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1Ob284/61•OGH 1Ob284/61
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer, Dr. Heidrich und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei V*****- Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Adolf Kaindl, Rechtsanwalt in Wien I, wider die beklagte und widerbeklagende Partei Dr. Josef F, wegen Abgabe einer Erfolglassungserklärung (Streitwert 44.251,63 S sA) infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. April 1961, GZ 5 R 66/61-19, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 1961, GZ 5 Cg 224/60-14, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 1.116,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, einzuwilligen, dass von dem bei der Creditanstalt-Bankverein, Hauptanstalt, unter dem nicht vinkulierten Sparbuch Nr , lautend auf Dr. Josef F, Wien, mit dem Saldo von 58.446,89 S per 6. 2. 1960 erliegenden Sparguthaben ein Betrag von 44.251,63 S samt den seit dem Einlagetag von 44.251,63 S aufgelaufenen Zinsen an sie ausgefolgt werde.
In der von ihm erhobenen Widerklage begehrt der Beklagte und Widerkläger (in der Folge kurz Beklagter genannt) die Verurteilung der Klägerin und Widerbeklagten (im weiteren kurz Klägerin genannt), einzuwilligen, dass das schon erwähnte Sparbuch an ihn ausgefolgt werde.
Während die Klägerin behauptet, der Beklagte fordere um den Betrag, den sie ausgefolgt haben wolle, zuviel an Kosten für Vertretungen, die der Beklagte in ihrem Namen und Auftrag geführt habe, behauptet der Beklagte das gerade Gegenteil.
Das Erstgericht hat im Sinne des Klagebegehrens erkannt, das Widerklagsbegehren dagegen abgewiesen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hat die Klägerin in zwei Rückstellungsverfahren vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seit 1948 rechtsfreundlich vertreten. Das Verfahren 60 Rk 1243/48 = 5 Rk 196/55 war bis zum Abschluss des Staatsvertrages unterbrochen und nach Abschluss desselben im Juli 1955 fortgesetzt worden. Vor der Fortsetzung des Verfahrens trafen die Streitteile eine Honorarvereinbarung in der Weise, dass der Beklagte der Klägerin am 12. 3. 1954 schriftlich ein Anbot stellte, welches die Klägerin mit Schreiben vom 31. 3. 1954 annahm. Da die Auslegung dieser Honorarvereinbarung zwischen den Streitteilen umstritten war, erlegte der Beklagte den ihm zugekommenen Betrag von 58.446,89 S auf ein nicht vinkuliertes Sparbuch der Creditanstalt-Bankverein und das Sparbuch wiederum am 9. 2. 1960 gemäß § 1425 ABGB bei Gericht. Die Klägerin anerkannte schließlich, dass dem Beklagten vom Erlag 14.195,26 S gebühren. Der Beklagte vertrat die Klägerin im Rückstellungsverfahren 5 Rk 196/55 der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in welchem der Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung am 3. 8. 1955 den Streitgegenstand mit 1,000.000 S bewertete. Die Kosten der Antragsgegnerin (Klägerin) wurden nach diesem Streitwert mit 64.141,59 S bestimmt. Die Rückstellungsoberkommission erhöhte diese Kosten noch auf 64.421,59 S und sprach zugleich an Kosten für das Rechtsmittel 117,88 S zu. Der Beklagte bemängelte die vom Antragsteller vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit 1,000.000 S nicht, stellte auch keinen Antrag nach § 7 der Rechtsanwaltstarifverordnung. In seiner Kostennote hielt er sich selbst an den Streitwert von 1,000.000 S. Das vom Beklagten der Klägerin gestellte und von diese angenommene Anbot vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, lautet wörtlich: "Sie wünschen von mir einen Vorschlag für meine Honorierung für den Fall, dass Sie die Fortsetzung des Verfahrens bezüglich Lugeck 1 und 2 beantragen.
Ich beehre mich, Ihnen diesbezüglich folgendes auszuführen. Die Victoria hat diese Liegenschaft um ein Meistbot von S 522.150 erworben. Dies waren 80 % des Schätzwertes, der also ca 650.000 S betrug.
Mit Rücksicht darauf, dass sich dieses Rückstellungsverfahren mit geringerem Arbeitsaufwand wird abwickeln lassen, da ich in der Lage sein werde, die Arbeiten und Ergebnisse aus dem Rückstellungsverfahren Victoria L***** zu benützen, schlage ich Ihnen vor, das Honorarobligo Ihrer geehrten Gesellschaft mit einem Honorar auf der Basis eines Streitwertes von 325.000 S, also der Hälfte des damaligen Schätzwertes, zu beschränken. Selbstverständlich würde aber mein Honoraranspruch, soferne er sich aus dem zu ersiegenden Kostenersatzanspruch von der Gegenseite einbringlich machen lassen wird, hiedurch nicht beschränkt werden.
Bei diesem Vorschlag würde ich allerdings voraussetzen, dass Sie das von mir Ihnen in der Sache L***** verrechnete Honorar, das ja übrigens auch auf Grund eines niedrigeren Streitwertes, als den des Schätzwertes, erstellt wurde, anerkennen."
In seinem weiteren Schreiben an die Klägerin vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, wiederholt der Beklagte seine Zusage vom 12. 3. 1954 und präzisiert den Inhalt der Zusage dahin, dass er das Honorar in der Rückstellungssache B***** auf der Basis von 325.000 S zu berechnen hat, soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist. Das Erstgericht ist der Rechtsansicht, dass der Beklagte nachträglich der Berechnung der ihm zustehenden Kosten nicht mehr einen Wert des Streitgegenstandes in der Höhe von 7,000.000 S zum Nachteile seines Auftraggebers, der Klägerin, zugrunde legen könne, auch wenn davon abgesehen werde, dass es sich bei diesem Wert nur um eine durch nichts begründete Annahme handle. Es wäre Pflicht des Beklagten gewesen, im Zuge des Rückstellungsverfahrens den vom Antragsteller mit 1,000.000 S bewerteten Streitgegenstand zu bemängeln und allenfalls einen Beschluss der Rückstellungskommission nach § 7 RATVO zu verlangen. Die Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge gehe ausschließlich zum Nachteil des Beklagten. Der Inhalt des Anbots vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, könne zumal in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, nur dahin ausgelegt werden, dass dem Beklagten gegen die Klägerin ein Kostenanspruch dann nicht zustehe, wenn der Beklagte (offenbar unrichtiger Kläger) die Kosten zur Gänze von der Gegenseite hereingebracht habe. Die vom Beklagten vertretene Auslegung des Anbots vom 12. 3. 1954, dass ihm neben den Kosten, die ihm von der Gegenseite im Rückstellungsverfahren zukommen, auch ein Anspruch auf Kosten bei einem Streitwert von 325.000 S zustehe, sei dem Gesagten zufolge widerlegt. Da die Kosten von der Gegenseite im Rückstellungsverfahren zur Gänze hereingebracht wurden, sei im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen, das Widerklagebegehren dagegen abzuweisen gewesen.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass die Schreiben vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, und vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Abhängigkeit des Honoraranspruchs des Beklagten von der Einbringlichkeit der Kosten bieten. Die Schreiben seien vielmehr dahin aufzufassen, dass der Beklagte seinen ihm gegen die Klägerin unbedingt zustehenden Honoraranspruch in dem Falle, als die Kosten vom Gegner nicht hereinzubringen seien, auf einer Basis von bloß 325.000 S zu berechnen bereit sei. Die im Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, enthaltene Wendung, "soferne es (das Honorar) nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist", sei, mit dem Schreiben vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, zusammengehalten, so auszulegen, dass ein im Rückstellungsverfahren allenfalls zu ersiegender, das auf der Basis von 325.000 S zu berechnende Honorar übersteigender Kostenmehrbetrag dem Beklagten zukommen sollte, soweit er von der Gegenseite einbringlich sei. Die Frage der Einbringlichkeit der vom Gegner zu leistenden Kosten habe daher für die Honoraransprüche des Beklagten nur dann Bedeutung gewinnen sollen, wenn vom Gegner im Rückstellungsverfahren ein größerer Kostenbetrag hereingebracht werden sollte, als das auf der Basis von 325.000 S berechnete Honorar des Beklagten ausmache. Das Erstgericht habe daher die Beilagen ./B und ./D unrichtig ausgelegt. Damit sei aber für den Standpunkt des Beklagten, dass die vom Gegner hereinzubringenden Kosten nur "zur Ergänzung seines Honorars dienen sollten", nichts gewonnen. Der im Schreiben vom 12. 3. 1954 enthaltene Satz "Selbstverständlich würde aber mein Honoraranspruch, soferne er sich aus dem zu ersiegenden Kostenersatzanspruch von der Gegenseite einbringlich machen lassen wird, hiedurch nicht beschränkt werden", sei nicht deutlich genug, um mit Sicherheit die vom Beklagten behauptete Vereinbarung der Ergänzung seines Honorars annehmen oder ausschließen zu können. Dagegen werde jeder Zweifel durch das Schreiben vom 2. 6. 1956 beseitigt, worin es heiße: "Ich habe.... das Honorar,....soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist, auf einer Basis von 325.000 S zu berechnen". Damit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sein Honoraranspruch gegen die Klägerin den dem Gegner aufzuerlegenden Kosten gleichkomme, mindestens aber dem Honorar, das sich tarifmäßig auf der Basis von 325.000 S ergebe. Der Hinweis der Berufung, dass der Beklagte nur im Interesse der Klägerin auf die Erhöhung des Streitwertes gemäß § 7 RATVO nicht gedrängt habe, zeige ein Motiv, aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache auf. Unbestritten sei, dass der Beklagte sowohl für die durch die Rückstellungskommission als zur Rechtsverfolgung notwendig erachteten anwaltlichen Leistungen als auch für die von der Rückstellungskommission nicht als notwendig befundenen Leistungen das auf der Basis von 1,000.000 S tarifmäßig errechnete Honorar bereits erhalten habe. Der Beklagte habe somit für seine gesamten im Zusammenhang mit dem Rückstellungsprozess erbrachten anwaltlichen Leistungen das auf der Basis von 1,000.000 S berechnete Honorar restlos erhalten, sodass das Erstgericht im Ergebnis die Sache rechtlich richtig beurteilt habe. Da der Beklagte mit der Klägerin eine gemäß § 2 Abs 1 RATVO zulässige und rechtswirksame Vereinbarung über seinen Honoraranspruch getroffen habe, sei es rechtlich unerheblich, zu welchem Preis die Liegenschaft später verkauft worden sei.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision des Beklagten, in der als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und die Anträge gestellt werden, das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach dahin abzuändern, dass dem Widerklagsbegehren stattgegeben und das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache "zur Ergänzung und neuen Urteilsfällung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen".
Die Klägerin beantragt dagegen, der Revision nicht Folge zu geben, weil keiner der Revisionsgründe vorliege.
Die Revision ist nicht begründet
Der Revisionswerber führt die Darstellung der Rechtsrüge dahin aus, dass das Berufungsgericht die Auslegung, die das Erstgericht der Kostenvereinbarung vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, gab, mit Recht als unrichtig erkannt, sie aber durch eine Auslegung ersetzt habe, die zum Teil gleichfalls irrig sei. Der Inhalt der Kostenvereinbarung vom 12. 3. 1954 besage nichts anderes, als dass die Victoria (Klägerin) aus eigenen Mitteln ein Honorar auf Basis eines Streitwertes von 325.000 S zu zahlen habe (Honorarobligo), darüber hinaus sollte jedoch der Honoraranspruch des Beklagten auf den vom Gegner zu bezahlenden Kostenersatz gewiesen werden. Das Berufungsgericht stütze seine Auslegung, dass der Honoraranspruch des Beklagten den dem Gegner aufzuerlegenden Kosten gleichkomme, nur auf das Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D. Der Revisionswerber müsse offen gestehen, dass die Auslegung des Berufungsgerichtes "plausibel klinge", wenn man den Brief Beilage ./D für sich allein lese. Der erste Absatz dieses Schreibens sei aber nichts anderes als das fast wörtliche Zitat des letzten Satzes im 4. Absatz des Schreibens vom 12. 3. 1954. Lese man den Brief vom 12. 3. 1954 zur Gänze, dann bekomme der einzeln herausgenommene, in der Beilage ./D zitierte Satz nicht den vom Berufungsgericht unterlegten Sinn. Es sei lediglich die Honorarvereinbarung Beilage ./B zur Grundlage der Auslegung zu nehmen. Es könne aus dem Brief vom 2. 6. 1956 nicht herausgelesen werden, was nicht schon im Brief vom 12. 3. 1954 stehe. Diese Honorarvereinbarung billige dem Beklagten 1) einen unbedingten Honoraranspruch gegen die V***** auf Basis eines Streitwertes von 325.000 S und 2) einen bedingten Honoraranspruch gegen die Victoria, aber nur im Rahmen des vom Gegner hereinzubringenden Kostenersatzes, zu. Wie hoch dieser Mehranspruch sein solle, sei in der Kostenvereinbarung nicht gesagt. Es stehe dem Beklagten daher der Honoraranspruch bis zur Höhe des angemessenen Honorars zu (§ 1152 ABGB). Es sei eine durch nichts begründete Annahme, dass ihm das Honorar nur bis zur Höhe des auf Basis eines bestimmten oder eines im Verfahren festzusetzenden Streitwertes zukommen sollte. Da im Zeitpunkt der Kostenvereinbarung ein Streitwert im Verfahren noch gar nicht genannt war, habe es nicht ein Honorar auf Basis eines Streitwertes von 1,000.000 S sein sollen. Eine Vereinbarung, dass ein vom Rückstellungswerber noch gar nicht genannter Streitwert die Grundlage für das Honorar sein solle, wäre völlig unbestimmt und unbestimmbar. Eine auftragswidrige oder auch nur fahrlässige Unterlassung der Bemängelung des Streitwertes könne gewiss einen Schadenersatzanspruch des Klienten gegen den Anwalt begründen. Dergleichen sei aber von der V***** gar nicht behauptet worden. Nicht einmal die Klägerin stehe auf dem Standpunkt, dass das Honorar des Beklagten gleich dem im Rückstellungsverfahren bestimmten Kostenersatz sei. Habe sie doch mehr bezahlt als diesen Betrag, indem sie dem Beklagten auch die im Verfahren nicht honorierten Leistungen bezahlte. Selbst wenn der zukünftige Streitwert die maßgebende Basis des Honorars hätte sein sollen, dann hätte damit doch nur der richtige Wert der Liegenschaft gemeint sein können. Dann hätte die V***** die Pflicht gehabt, dem Beklagten den wahren Wert der Liegenschaft zu nennen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Gericht der Widerklage stattgeben und die Klage abweisen müssen. Die V***** habe den Verkaufspreis von 7,000.000 S für die Liegenschaft nicht bestritten; der Anspruch des Beklagten bestünde aber schon zu Recht, wenn der Verkaufspreis nur 3,000.000 S betragen hätte.
Auf die Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes zu erwidern:
Mit dem Geständnis, dass die Auslegung des Berufungsgerichtes plausibel klingt, wenn man den Brief, Beilage ./D, allein liest, macht der Revisionswerber selbst die Schwäche seines Rechtsstandpunktes offenbar. Dieser läuft darauf hinaus, den Brief vom 2. 6. 1956 überhaupt als nicht existent zu betrachten und die Honorarvereinbarung nur auf Grund des Schreibens vom 12. 3. 1954 zu beurteilen. Auf diesem Wege kann ihm nicht gefolgt werden; denn die nicht gerade präzise Formulierung im Schreiben vom 12. 3. 1954 hat eben durch das Schreiben vom 2. 6. 1956 an Deutlichkeit gewonnen, indem der Beklagte seinem Brief vom 12. 3. 1954 selbst die Auslegung gab, er habe damit zugesagt, das Honorar in dieser Rückstellungsangelegenheit auf einer Basis von 325.000 S zu berechnen, soferne dasselbe nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist. Wortlaut und Sinn dieser Vereinbarung lassen gewiss nicht die Auslegung zu, dass der Beklagte für gleiche Leistungen zweimal, wenn auch mit unterschiedlicher Bemessungsgrundlage, bezahlt werden sollte. Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. 1. 1954, BGBl Nr 33, über den Rechtsanwaltstarif stand es den Streitteilen frei, über die Entlohnung des Beklagten für seine Leistungen in der besonders bezeichneten Rückstellungssache eine Vereinbarung zu treffen. Davon haben sie Gebrauch gemacht und die schon erwähnten beiden Erklärungen des Beklagten sind von der Klägerin angenommen worden. Mag die erste Erklärung an Deutlichkeit zu wünschen übrig lassen - die Folgen davon hätte übrigens der Beklagte zu vertreten, der sich dieser Erklärung bediente (§ 915 ABGB) - so ermangelt sie in Verbindung mit der Zweiterklärung nicht mehr der nötigen Bestimmtheit und Verständlichkeit (§ 869 ABGB). Wille und Absicht, die in den Erklärungen keinen Ausdruck gefunden haben, müssen hier umso mehr unberücksichtigt bleiben, als Grundlage der Beurteilung der Honorarvereinbarung nur die beiden Urkunden sind. Der vom Revisionswerber den Urkunden unterlegte Sinn hätte eine ganz andere Ausdrucksweise verlangt, als die vom Beklagten tatsächlich gewählte. Als Beweggrund für das Entgegenkommen des Beklagten wird im Schreiben vom 12. 3. 1954 der geringere Arbeitsaufwand, mit dem sich das zweite Rückstellungsverfahren bei Verwertung der Arbeiten und Ergebnisse des Rückstellungsverfahrens Victoria-L***** abwickeln lassen wird, ausdrücklich angeführt. Es ist der Revisionsgegnerin beizupflichten, dass schon der hier bloßgelegte Beweggrund eine Auslegung, wie sie der Revisionswerber für richtig hält, verbietet. Richtig ist, dass der Honoraranspruch des Anwalts diesem immer nur gegen den eigenen Klienten zusteht, daher keine Rede davon sein kann, dass dem Beklagten etwa ein Honoraranspruch gegen die Klägerin und ein solcher gegen den Gegner im Rückstellungsverfahren zustand. Dessen ungeachtet ist die Argumentation des Berufungsgerichtes, dass der Honoraranspruch des Beklagten den dem Gegner aufzuerlegenden Kosten gleichkomme, frei von Rechtsirrtum, weil sie durch den Inhalt der Urkunden ausreichend gedeckt ist. Wenn die Klägerin im Rückstellungsverfahren nicht zugesprochene Leistungen dem Beklagten honoriert hat, so ist dies kein Widerspruch zur Honorarvereinbarung, weil es sich dabei um Leistungen handelt, die üblicherweise nicht zugesprochen werden, jedoch mit Billigung und Einverständnis der Klägerin erbracht wurden, also kraft besonderen Auftrages der Klägerin zur Last fallen (§ 2 Abs 2 RATVO). Jedenfalls kann bei diesen Leistungen nicht gesagt werden, dass sie zweimal honoriert worden wären. Wenn es im Schreiben vom 2. 6. 1956 heißt, "...das Honorar, soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist, ...", so ist dabei für den unbefangenen Leser der Streitwert vorausgesetzt, der für die Kostenberechnung im Rückstellungsverfahren maßgebend ist. Auf diese Grundlage konnte der Beklagte, wenn er wollte, Einfluss nehmen. Aus welchen Beweggründen er es nicht tat, ist für die Entscheidung in der vorliegenden Streitsache ohne Belang, genug, dass er es bei dem vom Antragsteller angeführten Streitwert bewenden ließ. Wollte er sich bei seinem Honoraranspruch gegen die Klägerin nicht an die Streitbewertung halten, so hätte er dies klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Schließlich ist dem Berufungsgerichte auch darin beizustimmen, dass dem Begehren des Beklagten kein Schadenersatz als Rechtsgrund zugrunde liegt. Mit der Behauptung, dass die Klägerin sich ängstlich gehütet habe, über den Wert der Liegenschaft deutlich zu werden, ist noch kein Vorbringen erstattet, das als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch dienen könnte. Von Irreführung des Beklagten durch die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren nirgends die Rede. Die Ausführungen der Revision sind zum Teil darauf berechnet, die Forderung des Beklagten mit Rücksicht auf den behaupteten besonders hohen Verkaufspreis für die im Rückstellungsverfahren verfangene Liegenschaft billig erscheinen zu lassen. Allein darauf kann es nicht ankommen; denn bei Entscheidung der Frage, welches Honorar dem Beklagten gebührt, hat sich das Gericht an den Inhalt der Schreiben vom 12. 3. 1954 und 2. 6. 1956, Beilagen ./B und ./D, zu halten. Auf der Grundlage dieser Urkunden ist wohl das Begehren der Klägerin, nicht aber jenes des Beklagten als berechtigt anzuerkennen. Liegt aber keine irrige rechtliche Beurteilung vor, so braucht auf die Mängelrüge nicht mehr eingegangen zu werden. Der Revision konnte mithin ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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