OGH 3Nd1/66

3Nd1/66Supreme CourtApr 27, 1966

Regest

Exekutionsbewilligungsbeschluß, vom unzuständigen Gericht erlassener, Unzuständigkeit eines Gerichtes zur Erlassung des, Exekutionsbewilligungsbeschlusses

Full text

OGH 3Nd1/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1966

Kopf

SZ 39/78

Spruch

Der von einem unzuständigen Gericht gefaßte Exekutionsbewilligungsbeschluß ist nicht nichtig, sondern bildet weiterhin die Grundlage für weitere Exekutionsschritte

Entscheidung vom 27. April 1966, 3 Nd 1/66

Begründung

Der betreibenden Partei wurde vom Bezirksgericht H. in Niederösterreich zu E.../66 Exekution durch Fahrnispfändung gegen den Verpflichteten Gottfried R. mit Beschluß vom 10. Februar 1966 bewilligt. Aus dem Vollzugsbericht des Vollstreckers vom 23. Februar 1966 geht hervor, daß der Verpflichtete ohne Zurücklassung pfändbarer Gegenstände angeblich nach Z. Nr. 4, Post R. bei F., Oberösterreich verzogen ist. Daraufhin hat das Bezirksgericht H. die Akten dem Bezirksgericht F. gemäß § 44 JN. übertragen.

Das Bezirksgericht F. sprach seine Unzuständigkeit aus und begrundete dies damit, daß das Verfahren bereits abgeschlossen sei, weil weder ein Antrag auf neuerlichen Vollzug noch ein Antrag gemäß § 44 JN. vorliege, daher auch für das Bezirksgericht H. keinerlei Veranlassung für eine amtswegige Überweisung vorgelegen habe. Es verwies außerdem auf § 18 Z. 4 EO. Daraufhin erklärte sich auch das Bezirksgericht H. für örtlich unzuständig. Es führte aus, daß es seine Unzuständigkeit gemäß § 44 JN. von Amts wegen zu beachten habe und daher die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen war. Daß sich zu Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen im Sprengel des Bezirksgerichtes H. befunden hätten, sei nicht hervorgekommen. Das Bezirksgericht H. legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 47 (1) JN. zur Entscheidung vor.

Der Oberste Gerichtshof erklärte, daß zur Durchführung der Exekution das Bezirksgericht F. zuständig ist.

Aus der Begründung:

Da das Gegenteil aus dem Vollzugsbericht nicht hervorgeht, muß angenommen werden, daß der Verpflichtete bereits zur Zeit der Antragstellung nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichtes H. wohnte. Das Bezirksgericht H. wäre daher zur Erledigung des Antrages nicht zuständig gewesen. Der von einem unzuständigen Gericht gefaßte Exekutionsbewilligungsbeschluß ist aber nicht nichtig, sondern bildet weiterhin die Grundlage für weitere Exekutionsschritte (vgl. 3 Nd 310/54). Solche können allerdings nach aufgekommener Unzuständigkeit nicht mehr von diesem Gericht vorgenommen werden, vielmehr ist die Sache gemäß § 44 JN. an das nach der Aktenlage zuständige Gericht abzutreten. Eines weiteren Antrages der betreibenden Partei auf Abtretung oder auf Fortsetzung des Verfahrens oder neuerlichen Vollzug bedurfte es nicht.

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