OGH 4Ob534/60

4Ob534/60Supreme CourtNov 22, 1960

Full text

OGH 4Ob534/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Machek, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut Z*****, Raumgestalter, *****, vertreten durch Dr. Kurt Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1. ) Franz K*****, 2.) Ferdinand K*****, beide Kaufleute, *****, beide vertreten durch Dr. Erich Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen 42.016,29 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Juni 1960, GZ 2 R 82/60-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht vom 15. März 1960, GZ 9 Cg 533/59-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 1.141,76 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat von den beiden Beklagten ursprünglich den Betrag von 124.822 S samt Anhang als das angemessene Honorrar für die von ihm geleisteten gesamten Planungsarbeiten für ein auf Grundstücken der Beklagten zu errichtendes Wohnhochhaus begehrt. Es hat das Begehren (S 90) auf Bezahlung von 42.016,29 S samt Anhang eingeschränkt. Er behauptet, dass diese Planungsarbeiten von beiden Beklagten bestellt worden seien.

Das Erstgericht hat festgestellt: Der Kläger und der Zweitbeklagte kannten sich schon längere Zeit. Im Jahre 1957 fand zwischen beiden im Geschäft der Beklagten ein Gespräch statt, bei dem der Zweitbeklagte erklärte, dass das Fahrradgeschäft schlecht gehe. Er fragte den Kläger, ob er in das bestehende Geschäft Möbel hineinstellen könnte. Der Kläger wies darauf hin, dass das vorhandene Geschäftslokal für ein Möbelgeschäft zu klein sei. Als der Zweitbeklagte daraufhin äußerte, dass die Beklagten ein Grundstück Ecke Schießstattgasse und Kastellfeldgasse habe, welches sie verkaufen könnten, wurde dieses Grundstück vom Kläger und vom Zweitbeklagten gemeinsam besichtigt. Der Kläger hatte nun die Idee, auf diesem Grundstück ein Hochhaus zu errichten, in welchem die Beklagten im Erdgeschoß die Geschäftsräume schlüsselfertig zur Verfügung gestellt erhalten sollten. Auch sollte eine zahlungskräftige Genossenschaft für die Errichtung dieses Hochhauses gefunden werden. Ende März 1958 kam der Kläger wieder zu den Beklagten und sagte, er hätte einen Plan gezeichnet. Der Zweitbeklagte erklärte sogleich, dass er dem Kläger keinen Auftrag zur Zeichnung von Plänen gegeben habe. Der Kläger äußerte, dass er bereits mit einer Baufirma gesprochen habe und in einer Woche mit einem Herrn dieser Firma kommen werde. Der Kläger hatte sich in der Zwischenzeit an die Firma Ing. F***** gewandt, die ihm aber erklärte, dass sie finanziell ausgelastet und daher nicht in der Lage sei, den Bau zu übernehmen. In der Folge kam der Kläger mit Dipl. Ing. Hans G***** dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma L***** Co, OHG, in Verbindung. Diesem legte der Kläger bereits Pläne vor, die von Ing. G***** für gut befunden wurden. Ing. G***** und der Kläger besichtigten das Grundstück der Beklagten. Zwecks Finanzierung des Baues wurden Verhandlungen mit der Genossenschaft der österreichischen Eisenbahnen begonnen. Der Kläger hatte auch bereits beim Planungsamt vorgesprochen, wo er erfuhr, dass das halbe Grundstück als Straßengrund zur Verfügung gestellt werden müsste; für die restlichen 1.000 m2 wurde die Bewilligung zur Errichtung eines Hochhauses erteilt. Auf Grund der bereits vom Kläger verfassten Pläne kam es dann im September 1958 zwischen dem Beklagten, dem Kläger, Dipl. Ing. G***** und einem gewissen H***** von der Firma L***** Co zu einer Aussprache. Bei dieser Besprechung wurde erörtert, dass das Hochhaus und der Zubau zusammentreffen sollten. Ferner wurden zwei Änderungen hinsichtlich der Erstellung des Geschäftes im Erdgeschoß und der Wohnung im Dachgeschoß erörtert. Diese Wünsche wurden von der Beklagten geäußert und zwar als Wünsche an die Firma L***** Co, bzw an die Genossenschaft der österreichischen Eisenbahnen. Als Ergebnis dieser Besprechung "war es selbstverständlich", dass der Kläger seine Pläne zeichnet, wie es für Ing. G***** "selbstverständlich" war, die Wünsche der Beklagten der Wohnbaugesellschaft weiterzuleiten. Der Zweitbeklagte überlegte sich in der Folge die Errichtung eines Möbelgeschäftes und wollte an dessen Stelle einen Autosalon eröffnen. Er brachte dem Kläger verschiedene Handskizzen, damit darnach die Pläne gezeichnet werden und auf Grund der Pläne die Verträge genau festgelegt werden könnten. Am 13. 6. 1958 machte schließlich die Firma L***** Co, OHG, an die Beklagten ein Anbot, in dem sie sich namens der allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft bereit erklärte, das Grundstück zu kaufen und auf diesem Grundstück mit Hilfe des Wiederaufbaufonds ein Wohnhaus nach den Plänen des Klägers zu errichten. Als Grundstückspreis wurde den Beklagten das gesamte Erdgeschoß sowie die Ausgestaltung des Einganges zum Geschäftslokal in Kunst- oder Natursteinbekleidung und ein Betrag von 100.000 S zugesagt. Mit Schreiben vom 30. 6. 1958 erklärten sich die Beklagten mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft vorbehaltlich eines detaillierten Vertrages sowie verbindlicher Pläne unter der Bedingung einverstanden, dass das gesamte Erdgeschoß ein Ausmaß haben müsse, das sich flächenmäßig mit den Plänen des Klägers vom 15. 6. 1958 decke. In diesem Schreiben erfolgte auch eine genaue Beschreibung der von den Beklagten gewünschten Ausgestaltung der Geschäftsräumlichkeiten und einer dem Zweitbeklagten im obersten Stockwerk einzurichtenden Wohnung. Die Textierung dieser Forderungen betreffs Ausgestaltung wäre ohne die Pläne des Klägers in dieser Genauigkeit nicht möglich gewesen. In der Folge fanden weitere Besprechungen statt. Der Zweitbeklagte verfasste selbst einige Skizzen, die er dem Kläger übergab und die von diesem in seinen Plänen verwertet wurden. Schließlich kamen die Beklagten und die Firma L***** Co überein, dass die Genossenschaft das Grundstück um 180.000 S und die schlüsselfertige Herstellung des Erdgeschosses und Übertragung ins Wohnungseigentum der Beklagten kaufe, die Firma L***** Co auch für den Zweitbeklagten im letzten Stock eine Wohnung schlüsselfertig herzustellen und diesem ins Eigentum zu übergeben habe. Da die Genossenschaft mit der Unterfertigung des entworfenen Kaufvertrages zögerte, sind die Beklagten von diesem Vertrag zurückgetreten und haben mit der Firma Ing. F***** Verhandlungen aufgenommen, die auch zum Abschluss führten. Der Zweitbeklagte hat zum Kläger geäußert, dass er zur Herstellung der Pläne keinen Auftrag gab und daher auch nichts bezahle. Wer die Pläne bezahlten sollte, ist nicht besprochen worden. Der Kläger war der Meinung, er werde die Bauleitung erhalten, und zwar als Anerkennung dafür, dass er die Firma L***** Co mit den Beklagten zusammengebracht habe. Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes entsprechen die vom Kläger gezeichneten Pläne Vorentwürfen im Sinne der provisorischen Gebührenordnung für Architekten der österreichischen Ingenieurkammer. Da sie aber nicht alle Voraussetzungen für einen Vorentwurf erfüllen, ist nur ein um 30 % herabgesetztes Honorar, das ist ein Betrag von 42.016,29 S angemessen. Das Architektenhonorar für die Planung der Geschäftsräume und der Wohnung im letzten Stock ist mit 16.220 S angemessen. Der Kläger war nie Mitglied der Ingenieurkammer. Zur Zeit der Verfassung der Pläne war er Anwärter auf die Mitgliedschaft bei dieser Kammer. Er konnte bis 8. 7. 1958 nach dem Ziviltechnikergesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Nr 155/58 seinen Beruf als Architekt weiterführen. Er hat bei der Ingenieurkammer drei Gesuche eingebracht und zwar um Erteilung der Befugnis eines Architekten, um Nachsicht der Fachstudien und um Nachsicht von den vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. 4. 1959 wurde dem Kläger die Nachsicht der vorgeschriebenen Fachstudien und die Nachsicht von der Ziviltechnikerprüfung nicht erteilt. Das Erstgericht hat demnach nicht als erwiesen angenommen, dass die Beklagten zur Herstellung der Pläne einen Auftrag gegeben haben. Es hat aber dem Kläger einen Betrag von 16.200 S hier zugesprochen, weil die Beklagten die Pläne des Klägers, betreffend die Geschäftsräume und die Wohnung im obersten Stock, verwertet und zur Grundlage ihrer Besprechungen mit der Firma L***** Co gemacht haben. Sie seien daher schuldig, das für diese Pläne angemessene Honorar dem Kläger zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Klägers wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde von beiden Teilen mit Berufung angefochten. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben, der Berufung der Beklagten hingegen Folge gegeben und das Ersturteil in Abweisung des gesamten Klagebegehrens abgeändert, weil weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Bestellung der Pläne durch die Beklagten erfolgt sei. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass die Beklagten in der Folge die von ihm ausgearbeiteten Pläne irgendwie bei den Verkaufsverhandlungen mit der Firma Ing. F***** oder sonstwie verwertet hätten. Daher hätte der Kläger, auch wenn er es getan hätte, seine erhobenen Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf einen Verwendungsanspruch gründen können. Die Tatsache allein, dass die Pläne des Klägers Grundlage für die Vertragsbesprechungen der Beklagten mit der Firma L***** Co, bzw mit der Wohnbaugesellschaft, bildeten, begründe mangels eines Rechtstitels keinen Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten.

Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers, in der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Klage zur Gänze abzuändern. Hilfsweise beantragt er die Wiederherstellung des Ersturteiles oder die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht.

Die beiden Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Ausführungen im Ersturteil (S 128), dass bei der Besprechung im September 1958 der Kläger als Architekt zugegen war, die Firma L***** Co als Bauführer und die Beklagten als Bauherren, stellen nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, sondern nur die Wiedergabe einer das Gericht nicht bindenden Rechtsansicht des Zeugen Dipl. Ing. G***** dar.

Wenn in der Revisionsschrift (S 181 - 187) weiter ausgeführt wird, dass die "innere Wahrscheinlichkeit dafür spreche", der Kläger habe im Auftrag und für die Beklagten die Arbeiten durchgeführt, so stellt dies nur den unzulässigen Versuch dar, die Feststellung der Untergerichte zu bekämpfen, dass die Beklagten keinen Auftrag zur Verfassung der Pläne gegeben haben. Auch daraus, dass ohne die Pläne des Klägers eine detaillierte Vereinbarung zwischen den Beklagten einerseits und der Firma L***** Co und der Baugenossenschaft andererseits nicht möglich gewesen wäre oder daraus, dass der Kläger die Wünsche der Beklagten bezüglich der Geschäftsräume und der Wohnung im obersten Stockwerk bei der Erstellung seiner Pläne berücksichtigte, kann nicht eine stillschweigende Auftragserteilung oder eine stillschweigende Genehmigung der zunächst ohne Auftrag erstellten Pläne durch die Beklagten erblickt werden, weil die Beklagten nach den Feststellungen der Untergerichte wiederholt erklärten, für die Pläne nichts zu bezahlen. Zufolge dieser ausdrücklichen Erklärung der Beklagten ist für die Anwendung des § 863 ABGB kein Raum mehr.

Dass dem Kläger kein Anspruch aus einer Geschäftsführung und auch kein Verwendungsanspruch zusteht, hat das Berufungsgericht zutreffend begründet. Die Verwendung der Pläne anlässlich der Besprechung mit der Firma L***** Co verpflichtet die Beklagten nicht zu einer Zahlung, weil diese Pläne eine Grundlage des Anbotes der Fa. L***** waren und ohne die Besprechung des Anbots ohne Eingehen auf die Pläne nicht möglich gewesen wäre.

Wenn der Kläger trotzdem die Pläne verfasste, so nach den Feststellungen der Untergerichte (S 173) deshalb, weil die Erstellung dieser Pläne für ihn von Interesse war; erhoffte nämlich, dadurch in ein größeres Geschäft zu kommen und allenfalls durch die Vorlage dieser Pläne beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Befugnis zur Ausübung des Architektenberufes zu erlangen. Er hat demnach im eigenen Namen und auf eigenes Risiko gearbeitet, möglicherweise auch im Interesse der Firma L***** Co und der Baugenossenschaft, die ohne die Pläne des Klägers den Beklagten kein konkretes Kaufanbot hätten stellen können. Von einem Verstoß der Beklagten gegen die Regeln des redlichen Verkehrs, wenn sie sich nun weigern, die von ihnen nicht bestellten und vom Kläger im eigenen Interesse verfassten Pläne zu bezahlen, kann daher keine Rede sei. Bei dieser Rechtslage muss auf die weitere Frage, ob der Kläger überhaupt befugt war, diese Pläne zu verfassen und dafür ein Honorar nach dem Architektentarif zu verlangen, nicht eingegangen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.