OGH 3Ob509/60

3Ob509/60Supreme CourtJan 18, 1961

Full text

OGH 3Ob509/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1) Andreas Conte de B*****, 2) Umberto Conte de B*****, 3) Ugo Conte de B*****, 4) Alfonso Conte de B*****, 5) Gina Contessa de B*****, verehelichte M*****, 6) Amelia Contessa de B*****, verehelichte L*****, 7) Silvia Contessa de B*****, verehelichte de B*****, 8) Maria de F*****, 9) Laura de F*****, 10) Antonia de F*****, 11) Guiseppe de F*****, 12) Elda de F*****, 13) Katharina C*****, 14) Antonie Gräfin B*****, alle Hauseigentümer, vertreten durch Ferdinand K*****, Gebäudeverwalter, , dieser vertreten durch Dr. Walter Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Johann M, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Adolfine T*****, Hausfrau, *****, diese vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Rekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. November 1960, AZ 41 R 730/60, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Oktober 1960, GZ 41 C 109/60-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 13. 5. 1960 wurde der betreibenden Partei die zwangsweise Räumung der von der verpflichteten Partei benützten Wohnung bewilligt. Die Verpflichtete beantragt die Aufschiebung der Räumungsexekution nach Art 6 SchutzV bis 15. 1. 1961.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und wies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Zu den Interessen eines zur Räumung einer Wohnung Verpflichteten gehöre nicht nur sein eigenes Wohnungsbedürfnis sondern auch das der übrigen Haushaltsangehörigen. Mit dem Tod des Verpflichteten entfalle zwar sein persönliches Schutzbedürfnis, doch sei die Verlassenschaft ihrer Rechtsnatur zufolge darüber hinaus weiterhin berechtigt, das Interesse an der Unterbringung der Haushaltsangehörigen zur Begründung eines Aufschiebungsantrages geltend zu machen. Das Erstgericht werde daher zuerst zu klären haben, ob der Verstorbene zur Zeit seines Todes mit seiner Nichte Adolfine T***** im gemeinsamen Haushalt lebte und ihr eine entsprechende Obsorge gewährt hat.

Gegen diesen Beschluss erheben die betreibenden Parteien Rekurs (unrichtig Revisionsrekurs genannt), der aber unzulässig ist. Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Entscheidung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur dann angefochten werden, wenn in dieser bestimmt ist, dass erst nach Rechtskraft mit dem Vollzug der der ersten Instanz erteilten Aufträge vorzugehen sei. Diese Bestimmung ist gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Hier wurde nun der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht wurden ergänzende Erhebungen aufgetragen. Ein Rechtskraftvorbehalt findet sich jedoch im Aufhebungsbeschluss nicht. Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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