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8Ob361/65•OGH 8Ob361/65
8Ob361/65Supreme CourtDec 21, 1965
Entmundigter, Zustellung der Entscheidung an Vertreter des - mit, Wirksamkeit für den, Zustellung der Entscheidung an Vertreter des Entmundigten
SZ 38/224
Wenn die Zustellung der Entscheidung an den Entmundigten unterbleiben kann, erlangt die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Entmundigten auch für diesen Wirksamkeit
Entscheidung vom 21. Dezember 1965, 8 Ob 361/65
I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz
Das Erstgericht sprach mit seinem Beschluß vom 5. Februar 1965 gemäß § 1 (2) EntmO. die beschränkte Entmündigung des 77jährigen Volksschulhauptlehrers i. P. Rudolf W. aus. Gemäß § 65 (3) EntmO. bestellte es unter einem den Rechtsanwalt Dr. Franz Z. zum Zustellkurator des Entmundigten und sah von der Zustellung des Entmündigungsbeschlusses an Rudolf W. ab.
Das Widerspruchsgericht gab dem Widerspruch des Entmundigten, den dieser sodann durch seinen gewählten Vertreter Dr. Franz Z., der seine Vollmacht erst in der Verhandlung über den Widerspruch vorgelegt hat, erhob, nicht Folge. Auch diese Entscheidung wurde nicht dem Entmundigten, wohl aber dessen bevollmächtigtem Vertreter, und zwar am 17. August 1965, zugestellt.
Der Oberste Gerichtshof wies den als "Einspruch" bezeichneten Rekurs des Rudolf W. zurück.
Aus der Begründung:
Am 27. November 1965 langte beim Bezirksgericht Linz-Land ein an dieses gerichteter "Einspruch" ein, der von diesem Gericht zuständigkeitshalber dem Erstgericht abgetreten wurde, wohin er am 1. Dezember 1965 gelangte.
Dieser "Einspruch" ist als Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtshofes über den Widerspruch im Sinne des § 49 (2) EntmO. zu behandeln; dieser Rekurs ist aber verspätet und daher einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.
Da eine Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch an den Entmundigten gemäß § 65 (3) EntmO. unterbleiben konnte, erlangte die Zustellung dieser Entscheidung an den bevollmächtigten Vertreter des Entmundigten auch für Letzteren Wirksamkeit. Die Rekursfrist des § 49 (3) EntmO. begann daher auch für den Entmundigten mit dem 17. August 1965 zu laufen. Der erst am 1. Dezember 1965 beim Erstgericht eingelangte Rekurs, der an dieses und nicht an "das Bezirksgericht Linz-Land zu richten gewesen wäre § 49 (3) EntmO.), ist daher verspätet erhoben worden.
Der Rekurs kann auch nicht nach § 11 (2) AußStrG. berücksichtigt werden. Nach § 56 EntmO. finden für das Entmündigungsverfahren die Vorschriften des außerstreitigen Verfahrens nur Anwendung, soweit nicht abweichende Bestimmungen in der Entmündigungsordnung enthalten sind. Die vierzehntägige Frist für die Erhebung des Rekurses gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes über den Widerspruch ist gemäß § 49 (3) EntmO. eine Notfrist. Dadurch daß das Gesetz diese Frist ausdrücklich als Notfrist bezeichnet, bringt es zum Ausdruck, daß eine Erweiterung der Frist auch nach dem zweiten Absatz des § 11 AußStrG. ausgeschlossen ist (SZ. XXII 19 u. v. a.).
Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.
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