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4Ob540/60•OGH 4Ob540/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Machek, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elise Z*****, Landwirtin in , vertreten durch Dr. Gerhard Zukriegel, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Matthias Z, Landwirt in*****, vertreten durch Dr. Hermann Buchleitner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. August 1960, GZ 1 R 242/60-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Mai 1960, GZ 1 b Cg 107/60-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 472,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Scheidung ihrer am 8. 10. 1917 mit dem Beklagten geschlossenen Ehe aus dem Verschulden desselben. Der Beklagte hat zunächst eine Widerklage erhoben, diese aber später zurückgezogen und die Abweisung der Klage beantragt, ohne einen Mitverschuldensantrag zu stellen.
Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen: Die Ehe der Streitteile ist schon seit etwa 25 Jahren zerrüttet. Damals hat der letzte eheliche Verkehr stattgefunden. Die Klägerin hat den Geschlechtsverkehr nicht schuldhaft verweigert. In der Folge unterhielt der Beklagte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Anna E***** bis in die letzte Zeit. Am 16. 3. 1959 hatten die Streitteile eine Auseinandersetzung, weil die Klägerin dem Beklagten Vorhalte wegen Nichtzahlung einer Hypothekarschuld machte. Gegenstand des Streites war auch der Umstand, dass die Klägerin die Einbeziehung einer dem Beklagten gehörigen Schottergrube in das Gütergemeinschaftsvermögen wünschte. Der Beklagte nannte damals die Klägerin eine alte Kreatur und Mistvieh und hielt ihr vor, dass er nicht einmal im Grab bei ihr zusammensein möchte. Nach dem Streit verließ der Beklagte die Wohnung und kehrte erst im November 1959 zurück. Während seiner Abwesenheit zahlte er bis September 1959 keinen Unterhalt an die Klägerin. Die Klägerin hat einen solchen nicht ausdrücklich verlangt, doch hat der Beklagte wissen müssen, dass sie wegen Arbeitsunfähigkeit auf einen solchen angewiesen war. Aus den Einkünften des Gartens konnte die Klägerin ihren Unterhalt nicht decken. Die Klägerin vergab dem Beklagten dessen ehewidrige Beziehungen zu Anna E***** nicht, auch nicht bei den Vergleichsverhandlungen im Spätherbst 1959, deren Ziel es war, die Ehepakte aufzulösen. Die Klägerin war damals nur bereit, formell die Ehe aufrechtzuhalten, wenn der Beklagte seine im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gegebenen Zusagen eingehalten hätte, was aber nicht der Fall war. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht des Beklagten lag auch darin, dass er der Klägerin den vergleichsweise geregelten einstweiligen Unterhalt nicht bezahlte, so dass mehrfach Exekution geführt werden musste.
Das Erstgericht hat die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, weil mehrfache schwere Eheverfehlungen desselben innerhalb der letzten sechs Monate vor Einbringung der Ehescheidungsklage erwiesen seien. Deshalb könnte auch auf die länger zurückliegenden früheren Eheverfehlungen, insbesondere auf die fortgesetzten Ehebrüche mit Anna E*****, unterstützend zurückgegriffen werden. Das Erstgericht hat im Urteil auch ausgesprochen, dass der Beklagte die Ehe mit Anna E***** gebrochen hat.
Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde nur insofern Folge gegeben, weil der Ausspruch, der Beklagte habe mit Anna E***** Ehebruch begangen, aus dem Urteil entfernt wurde. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, mit Ausnahme jener, dass der Beklagte mit Anna E***** Ehebruch begangen habe. Ein solcher sei nicht erweislich. Sicher sei aber, dass der Beklagte grob ehewidrige Beziehungen zu Anna E***** bis in die letzte Zeit gehabt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Z 2 und 4 des § 503 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder in Abweisung der Klage abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird die Ergänzung der Parteienvernehmung beantragt. In dieser Richtung liegt aber ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor, weil die Streitteile nicht nur in erster, sondern ausführlich auch in zweiter Instanz als Parteien vernommen wurden.
Auch die Rechtsrüge ist unbegründet. Sie geht nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Auch wenn die Verhältnisse in der Familie den Beklagten bedrückt haben sollten, wie er in der Revisionsschrift ausführt, so ist dies kein Grund, Trost gerade bei einer fremden Frau zu suchen und bei ihr monatelang zu wohnen, wie der Beklagte in seiner Parteienvernehmung (S. 85 und 131) selbst zugibt. Die jahrelangen Beziehungen des Beklagten zu Anna E***** haben die Untergerichte mit Recht als ehewidrig beurteilt. Der Umstand, dass die Klägerin das Verhalten des Beklagten durch Jahrzehnte hingenommen hat, kann ihr die Klageberechtigung nicht nehmen. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte innerhalb von sechs Monaten vor Einbringung der Scheidungsklage die Klägerin grob beschimpft, sie verlassen und für ihren Unterhalt nicht gesorgt. Diese Umstände für sich allein rechtfertigen das Scheidungsbegehren, und zwar auch dann, wenn als Motiv der Klägerin auch ihr Bestreben mitbestimmend sein sollte, die Auflösung der Gütergemeinschaft mit dem Beklagten nach Scheidung der Ehe verlangen zu können. Dass die Klägerin Scheidungsgründe "aufs Eis gelegt habe", entspricht nicht den Tatsachen, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Setzung der oben erwähnten schweren Eheverfehlungen durch den Beklagten die Scheidungsklage eingebracht hat. Auf das langjährige ehewidrige Verhalten des Beklagten zu Anna E***** durfte die Klägerin, weil sie dem Beklagten dieses Verhältnis nie verziehen hat, gemäß § 59 (2) EheG unterstützend zurückgreifen.
Der Beklagte bekämpft auch vergeblich die Annahme der Untergerichte, die Ehe sei zerrüttet. Er verweist diesbezüglich auf das übliche Verhalten in bäuerlichen Kreisen. Auch in bäuerlichen Kreisen ist es aber nicht üblich, dass der Mann nach einem Streit vom Hof wegzieht, monatelang bei einer fremden Frau lebt und den Unterhalt der eigenen Gattin vernachlässigt. Seine Darstellung über "die unfreundlichen Familienverhältnisse" auf S. 159 der Revisionsschrift lassen deutlich erkennen, dass die Ehe nicht nur auf Seite der Klägerin, sondern auch auf Seite des Beklagten unheilbar zerrüttet ist.
Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, kann auch von einem Missbrauch des Scheidungsrechtes durch die Klägerin nicht gesprochen werden, weil der Beklagte zahlreiche schwere Eheverfehlungen gesetzt, sein ehewidriges Verhältnis zu Anna E***** durch Jahre fortgesetzt und so die Ehe zerrüttet hat. Auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht ist zumindest insoweit gegeben, als die Klägerin genötigt war, auf die vereinbarten Unterhaltsbeträge Exekution zu führen.
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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