OGH 8Os197/61

8Os197/61Supreme CourtSep 4, 1961

Full text

OGH 8Os197/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut H***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 171 ff und 8 StG und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten Helmut H***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 30. März 1961, GZ 3 Vr 2078/60-95, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Möller, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Friedrich Weber, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Wilmar, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nicht öffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 30. 3. 1961 wurde neben anderen Angeklagten Helmut H***** des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 171, 173, 174 I d, II a, 176 I b, 179 und 8 StG und des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsame Handanlegung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen nach dem § 81 StG schuldig erkannt.

Nach dem Urteilsspruch, dessen die übrigen Angeklagten betreffende Teile als unangefochten unerwähnt bleiben können, hat der Angeklagte Helmut H*****

I.) nach zweimaliger Bestrafung wegen Diebstahls und innerhalb von fünf Jahren seit Verbüßung der letzten Diebstahlsstrafe teilweise zur Nachtzeit um seines Vorteils willen fremde bewegliche Sachen in einem 10.000 S übersteigenden Werte aus dem Besitz und ohne Einwilligung folgender Personen teilweise durch Einbruch und Überwindung eines beträchtlichen, die Sachen gegen Wegnahme sichernden Hindernisses entzogen und zwar

B) in Gesellschaft des Erich D***** als Diebsgenossen

1. ) am 16. 10. 1960 dem Egon L***** ein versperrtes Moped, Marke Puch, im Werte von etwa 3.000 S,

2. ) am 18. 10. 1960

a) dem Rudolf P***** eine Sitzbank und eine Vormerknummerntafel im Gesamtwerte von etwa 100 S,

b) einem unbekannten Eigentümer einen Rückspiegel unbekannten Wertes,

C) in Gesellschaft des Siegfried M*****, Werner Si*****, Manfred Sc***** und Adolf Ma***** als Diebsgenossen am 10. 12. 1960 dem Johann Ml***** Kleidungsstücke, Werkzeug, eine Aktentasche, Rasierzeug, Verbandszeug und Erdäpfel unbekannten Gesamtwertes,

D) in Gesellschaft des Siegfried M***** und Werner Si***** als Diebsgenossen am 10. 12. 1960

1. ) dem Wilhelm Me***** ein unversperrtes Moped Marke "Lohner Sissy" im Werte von etwa 2.000 S,

2. ) dem Friedrich I***** ein unversperrtes Moped, Marke Puch, im Werte von etwa 700 S,

II.) am 22. 10. 1960 in der Absicht, in Gesellschaft des Erich D***** als Diebsgenossen um seines Vorteils willen fremde, bewegliche Sachen in einem 1.500 S übersteigenden Werte, nämlich ein versperrtes Moped im Werte von etwa 4.000 S aus dem Besitze und ohne Einwilligung des Michael V***** durch Überwindung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses zu entziehen, dadurch zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlungen unternommen, dass sie mit einer Zange das Absperrschloss aufbrachen und das Moped wegzuführen versuchten, wobei die Vollbringung der Übeltat nur wegen Unvermögenheit und Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieb;

III.) am 22. 10. 1960 sich dem Pol. Ray. Insp. Wolfgang Vo*****, demnach einer der im § 68 StG genannten Personen in Ausübung seines Dienstes in der Absicht, um die Vollziehung, nämlich seine Festnahme und Eskortierung zu vereiteln, mit wirklicher gewaltsamer Handanlegung dadurch widersetzt, dass er sich von dem ihn haltenden Wachebeamten gewaltsam losriss.

Der Angeklagte Helmut H***** bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift richtet sich das Rechtsmittel jedoch nur gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls der dem Wilhelm Me***** und dem Friedrich I***** gehörenden Mopeds und wegen versuchten Diebstahls des dem Michael V***** gehörigen Mopeds (Punkte I D 1 und 2 und II des Urteilsspruchs).

Der Beschwerdeführer macht unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Z 5 und 9a, der Sache nach Z 10 bzw 9c des § 281 StPO geltend, dass in den von ihm angefochtenen Fällen nicht Diebstahl im Sinne der §§ 171 ff StG, sondern nur ein unbefugter Betrieb im Sinne des § 467b StG in Betracht komme, da ihm in keinem Falle habe nachgewiesen werden können, dass er die Absicht gehabt habe, die Mopeds nicht nur vorübergehend zu behalten. Die Rechtsansicht des Erstrichters, ein vorübergehender Gebrauch sei nur dann anzunehmen, wenn es sich um einen solchen von einigen Stunden handle, sei irrig. Erfahrungsgemäß werde fast bei jedem Gebrauchsdiebstahl mit dem Fahrzeug so lange gefahren, bis der Treibstoff zu Ende sei. Mit einem voll aufgetankten Moped könne man aber viele Stunden fahren. Auf den Gedanken, das Moped nach Verbrauch des Treibstoffes frisch aufzutanken, habe der Beschwerdeführer gar nicht kommen können, weil er keinerlei Geldmittel besessen habe. Dass die Mopeds teilweise zum besseren Gelingen der Flucht verwendet werden sollten, spreche für einen Gebrauchsdiebstahl, da auf einer Flucht ein Kraftfahrzeug nur so lange benützt werde, bis der Treibstoff zu Ende sei und dann nötigenfalls die Flucht mit einem anderen zu diesem Zwecke vorübergehend angeeigneten Fahrzeug fortgesetzt werde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 4. 2. 1957, 5 Os 47/57 (SSt XXVIII/6) und seither wiederholt ausgesprochen hat, setzt der Tatbestand des § 467b StG im Gegensatz zum Tatbestand des Diebstahls in subjektiver Richtung voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend in Gebrauch zu nehmen und es dann dem Berechtigten wieder zukommen zu lassen. Das wesentliche Merkmal des unbefugten Betriebes im Sinne des § 467b StG ist seine Beschränkung auf einen kurzen Zeitraum und dessen Beendigung in einer Weise, dass das Fahrzeug wieder in den Besitz des Berechtigten kommt. Hat sich aber der Täter schon von vornherein mit dem Gedanken getragen, sich des Fahrzeugs zu entäußern, sodass es dem Zugriffe dritter Personen preisgegeben wird und es dem Zufalle überlassen bleiben soll, ob es der rechtmäßige Besitzer wieder erhält, wird in der Regel gesagt werden müssen, dass sich der Täter die „Herrschaft“ über das Fahrzeug gleich einem Eigentümer angemaßt, es sich also zugeeignet hat. Der Täter wird auch „um seines Vorteiles willen" handeln, wenn er durch einen übermäßig ausgedehnten Gebrauch des von ihm entzogenen Fahrzeugs die für eine solche Fahrt verbundenen Kosten ersparen wollte. Im Übrigen wird die Frage, ob die Zeit, in der der Täter ein Fahrzeug unbefugt gebrauchen wollte, tatsächlich eine so kurze war, dass von einem bloß vorübergehenden Gebrauch gesprochen werden kann, nach der Lage des Einzelfalls - der Frage allein, ob der Gebrauch nur einige Stunden dauerte kommt demnach nicht die vom Erstgericht beigemessene Bedeutung zu - zu beurteilen sein. Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber auch, dass die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt ist, der darauf abstellen will, wie lange das Fahrzeug mit dem im Tank befindlichen Treibstoff in Betrieb gehalten werden kann, und diese Zeitspanne als Maßstab für den unter den Begriff des vorübergehenden Gebrauchs fallenden Zeitraum nehmen will, da doch der Tatbestand des § 467b StG nicht voraussetzt, dass das Fahrzeug ununterbrochen in Betrieb gehalten wird und die unbefugte Entziehung des Fahrzeugs bei nur zeitweiliger Benützung trotz beschränkten Fassungsraumes des Treibstoffbehälters sehr lange Zeit dauern könnte. In den Fällen I D 1 und 2 ging das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Handlungsweise der Angeklagten von deren eigenen Angaben aus. Der Beschwerdeführer gab zunächst (S 139) an, er, Siegfried M***** und Werner Si***** hätten mindestens zwei Mopeds stehlen wollen, um damit aufs Land zu fahren. Später (S 155) erklärte er, sie hätten sich zunächst noch am Tage der Tat und dann am nächsten Tage wieder auf dem Mplatz treffen und dann nach J fahren wollen. Der Angeklagte Siegfried M***** gab ebenfalls an (S 137, 153, 181), sie hätten die Absicht gehabt, Mopeds zu stehlen, sich zunächst zu trennen, sich dann noch in den späten Abendstunden desselben Tages und dann am nächsten Tage wieder auf dem Mplatz zu treffen, Kleider und Geld mitzubringen und dann nach J zu fahren. Aus diesen Angaben der Angeklagten konnte das Erstgericht den Schluss ziehen, dass die Angeklagten die Mopeds durch längere Zeit und nicht bloß durch wenige Stunden zu benützen beabsichtigten. Dazu kommt, dass diese beiden Angeklagten überdies bei ihren Vernehmungen auch selbst nicht behaupteten, die Absicht gehabt zu haben, die Fahrzeuge nach ihrem Eintreffen in Judenburg den Eigentümern wieder zur Verfügung zu stellen. Die rechtliche Beurteilung dieser Taten als Diebstahl erweist sich nach dem oben Ausgeführten als durchaus rechtsrichtig.

Im Faktum II gelangte das Erstgericht auf Grund der eigenen vor der Polizei gemachten Angabe des Beschwerdeführers, der Angeklagte D***** habe ihn gefragt, ob er etwas verdienen wolle, da er, D*****, die Absicht habe, ein Moped zu stehlen, ferner auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und D***** schon kurze Zeit vorher miteinander mit Hilfe einer Eisensäge ein versperrtes Moped stahlen, das dann D***** mit einer von ihm selbst angefertigten Nummerntafel bis zu seiner Verhaftung benützte, und dass schließlich D***** allein kurze Zeit später ein weiteres Moped stahl, das er nach Hause brachte und in seine Bestandteile zerlegte, um die Bestandteile bei einem anderen Moped zu verwenden, zur Annahme, dass die Angeklagten H***** und D***** entgegen ihrer in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung auch mit dem gegenständlichen Moped nicht nur eine Spazierfahrt unternehmen, sondern es stehlen wollten. Da das Erstgericht mit diesen Ausführungen deutlich - und auch mit zureichender Begründung - seine Annahme zum Ausdruck brachte, dass die Angeklagten das gegenständliche Moped nicht bloß vorübergehend gebrauchen und es dann dem Eigentümer wieder zurückgeben, sondern es dauernd für sich behalten wollten, erweist sich auch die Unterstellung dieser Tat unter den Tatbestand des Diebstahls als zutreffend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Der Angeklagte Helmut H***** wurde vom Erstgericht nach den §§ 179 und 180 StG unter Anwendung des § 11 Abs 1 Z 1 und 2 JGG zu der Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an. Da die verhängte Freiheitsstrafe die Hälfte des vom Gesetz angedrohten Mindestmaßes nicht übersteigt, war die Berufung gemäß dem § 283 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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