OGH 2Ob235/60

2Ob235/60Supreme CourtDec 2, 1960

Full text

OGH 2Ob235/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Maschinist, ***** vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Herbert J*****, Beifahrer in*****, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen 75.319,57 S und Feststellung, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. März 1960, GZ 3 R 19/60-29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 23. November 1959, GZ 8 Cg 181/59-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 3/5 der mit S 2.131,31 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (Berufungsverhandlung), also den Betrag von S 1.278,80, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten 1/3 der mit S 1.058,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, also den Betrag von S 352,70, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 4. 8. 1958 um ungefähr 21,30 Uhr, also nach Eintritt der Dunkelheit, kam es auf der Landesstraße zwischen Irdning und Wörschach zu einem Zusammenstoß, der von den Streitteilen gelenkten Motorräder. Beide Streitteile wurden strafgerichtlich verurteilt, der Kläger weil er den rechten Fahrbahnrand, der Beklagte weil er die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der Kläger begehrte vom Beklagten ein Schmerzengeld, ferner Ersatz für Sachschäden, Heilungskosten und für die Behinderung des besseren Fortkommens (§ 1326 ABGB) im Gesamtbetrag von S 80.319,57. Außerdem verlangte er die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden. Der Erstrichter sprach dem Kläger 60.255,66 S zu und wies das Mehrbegehren von S 20.063,91 ab. Er stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für künftige Schäden zu 4/5 ersatzpflichtig sei. Er ging hiebei von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zum Nachteil des Beklagten aus. Als erwiesen nahm er an: Beide Streitteile hätten vor dem Unfall Alkohol genossen, und zwar der Kläger im Verlaufe von zwei Stunden drei Flaschen Bier und dannn noch eine kleinere nicht näher festgestellte Menge Weines (gemeinsam mit vier anderen Personen einen Liter); der Beklagte zwei Flaschen Bier. Eine Alkoholisierung sei ihnen allerdings nicht anzumerken gewesen. Die an der Unfallstelle etwa 5,20 m bis 5,30 m breite, asphaltierte Straße verlaufe in der Richtung, aus welcher der Kläger kam, auf größere Entfernung gerade, in der Richtung, aus welcher der Beklagte kam, die letzten 40 Meter gerade, während sie vorher eine 10 bis 15-%ige Kurve (Rechtskurve in der Richtung des Beklagten) bilde. Der Überblick über die Fahrbahn sei schon aus diesem Kurvenverlauf heraus und zwar ab etwa 50 m vor der Unfallstelle gegeben. Der Kläger habe unmittelbar vor dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von höchstens 30 bis 35 km/h gehabt, der Beklagte eine solche von etwa 70 km/h. Der Kläger sei so auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren, dass sich die äußerste Seitenbegrenzung seines Motorrades (Lenkerende) etwa 70 bis 100 cm von der Straßenmitte befunden habe. Es habe eine harte Streifung mit dem links von seiner Fahrbahnmitte fahrenden Fahrzeug des Beklagten (gegenseitige Überdeckung 20 bis 30 cm) stattgefunden. Der Erstrichter vertrat die Auffassung, dass die Fahrweise des Klägers, der mit zulässiger Geschwindigkeit ungefähr in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei, an sich nicht zu beanständen sei. Ob es ihm möglich gewesen wäre, ab der Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Beklagten rechtzeitig weiter nach rechts auszuweichen, könne nicht beurteilt werden, weil nicht feststehe, wann der Beklagte die Fahrbahnmitte überschritten habe. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung müsse aber dem Kläger als Mitverschulden angelastet werden, dass er entgegen der Bestimmung des § 15 StPolO nicht näher am rechten Straßenrand fuhr. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstrichterliche Urteil dahin ab, dass es dem Kläger S 74.566,37 zusprach und feststellte, dass der Beklagte dem Kläger für künftige Schäden zu 99 % ersatzpflichtig sei. Diese Abänderung beruht darauf, dass das Berufungsgericht das Verschulden im Verhältnis von 1 : 99 zum Nachteil des Beklagten aufteilte. Es wies hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes auf die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichtes hin, dass der Kläger 1 m bis 1,10 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt fuhr, dass der Beklagte die Fahrbahnmitte um mindestens 1 m nach links überschritt und dass sein Motorrad beim Herausfahren aus der Kurve nach links getragen wurde. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass es eine Überspitzung der Sorgfaltspflicht wäre, wollte man dem Kläger zum Vorwurf machen, dass er in der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht richtig reagierte. Die Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m vom rechten Fahrbahnrand sei an sich zulässig, ja mit Rücksicht auf das Fehlen eines Banketts sogar angezeigt gewesen. Die Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Beklagten sei für ihn frühestens erkennbar gewesen, als sich der Beklagte 40 m vor der Unfallstelle aus der Kurve in die Gerade eingeordnet habe. Diese Strecke habe der Beklagte in etwa zwei Sekunden zurückgelegt. Dem Kläger sei mit Rücksicht auf die ungewöhnliche und unerwartete Fahrweise des Beklagten eine Reaktionszeit von einer Sekunde zuzubilligen. Die verbleibende Zeit könne bei einem Durchschnittsfahrer nicht mehr als zur Ausführung der erforderlichen Ausweichbewegung hinreichend angesehen werden. Die Wertung des auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmenden Verschuldens stehe dem Zivilgericht zu. Das Mitverschulden des Klägers könne nach der Sachlage nur mit einem Prozent veranschlagt werden, weil der Beklagte den Unfall praktisch allein verschulden habe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers und die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten. Der Kläger beantragt seine Abänderung dahin, dass ihm auch der vom Berufungsgericht abgewiesene Betrag von S 753,20 zugesprochen und festgestellt werde, dass der Beklagte zur Gänze für künftige Schäden ersatzpflichtig sei. Der Beklagte beantragt seine Abänderung dahin, dass dem Kläger lediglich 56.223,30 S zugesprochen werden und dass festgestellt werde, dass er dem Kläger nur zu 70 % für künftige Schäden ersatzpflichtig sei, allenfalls dass das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet, die des Beklagten ist teilweise begründet.

Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe die Feststellung des Strafgerichtes, dass das Motorrad des Beklagten beim Herausfahren aus der Rechtskurve nach links getragen worden sei, unrichtig ausgelegt. Die Feststellung des Strafgerichtes sei dahin zu verstehen, dass der Beklagte erst nach Durchfahren der Kurve zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt über die Fahrbahnmitte geraten sei. Dem Sinn und Wortlaut der Feststellung des Strafgerichtes wird aber nicht die Auslegung des Klägers, sondern die des Berufungsgerichtes gerecht. Gegen die Annahme, dass das Motorrad des Beklagten erst nach Durchfahren der Kurve aus irgend einer unbekannten Ursache - wie der Kläger meint - seine rechte Straßenseite verlassen habe, spricht im Übrigen schon der Umstand, dass es an der Unfallstelle, wie der Verlauf der von diesem Fahrzeug stammenden Kratzspur zeigt, bereits wieder in Rechtsziehung begriffen war.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sein auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmendes Verschulden so gering sei, dass es gänzlich vernachlässigt werden könne. Nach dem Inhalt der strafgerichtlichen Verurteilung fällt dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 StPolO durch Nichteinhaltung des rechten Fahrbahnrandes zur Last. Dies hat zur Voraussetzung, dass der Kläger nicht so nahe am Rand der Fahrbahn fuhr, als durch die Bestimmung des § 15 StPolO geboten und nach der Sachlage möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieser für das Zivilgericht auf Grund der Bestimmung des § 268 ZPO bindende Schuldspruch lässt für die Annahme, dass dem Kläger in Wahrheit doch kein Vorwurf aus seiner Fahrweise gemacht werden könne, weil der von ihm eingehaltene Abstand nicht zu beanständen sei und weil nicht feststehe, dass er die verkehrswidrige Fahrweise so rechtzeitig habe erkennen können, dass er noch wirksam darauf hätte reagieren können, keinen Raum. Das Zivilgericht kann nicht im Rahmen der ihm obliegenden Beurteilung des Verhältnisses des beiderseitigen Verschuldens von einem Sachverhalt ausgehen, der von dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden zugunsten des Verurteilten abweicht. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Annahme des Strafgerichtes, der Kläger habe gegen die Bestimmung des § 15 StPolO verstoßen, auch mit den in diesem Verfahren zutage geförderten Ergebnissen vereinbar ist. Denn auch nach diesen wäre davon auszugehen, dass der Abstand des Fahrzeuges des Klägers (Lenkerende) vom rechten Straßenrand etwa 1 m betrug, dass der Kläger die Fahrbahn bis auf etwa 50 m, gerechnet von der Unfallstelle an, übersehen konnte und dass sich an seinem rechten Fahrbahnrand keine Fußgänger oder Radfahrer bewegten. Dass der Annahme, der Beklagte habe erst im letzten Moment seine rechte Fahrbahnhälfte verlassen und nach links gelenkt, schon der Verlauf der von seinem Fahrzeug stammenden Kratzspur entgegensteht, wurde bereits erwähnt. Der Kläger hätte daher - wenn seine Aufnahmefähigkeit nicht beeinträchtigt war - bei der im Begegnungsverkehr anzuwendenden Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen können, dass die Fahrweise des Beklagten ein weiteres Heranfahren an den Fahrbahnrand erfordert. Dass ihm ein Ausweichen bei Erkennbarkeit der kritischen Verkehrslage möglich und zumutbar gewesen wäre, war auch Ansicht des Verkehrssachverständigen (S 115). Dass ein geringfügiges Auslenken um nur 20 bis 30 cm genügt hätte, den Unfall abzuwenden oder doch dessen Folgen zu mildern, folgt schon daraus, dass die gegenseitige Überdeckung nur dieses Ausmaß betragen habe.

Die hier vertretene Auffassung steht nicht damit im Widerspruch, dass in der Rechtsprechung die Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m vom rechten Straßenrand im Allgemeinen als mit der Bestimmung des § 15 StPolO vereinbar angesehen wird, besonders dann, wenn - wie hier - kein Bankett vorhanden ist. Dass aber im Begegnungsverkehr erforderlichenfalls auch wesentlich näher an den Fahrbahnrand herangefahren werden kann und muss, folgt schon daraus, dass dies bei schlechter Fahrweise des Entgegenkommenden oder bei Begegnung größerer Fahrzeuge auf schmalen Straßen vielfach unvermeidlich ist. Das auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmende Mitverschulden des Klägers kann daher keineswegs vernachlässigt werden. Anderseits kann auch dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass das Mitverschulden des Klägers mit mindestens 30 % zu veranschlagen sei. Der Oberste Gerichtshof hält die bereits vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 :

4 zum Nachteil des Beklagten für gerechtfertigt. Es war daher das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.

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