OGH 5Ob160/68 (5Ob161/68)

5Ob160/68 (5Ob161/68)Supreme CourtNov 20, 1968

Full text

OGH 5Ob160/68 (5Ob161/68)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1968

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hammer, Dr. Sobalik, Dr. Winkelmann und Dr. Hager als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Leopold W*****, und 2.) Theresia W*****, Dentistensehegatten, , vertreten durch Dr. Ewald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr, OÖ, wider die beklagten Parteien 1.) Hubert R, Ziegeleibesitzer, ***** 2.) Elisabeth R*****, Ziegeleibesitzerin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Oskar Hoppe und Dr. Josef Lechner, Rechtsanwälte in Steyr, OÖ, wegen Leistung einer Unterschrift (Streitwert S 5.000,--), infolge 1.) Revision der klagenden Parteien und 2.) Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen 1.) das Urteil und 2.) den Aufhebungsbeschluss des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 12. März 1968, GZ R 28/68-11, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 10. November 1967, GZ 3 C 288/67-6, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 653,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen;

2. ) den Beschluss

gefasst:

Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Verfahren zu 1 Nc 9/58 des Bezirksgerichtes Steyr wegen Einräumung eines Notweges schlossen die beiden Kläger und andere Antragsteller einerseits sowie der Erstbeklagte als Antragsgegner andererseits (S 55 ff) am 9. 10. 1958 einen Vergleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"1.) Von der Liegenschaft EZ 972 (im Vergleich zufolge eines offenbaren Schreibfehlers "279", im übrigen ist die KG Steyr gemeint) des Antragsgegners ist von der Grundparzelle 897 am Rand gegen die öffentliche Straße und bis zu den Parzellen der Antragsteller führend ein 3,50 m breiter Grundstreifen zur Errichtung der Zubringerstraße (zur Wolfernstraße) vom Antragsgegner abzutreten.

3. ) Die Anlage des neuen Weges hat nach dem Plane des Sachverständigen Ing. Karl Neudeck vom 1. 10. 1958 zu erfolgen.

5. ) Der gesamte, den Zwecken der neu anzulegenden Straße dienende

Grund wird zu gleichen Teilen in das Eigentum der fünf

Parzellenberechtigten ..... übertragen.

9. ) Die Durchführung dieses Vergleiches hat durch einen Geometer und

durch einen Notar zu erfolgen ......

11. ) Die Antragsteller Leopold und Theresia W***** verpflichten sich, für den neuerworbenen Grund dem Antragsgegner je S 40,-- pro m2 zu bezahlen."

In der vorliegenden Klage behaupteten die Kläger, sie haben in Erfüllung jenes Vergleiches einen Lageplan durch den Geometer Ing. Konsulent Karl G***** erstellen lassen und es bedürfe nun der Einbringung eines Teilungsansuchens an das Stadtbauamt Steyr, welches von den Beklagten als Grundeigentümer zu unterschreiben sei. Die Beklagten haben jedoch die Unterfertigung verweigert mit dem unrichtigen Einwand, dass die Vermessung nicht dem Vergleich entspräche. Die Zweitbeklagte sei infolge einer am 21. 5. 1959 eingegangenen Gütergemeinschaft - also erst nach Abschluss des Vergleiches vom 9. 10. 1958 - Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft geworden. Die Kläger beantragten daher, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, das Teilungsansuchen vom 15. 1. 1966 betreffend die Schaffung der Zufahrtsstraße 897/2 im Ausmaße von 280 m2 laut dem bezeichneten Lageplan zu unterfertigen.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein:

Es fehle die aktive Klagslegitimation, weil Ansprüche aus dem genannten Vergleich nur von sämtlichen beteiligten Personen geltend gemacht werden könnten; auch entsprächen die Vermessung und der Lageplan nicht dem Vergleiche; weiters haben die Kläger sowie die übrigen seinerzeitigen Antragsteller in der Folge wiederholt auf ihre Rechte aus jenem Vergleich verzichtet und sich dieser Rechte verschwiegen, auch liege Verjährung vor. Überdies sei der Vergleich aus verschiedenen im einzelnen angeführten Gründen gar nicht durchführbar. Überhaupt handle es sich lediglich um einen Vorvertrag, da der eigentliche Vertrag erst durch einen Notar hätte errichtet werden sollen. Endlich fehle den Klägern auch das Rechtsschutzinteresse, weil sie auf Grund des vorliegenden Vergleiches unmittelbar bei den Verwaltungsbehörden einschreiten könnten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass den Klägern das Rechtsschutzinteresse fehle. Es komme nicht darauf an, ob die Grundteilung im Sinne der Bauordnungsnovelle 1946, LGBl für Oberösterreich Nr 5/1947, genehmigungs- oder bloß anzeigepflichtig sei. Denn es bestehe kein gesetzlicher Unterschied zwischen jenen Fällen, in denen die Zustimmung des Eigentümers zur Teilung infolge Unterfertigung des Teilungsansuchens auf den ersten Blick erkennbar sei, und zwischen jenen Fällen, in denen diese Erklärung erst durch die Einsichtnahme in verschiedene, wenngleich allenfalls nur mit Hilfe von SV verwertbare Urkunden erkannt werden könne. Es obliege demnach der Verwaltungsbehörde, auf Grund der vorliegenden Urkunden über das Teilungsansuchen abzusprechen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in Ansehung der erstbeklagten Partei in der Hauptsache und sprach gemäß § 500 Abs 2 ZPO aus, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,-- übersteige.

Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Z 3 ZPO zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:

Der vorliegende Vergleich könne in Bezug auf das einzureichende Teilungsansuchen nicht als ein Titel gemäß § 367 EO angesehen werden, wie es das Erstgericht offenbar getan habe. Um als Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsansuchen an die Verwaltungsbehörde zu fungieren, müsste dieser Vergleich bereits einen entsprechenden konkreten Hinweis enthalten. Eben dies sei aber hier nicht der Fall. Damit sei jedoch noch nicht gesagt, dass es einer Klagsführung bedürfe, um diese Zustimmung zu erlangen; vielmehr komme hier eine Exekution gemäß § 353 EO in Betracht. Hiezu sei vorerst zu prüfen, ob der Vergleich überhaupt eine bestimmte und vollstreckbare Leistungspflicht enthalte. Diese Frage sei zu bejahen. Der abzutrennende Grundstreifen sei im Vergleich nach Lage und Breite hinreichend genau beschrieben worden, wobei zusätzlich auf einen vom Architekt Neudeck verfassten Plan Bezug genommen worden sei. Der unmittelbaren Durchsetzbarkeit dieses Vergleiches könne es auch keinen Abbruch tun, wenn darin die Abtretungsverpflichtung der Beklagten gleichsam nur deklarativ formuliert worden sei; denn nach der Art dieses Vergleiches seien zweifellos nicht bloß Rechte programmatisch festgestellt, sondern bereits Leistungsverpflichtungen stipuliert worden. Ob auch die korrespondierende Zahlungsverpflichtung der Kläger, betreffend S 40,-- pro m2, unmittelbar vollstreckbar sei oder nicht, tue nichts zur Sache, weil es durchaus möglich sei, dass auch bloß ein Teil eines Vergleiches nur mittels neuerlicher Klagsführung durchgesetzt werden könne. Ein Vergleich brauche auch keine ausdrückliche Aufsandungserklärung zu enthalten; zumal im gegenständlichen Falle wäre eine solche Erklärung im Hinblick auf den erst anzufertigenden Teilungsplan noch nicht am Platze gewesen. Nicht einmal für eine Exekutionsführung nach § 350 EO werde eine Aufsandungserklärung verlangt (s die zu § 350 EO in der MGA der EO10 unter Punkt 6 zitierten Entscheidungen). Umsoweniger könne dieses Erfordernis daher dann gelten, wenn es erst der Schaffung eines Teilungsausweises bedürfe. Desgleichen sei keine ausdrückliche Vereinbarung über die Exekutionsfähigkeit und Erfüllungsfrist erforderlich, um einen Vergleich als tauglichen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 5 EO anzusehen (s die zu § 1 Z 5 EO in der MGA der EO10 unter Punkt 3 zitierten Entscheidungen). Endlich schade es auch nicht, dass der gegenständliche Vergleich nicht nur durch einen Geometer, sondern auch durch einen Notar durchgeführt werden sollte. Es könnte daraus höchstens gefolgert werden, dass die von den Klägern zu erwirkende exekutive Ermächtigung auch die Einschaltung eines Notars zur weiteren Durchführung der Teilung vorzusehen hätte. Ob dem so sei, brauche jedoch derzeit noch nicht erörtert zu werden.

Wie schon oben erwähnt, habe die Exekution zur Erwirkung der Abtrennung eines erst zu vermessenden Grundstücksteiles als eine vertretbare Handlung gemäß § 353 EO zu erfolgen (Neumann-Lichtblau S 1100 und 1101; SZ XIII 24). Danach werde der betreibende Gläubiger ermächtigt, das Grenzstück zu vermarken, einen Teilungsplan anfertigen zu lassen und diesen im Namen des Verpflichteten zwecks Einreichung bei der Behörde zu unterfertigen, wobei der Geometer dabei zu bestätigen haben werde, dass sein Plan auf Grund des gerichtlichen Vergleiches verfasst worden sei. Nicht jener Vergleich also, sondern die mit der Exekutionsbewilligung erteilte Ermächtigung sei es, die die betreibende Partei zum Einschreiten auch im Namen des Verpflichteten legitimiere und die Verwaltungsbehörde der Prüfung enthebe, ob der Teilungsplan dem Vergleich entspreche. Das Teilungsansuchen könne ohne weiteres so behandelt werden, als ob es auch vom Verpflichteten selbst unterfertigt worden wäre. Es sei wohl nicht denkbar, dass die Verwaltungsbehörde eine solche Vorgangsweise ablehnen sollte.

Nicht die Kläger seien es also, die zur Durchsetzung des Vergleiches den Prozessweg zu beschreiten haben, sondern es obliege dem Erstbeklagten, allfällige Einwendungen gegen den Vergleich im Wege einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen, oder wenn er Divergenzen zwischen dem Vergleich und dem Teilungsplan behaupte, sich hingegen mittels Klage zur Wehr zu setzen. Im übrigen sei derzeit noch nicht zu prüfen, wie die weitere Durchsetzung der Teilung nach der verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Planes zu erfolgen haben werde.

Aus dem Gesagten ergebe sich, dass den Klägern dem Erstbeklagten gegenüber tatsächlich ein Rechtsschutzinteresse fehle; sie haben bereits einen Titel, der sie zur unmittelbaren Exekutionsführung befähige. Deshalb sei der Berufung der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten der Erfolg zu versagen gewesen.

Hingegen erweise sich die Berufung der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten als begründet. Denn es stehe fest, dass die Zweitbeklagte nicht Partnerin des vorliegenden Vergleiches gewesen sei und daher aus diesem Rechtsgrund nicht unmittelbar verpflichtet sei. Erst nachher soll sie mit dem Erstkläger eine Gütergemeinschaft eingegangen sein. Gegen sie könne auf Grund des Vergleiches nicht Exekution geführt werden, und zwar auch nicht auf dem Umweg, dass persönlich nur der Erstbeklagte als Verpflichteter in Anspruch genommen würde, sich die gerichtliche Ermächtigung aber auf die ganze in die Gütergemeinschaft fallende Liegenschaft bezöge. Aus dieser von der neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung folge ohne weiters, dass auch eine Titelumschreibung nach § 9 EO nicht möglich sei, da ja auf solche Weise doch wieder die unmittelbare Vollstreckbarkeit des gegen einen Gemeinschafter erwirkten Titels in das gesamte Gemeinschaftsgut bewirkt würde (SZ XXX 65). Gegenüber der Zweitbeklagten bestehe also in Richtung des vorliegenden Klagebegehrens schon ein Rechtsschutzbedürfnis.

Es sei deshalb auf die weiteren auch von der Zweitbeklagten erhobenen Einwendungen einzugehen, wonach der Vergleich nicht durchführbar sei und die Kläger auf ihre Ansprüche in der Folge verzichtet oder dieselben verwirkt haben sollen.

Unbegründet sei die Einwendung, es mangle den Klägern die Aktivlegitimation deshalb, weil nur alle an dem Vergleich auf der Aktivseite beteiligten Personen gemeinsam die daraus fließenden Rechte geltend machen könnten. Es möge sein, dass die Grundabtretung als solche nicht nur in Bezug auf die physische Übergabe, sondern auch in Ansehung der Einverleibung der Miteigentumsanteile der Berechtigten als ein unteilbarer Vorgang anzusehen sei, zumal ja auch das Entgelt von 40,-- S pro m2 offenbar im Ganzen gezahlt werden solle. Hievon sei aber die Vorbereitung dieser Abtretung zu scheiden, nämlich die Vermessung und Vermarkung der Teilfläche, um die es hier gehe. Dazu sei mangels gegenteiliger Abrede jeder der Erwerber für sich allein auch ohne Mitwirkung der übrigen berechtigt. Denn wenn gemäß § 80 GBG ein Miteigentümer sogar befugt sei, für sich und im Namen der übrigen Teilhaber um die bücherliche Eintragung gemeinschaftlicher Rechte - wie Dienstbarkeiten oder Bestandrechte - anzusuchen, so müsse diese Berechtigung umsomehr für die Vorbereitungshandlungen gelten, die der späteren Einverleibung eines gemeinsamen Eigentums dienen. Die Korrealität, die allenfalls das materiell-rechtliche Schuldverhältnis umfasse, werde in dieser Zwischenstufe des Verfahrens noch nicht wirksam, sodass auch prozessrechtlich keine notwendige Streitgenossenschaft bestehe. Was die weiteren oben angeführten Einwendungen der Zweitbeklagten betreffe, so fehle es hiezu noch an jeglichen Feststellungen, sodass die Sache derzeit noch nicht spruchreif sei.

Es könnte noch die Frage auftauchen, ob nicht umgekehrt die beiden Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Leistung eine notwendige Streitgenossenschaft in dem Sinne bilden, dass sie nur beide gemeinsam geklagt werden könnten. Diese Erscheinungsform der unzertrennlichen Streitgenossenschaft trete aber hinter dem Prozesshindernis der Rechtskraft eindeutig zurück. Wenn gegen jemand bereits ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden sei, so könne er nicht deshalb, weil er nunmehr mit einem anderen in eine unlösbare Rechtsgemeinschaft getreten sei, ein zweites Mal geklagt werden. Dasselbe müsse auch für die Fragedes Rechtsschutzinteresses gelten, wenn eine verglichene Rechtssache vorliege. Auch sie könne nicht wegen des genannten Grundes neuerlich aufgerollt werden, denn am Inhalt und Rechtsgrund des gegen den Vergleichspartner bestehenden Anspruches habe sich ja nichts geändert. Freilich ergebe sich für die Kläger die Folge, dass sie von ihrem Titel gegen den Erstbeklagten solange keinen Gebrauch machen können, als sie nicht einen inhaltlich gleichen auch gegen die Zweitbeklagte erwirkt haben. Ein Grund zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles in Ansehung des Erstbeklagten bestehe jedoch deshalb nicht, das Urteil sei daher insoweit zu bestätigen gewesen. Dagegen habe das Urteil in dem die Zweitbeklagte betreffenden Teil aus den angeführten Gründen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen werden müssen (§ 496 Z 3 ZPO).

Die klagenden Parteien bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, insofern in ihr mit Teilurteil das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Erstbeklagten in der Hauptsache bestätigt wurde, mit ihrer auf § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützten Revision. Beantragt wird, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Erstbeklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der klagenden Parteien keine Folge zu geben. Die zweitbeklagte Partei bekämpft den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, mit dem das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich ihrer Person unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, mit Rekurs. Zuerst wird die Revision der klagenden Parteien behandelt. Sie ist nicht begründet.

Insofern in ihr darauf verwiesen wird, die Abtretungsverpflichtung

des Erstbeklagten sei in dem im Verfahren zur Einräumung eines

Notweges abgeschlossenen Vergleich nur deklarativ formuliert worden,

ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht

mit Recht davon ausgegangen ist, dass nach dem Sinn und Zweck des

Vergleiches nicht bloß Rechte programmatisch festgestellt, sondern vielmehr bereits Leistungsverpflichtungen festgelegt werden sollten. Ansonsten wäre der Abschluss eines Vergleiches ja überhaupt sinnlos gewesen. Dass das genaue Ausmaß des abzutretenden Grundes erst nach entsprechender Ermittlung der abzutretenden Flächen auf Grund des im Vergleich genannten Planes des Sachverständigen Ing. Neudeck erfolgen solle und dass deshalb auch noch nicht ein Gesamtentschädigungsbetrag, sondern nur ein Betrag pro m2 des abzutretenden Grundes im Vergleich festgelegt wurde, steht der Wirksamkeit des Vergleiches auch nicht entgegen; denn die Leistung ist, sobald das genaue Flächenausmaß festgestellt sein wird, jedenfalls bestimmt.

Das Berufungsgericht hat somit aus den von ihm angeführten Erwägungen ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Vergleich als ein tauglicher Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 EO anzusehen ist und dass es dem Erstbeklagten überlassen bleiben wird, allenfalls Einwendungen gegen eine gemäß § 353 EO bewilligte Exekution im Wege einer Klage geltend zu machen.

Da weitere Beweise bei der gegebenen Sach- und Rechtslage entbehrlich waren, kann auch von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gesprochen werden.

Der Anfechtung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz steht aber

§ 528 Abs 1 ZPO entgegen.

Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; doch war, da die zweitbeklagte Partei nicht mehr am Revisionsverfahren beteiligt war, nur ein 10 %iger Streitgenossenzuschlag zu honorieren.

Auch der Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hinsichtlich ihrer Person ist nicht begründet.

Ebenso wie jeder von mehreren Teilungsklägern im Teilungsprozess für sich die Exekution auf Grund des Teilungsurteiles beantragen kann (s hiezu auch 3 Ob 143/62 = ImmZ 1963 S 238), kann den Klägern auch nicht die Geltendmachung ihrer Rechte aus einem Vergleich, in dem sich jemand zu einer Grundabtretung an sie und an noch andere Personen verpflichtet hat, verwehrt werden.

Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass das Klagebegehren, das auf Leistung der Unterschrift auf einem Teilungsansuchen gerichtet ist, gegenüber der Zweitbeklagten von vornherein verfehlt ist; denn wenn die Zweitbeklagte - was auf Grund des noch durchzuführenden Verfahrens erst zu prüfen sein wird - verpflichtet sein sollte, den Vergleich auch gegen sich wirken zu lassen, so wäre sie auch zur Unterfertigung eines auf Grund dieses Vergleiches verfassten entsprechenden Teilungsansuchens verpflichtet.

Es fehlt ihr schließlich auch nicht deshalb die Passivlegitimation, weil ihr Ehegatte (Erstbeklagter) bereits auf Grund des Vergleiches exekutiv belangt werden kann und deshalb - anders als die Zweitbeklagte - nicht im Klagswege auf Zuhaltung des Vergleiches belangt werden kann (vgl hiezu SZ XXX 65 ua).

Somit war auch dem Rekurs der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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