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5Ob80/62•OGH 5Ob80/62
5Ob80/62Supreme CourtApr 11, 1962
Ehescheidung, Kostenersatzpflicht für erfolglose Revision, Kostenersatzpflicht eines schuldlos Geschiedenen für erfolgloses, Rechtsmittel, Prozeßkosten im Ehescheidungsverfahren
SZ 35/46
Kostenersatzpflicht des schuldlos geschiedenen Ehegatten, der ohne Erfolg Revision erhoben hat.
Entscheidung vom 11. April 1962, 5 Ob 80/62.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 50 EheG. und sprach aus, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge und verurteilte sie zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahre.
Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Revision der Beklagten erfolglos blieb, hat sie gemäß den §§ 41, 50 und 52 ZPO. dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Das folgt aus dem sich aus den zitierten Vorschriften ergebenden Grundsatz, daß über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens je nach dem Erfolg des Rechtsmittels zu entscheiden ist. An diesem Grundsatz hat die VO. vom 26. November 1938, DRGBl. I S. 1679, GBl. Ö. Nr. 628/1938, womit § 45a ZPO. eingeführt wurde, nichts geändert (vgl. Pfundtner - Neubert, Das deutsche Reichsrecht (Ausgabe Österreich), II b 12, S. 199 f. Anm. 3). Der gegenteiligen Lehrmeinung von Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II S. 343) kann nicht gefolgt werden. Nur wenn es in der Rechtsmittelinstanz zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in dem in § 45a gedachten Sinn kommt, gilt § 45a auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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