OGH 8Os178/61

8Os178/61Supreme CourtJun 19, 1961

Full text

OGH 8Os178/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 1961 unter dem Vorsitze des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Feichtinger, Dr. Mayer, Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Gottlich als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Dezember 1960, GZ 9 Vr 2288/6014, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Aggermann, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Der Angeklagte Johann L***** bekämpft das Urteil, mit dem er des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG und des Verbrechens der Verführung zur Unzucht nach dem § 132/III StG schuldig erkannt und hiefür nach dem § 128 StG unter Bedachtnahme auf den § 34 StG und unter Anwendung des § 55 StG zu einem Jahr schweren Kerker, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt wurde, aus dem Nichtigkeitsgrunde des § 281 Z 11 StPO.

In Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bringt er vor, dass weder in der Strafbestimmung des § 128 StG noch in der Bestimmung des § 34 StG (richtig § 135 StG, auf die gemäß dem § 34 StG Bedacht genommen wurde) eine Strafverschärfung, wie sie das Schöffengericht vorgenommen habe, vorgesehen sei. Nach dem § 55 StG, auf den sich das Erstgericht bei der Strafbemessung ausdrücklich beziehe, könne die Strafdauer auch unter das gesetzliche Mindestmaß abgekürzt werden, jedoch nur in der Weise, dass die längere Dauer der Kerkerstrafe durch eine der im Gesetz vorgesehenen Verschärfungen ersetzt werde. Das Erstgericht habe nun zwar den § 55 StG zitiert, die Kerkerstrafe aber nicht unter das gesetzliche Mindestmaß des § 128 StG herabgesetzt, vielmehr auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr schweren Kerkers erkannt. Es habe daher in Wahrheit vom Strafveränderungsrecht des § 55 StG gar nicht Gebrauch gemacht, weshalb es nicht gleichzeitig unter Berufung auf diese Bestimmung eine Verschärfung der Strafe durch ein hartes Lager vierteljährlich vornehmen durfte.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Ihre Ausführungen lassen grundlegende Bestimmungen über das Wesen der Straftat des schweren Kerkers unbeachtet. Zufolge der Vorschrift des § 3 der Strafgesetznovelle 1867 haben die Gerichte bei Verurteilung zu einer schweren Kerkerstrafe als Ersatz für die abgeschaffte Kettenstrafe auf Beifügung einer oder mehrerer der gesetzlich zugelassenen Verschärfungsarten (§ 19 StG) zu erkennen. Das Erstgericht war demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die über den Angeklagten gemäß dem § 128 StG verhängte Strafe des schweren Kerkers zu verschärfen.

Im Übrigen ist die in der Beschwerde vertretene Meinung, dass das Erstgericht den § 55 StG in Wahrheit gar nicht angewendet habe, weil es sonst unter das im § 128 StG vorgesehene Mindestmaß von einem Jahr schweren Kerkers herabzugehen gehabt hätte, verfehlt, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, besonders in der Entscheidung EvBl 1947, Nr 167, auf deren eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausdrücklich anerkannt hat, kann der § 55 StG auch zur Herabsetzung der angemessenen Strafe innerhalb des Strafrahmens zur Anwendung gelangen. Es konnte daher im gegebenen Fall das Schöffengericht, da es die Tat des Angeklagten mit keiner strengeren Strafe als mit 5 Jahren zu ahnden fand (vgl SSt X 71), auch bei Anwendung des Strafänderungsrechtes des § 55 StG die vom Angeklagten verwirkte Strafe im Rahmen der ersten Strafstufe des § 128 StG ausmessen, wobei es jedoch entsprechend der ersterwähnten Vorschrift die Strafe zu verschärfen hatte.

Das Erstgericht hat daher, wenn es eine Verschärfung der über den Angeklagten ausgesprochenen schweren Kerkerstrafe in Form der im § 19 lit b StG vorgesehenen Anweisung eines harten Lagers vierteljährlich in Anwendung brachte, seine Strafbefugnis keineswegs überschritten.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 128 StG unter Bedachtnahme auf § 34 StG und unter Anwendung des § 55 StG eine schwere Kerkerstrafe in der Dauer eines Jahres, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die teilweise „besonders massive Art“ der Schändung, mildernd das volle Geständnis, dem es insbesondere im Hinblick darauf, dass sich Katharina K***** der Aussage entschlagen hat und weitere Beweise nicht vorlagen, besondere Bedeutung für die Wahrheitsfindung zumaß, schließlich die bisherige Unbescholtenheit und die primitiven Verhältnisse.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine „weitgehende“ Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die weitwendigen Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, davon zu überzeugen, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht vollzählig angeführt hat oder dass das Erstgericht diesen nicht die ihnen zukommende Bedeutung zugemessen hat. Mit Recht hat das Erstgericht davon Abstand genommen, vom außerordentlichen Milderungsrechte nach dem § 54 StG Gebrauch zu machen, es hat aber auch auf die Sorgepflichten des Angeklagten genügend Bedacht genommen, so dass der Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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