OGH 4Ob82/69

4Ob82/69Supreme CourtOct 7, 1969

Regest

Arbeitsgericht, Voraussetzung der Zuständigkeit des - bei Aufkündigung, nach § 19 (2) Z. 7 MietG., Aufkündigung nach § 19 (2) Z. 7 MietG., Voraussetzung der Zuständigkeit, des Arbeitsgerichtes, Zuständigkeit, sachliche, des Arbeitsgerichtes, Voraussetzung der - bei, Aufkündigung nach § 19 (2) Z. 7 MietG.

Full text

OGH 4Ob82/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1969

Kopf

SZ 42/150

Spruch

Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes für einen Kündigungsprozeß nach § 19 (2) Z. 7 MietG., wenn die klagende Wohnungs-AG. zwar demselben Konzern wie der Dienstgeber angehört, aber niemals Dienstgeber des Mieters war.

Entscheidung vom 7. Oktober 1969, 4 Ob 82/69.

I. Instanz: Arbeitsgericht Steyr; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.

Begründung

Die Klägerin kundigte den Beklagten die im Hause Steyr, B.-Straße 54, gelegene Wohnung, bestehend aus Wohnküche, Zimmer, Kabinett und Nebenräumen, auf und machte als Kündigungsgrund § 19 (1) und (2) Z. 7 MietG. geltend. Sie führte aus, daß das gegenständliche Haus unter bedeutender finanzieller Beteiligung der Steyr-Daimler-Puch-AG. zur Unterbringung von Betriebsangehörigen errichtet worden sei. Deshalb sei dieses Unternehmen ermächtigt worden, bei Werksfremdheit der Mieter die Kündigung zu verlangen. Ursprünglicher Mieter sei die am 15. Jänner 1968 verstorbene Maria O. gewesen, der die Wohnung am 24. September 1941 als Werksangehöriger zugewiesen worden sei. Die Beklagten kämen als Erben in Frage, seien jedoch werksfremd.

Die Beklagten erhoben unter anderem die Einwendung der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes und führten aus, es handle sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis nicht um die Nachwirkung aus einem Arbeitsverhältnis. Wohl sei die verstorbene Maria O. im Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung Dienstnehmerin der Reichswerke Hermann Göring und später der Steyr-Daimler-Puch-AG. gewesen, doch liege letzteres schon mindestens 15 Jahre zurück und dennoch sei das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und Maria O. fortgesetzt worden. Daher sei das Bezirksgericht Steyr sachlich zuständig. Das Erstgericht hat die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit abgewiesen. Es stellte fest, daß die Wohnung am 24. September 1941 der Maria O. als Arbeitnehmerin der Steyr-Werke "zugesprochen" und mit ihr am gleichen Tag ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, ferner daß Maria O. mit Unterbrechungen vom 15. August 1938 bis 18. Februar 1955 in den Steyr-Werken beschäftigt gewesen sei und sich nachher in Pension befunden habe. Es handle sich demnach bei dem bestandenen Mietverhältnis der Maria O. um eine Nachwirkung aus dem zwischen ihr und den Steyr-Werken bestandenen Arbeitsverhältnis.

Der Beschluß der ersten Instanz wurde von den beklagten Parteien mit Erfolg bekämpft. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Aufkündigung aufgehoben und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird. Das Erstgericht habe die Frage, ob die Stellung der Klägerin zu Maria O. der eines Unternehmers zu einem Beschäftigten im Sinne des § 1 (1) Z. 1 ArbGerG. entsprach, nicht erörtert. Diese Frage falle nicht mit jener zusammen, ob es sich um die Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handle. Nur wenn zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern ein gegenseitiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne von Nachwirkungen eines solchen Verhältnisses gesprochen werden. Der vorliegende Mietvertrag sei von der Wohnungs-Aktiengesellschaft der Reichswerke Hermann Göring, also von einem Unternehmen des Hermann-Göring-Konzernes, geschlossen worden. Bei der klagenden Partei handle es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches allerdings aus wirtschaftlichen Gründen mit anderen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt war. Die rechtliche Selbständigkeit bringe es mit sich, daß jemand, der zu einem solchen Unternehmen in Rechtsbeziehungen trete, deshalb allein keineswegs auch rechtliche Beziehungen zu den übrigen Konzernunternehmungen schaffe. Ein Dienstvertrag des einen Unternehmens mit einem Beschäftigten schaffe dienstrechtliche Beziehungen nur mit diesem Unternehmen. In gleicher Weise schaffe ein Mietvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Vertragspartnern. Die zwischen den Konzern- Unternehmen allenfalls eingeräumten wechselseitigen Einflußnahmen auf die Gestaltung solcher Rechtsverhältnisse binde wohl diese Unternehmen untereinander, wirke sich aber nicht unmittelbar auf dritte Personen aus. Entscheidend sei, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Maria O. weder behauptet wurde noch feststellbar sei. Es könne daher auch nicht von Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Die Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei daher gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängern (§ 1 (2) ArbGerG.) nie ein Arbeits- oder Lehrverhältnis bestanden hat. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Parteien Maria O. war niemals Dienstnehmerin der Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, sie war Arbeitnehmerin bei der Steyr-Daimler-Puch-AG. Daß letzteres Unternehmen dem Hermann-Göring-Konzern ebenso angehört hat wie die klagende Partei bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat zu keinem Arbeits- oder Lehrverhältnis zwischen der Klägerin und Maria O. geführt. Vor das Arbeitsgericht gehören aber nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten (und deren Rechtsvorgängern), aus einem Arbeits- oder Lehrverhältnis und aus dessen Nachwirkungen.

Die klagende Partei vermengt die Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Soweit sie sich wiederholt auf die Entscheidung 1 Ob 222/57 beruft, übersieht sie, daß dieser Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Steyr zu C 1264/65 und nicht vor dem Arbeitsgericht Steyr durchgeführt wurde und sich nicht mit der Frage der Zuständigkeit, sondern mit der Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes beschäftigt hat.

Überdies hat die klagende Partei in einem ähnlich gelagerten Fall das Bezirksgericht Linz (2 C 828/55) und nicht das Arbeitsgericht Linz angerufen und hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 507/56 keinen Bedenken gegen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes gehabt. Ähnlich wurde auch zu 1 Ob 115/56 die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien (41 C 402/55) für eine Klage der "Neuen Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft," die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht beanstandet. Auch aus der Entscheidung 5 Ob 366/66 = MietSlg. 18.711 ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil in jenem Falle der frühere Dienstgeber selbst die Kündigung gegen die Gattin des verstorbenen Dienstnehmers eingebracht hatte, also ein anderer Sachverhalt vorlag.

Mangels eines gegenwärtigen oder früheren Arbeits- oder Lehrverhältnis zwischen den Parteien oder ihren Rechtsvorgängern hat das Rekursgericht demnach die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes mit Recht ausgesprochen.

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