeklagten daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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