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1Ob409/61•OGH 1Ob409/61
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Heidrich, Dr. Schopf und Dr. Feistmantel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand H*****, vertreten durch Dr. Josef Schödl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Emma H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1961, GZ 8 R 169/61-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. April 1961, GZ 9 Cg 295/60-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 442,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Scheidung seiner Ehe gemäß § 49 EheG und machte als Eheverfehlungen der Beklagten geltend, sie vernachlässige die Wirtschaftsführung, bereite ihm keine Mahlzeiten, sei zänkisch und grundlos eifersüchtig, verweigere ihm seit Jahren den Geschlechtsverkehr, beschimpfe ihn, habe gedroht, ihn bei seiner Dienststelle unmöglich zu machen, und habe gegen seinen Willen die eheliche Wohnung verlassen.
Das Erstgericht stellte fest, zwischen den Streitteilen habe schon seit Jahren kein Geschlechtsverkehr mehr stattgefunden. Die Ursache hiefür liege aber nicht in einer Weigerung der Beklagten, sondern in der Ablehnung durch den Kläger. Ein Beweis, dass die Beklagte zänkisch, erregt und streitsüchtig sei, sei nicht erbracht worden. Vor drei oder vier Jahren habe die Beklagte dem Kläger beim Heurigen eine kleine Eifersuchtsszene gemacht, weil er mit einer Frau P***** Bruderschaft geschlossen habe. Diese Szene sei aber unbedeutend gewesen. Eine weitere Eifersuchtsszene habe es nach der Namenstagsfeier des Klägers am 30. 5. 1960 gegeben, als der Kläger mit einer Frau H***** Bruderschaft getrunken habe. Am 18. 7. 1960 sei es wegen derselben Frau in einem Gasthaus zu einer Eifersuchtsszene gekommen. Die Eifersucht der Beklagten sei dadurch verstärkt worden, dass der Kläger im Urlaub ein Halsketterl gekauft habe, von dem die Beklagte angenommen habe, es sei für Frau H***** bestimmt. Auch die Angehörigen des Klägers selbst hätten durch entsprechende Erzählungen die Eifersucht der Beklagten geschürt. Es liege daher keine unbegründete Eifersucht vor, die als schwere Eheverfehlung gewertet werden könnte. Eine Vernachlässigung der Wirtschaftsführung liege nicht vor, der Kläger nehme vielmehr auf eigenen Wunsch die Mahlzeiten nicht zu Hause, sondern in der Kaserne oder im Gasthaus ein. Die Beklagte habe den Kläger einige Male beschimpft, das sei aber auf ihre nicht unbegründete Eifersucht und auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, der die Beklagte mit dem Erschlagen bedroht und tätlich misshandelt habe. Die Beschimpfungen seien daher ebenfalls keine schweren Eheverfehlungen. Die Schwester der Beklagten habe zwar einmal wegen des Ehescheidungsverfahrens bei den Vorgesetzten des Klägers vorgesprochen, daraus sei ihm aber kein dienstlicher Nachteil erwachsen. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Beklagte diese Vorsprache veranlasst habe. Die Beklagte habe auch nicht die eheliche Wohnung boshaft verlassen, sondern nur einige Zeit den alten Vater des Klägers gepflegt, weil hiezu sonst niemand da gewesen sei. Sie sei aber wieder in die eheliche Wohnung zurückgezogen, als der Kläger sich gegen diese Pflege ausgesprochen habe. Zusammenfassend führte das Erstgericht aus, die Ehe der Streitteile sei nicht unheilbar zerrüttet, soweit eine Zerrüttung vorliege, sei sie nicht durch Verfehlungen der Beklagten verursacht. Es wies daher das Scheidungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, übernahm dessen Tatsachenfeststellungen und folgte auch der rechtlichen Beurteilung. Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil mit Revision aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Er beantragt, das Urteil im Sinne des Klagebegehrens, allenfalls im Sinne einer Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten abzuändern.
Die Beklagte bekämpft die Revision und beantragt, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig rügt der Kläger, dass die Untergerichte hinsichtlich der Verweigerung des Geschlechtsverkehres, der Streitsucht der Beklagten und der Eifersuchtsszenen nicht seiner Aussage, sondern der der Beklagten gefolgt sind. Damit bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Untergerichte. Es ist auch nicht aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe in seiner Berufung nichts unternommen, um die Widersprüche in seiner Aussage über den Geschlechtsverkehr aufzuklären. Tatsächlich hat er in der Berufung zu diesem Punkt unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur in der Weise bekämpft, dass er der Aussage der Beklagten seine Aussage gegenüberstellte und wünschte, dass ihr gefolgt werde. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vermengten Rechtsrüge will der Kläger, dass von anderen Feststellungen ausgegangen werde, als sie die Untergerichte getroffen haben. In dieser Richtung ist die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Wenn aber ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Eifersuchtsszenen nicht als schwere Eheverfehlungen gewertet, ist die Rechtsrüge unbegründet. Zutreffend führten die Untergerichte aus, dass die Eifersuchtsszene wegen des Bruderschaftskusses mit Frau P***** jahrelang zurückliege und unbedeutend gewesen sei, daher unberücksichtigt bleiben könne und dass das Verhalten des Klägers zu Frau H***** durchaus geeignet gewesen sei, die Eifersucht der Beklagten zu erwecken. Es ist dem Berufungsgericht auch beizustimmen, dass die Beschimpfungen seitens der Beklagten auf diese nicht unbegründete Eifersucht zurückzuführen sind und durch das Verhalten des Klägers provoziert wurden, weshalb sie nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten sind.
Auch hinsichtlich der Wirtschaftsführung der Beklagten geht der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Diese haben keineswegs angenommen, es sei in Ordnung, dass der Kläger seit zwölf Jahren nicht mehr daheim frühstückte. Sie haben aber festgestellt, dass dies auf seinen eigenen Wunsch geschehe. Es kann daher nicht der Beklagten zur Last gelegt werden. Da das Erstgericht festgestellt hat, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte die Vorsprache ihrer Schwester bei der Dienststelle des Klägers veranlasst hat, und das Berufungsgericht diese Feststellung übernommen hat, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine solche Veranlassung durch die Beklagte eine schwere Eheverfehlung wäre.
Es ist den Untergerichten daher beizustimmen, dass keine schweren Eheverfehlungen der Beklagten nachgewiesen werden konnten. Ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (was vom Erstgericht verneint wurde), kann dahingestellt bleiben, weil für die vom Kläger begehrte Scheidung nach § 49 EheG nicht eine objektive Zerrüttung genügt, sondern ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung vorliegen müsste.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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