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5Ob425/60•OGH 5Ob425/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Dr. Gustav Zischinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.109,92 S s. A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 19. September 1960, GZ 42 R 681/60-13, womit aus Anlass der Berufung des Beklagten das zu 25 Cg 171/60 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien durchgeführte Verfahren als nichtig aufgehoben wurde und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Es wird dem Rekurse Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, wobei die Rekurskosten gleich Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln sein werden.
Begründung:
Nach dem Klagevorbringen hat die klagende Partei dem Beklagten am 19. 1. 1960 zum Einkauf von Waren ein Darlehen zugezählt, auf welches der Beklagte trotz wiederholter Mahnung zufolge am 30. 3. 1960 eingetretenen Terminsverlustes den Klagsbetrag samt Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe von 12 % schulde. Infolge Ausbleibens des Beklagten bei der für den 13. 4. 1960 anberaumten ersten Tagsatzung erging das Versäumungsurteil vom gleichen Tag, das der Beklagte mit Berufung bekämpft.
Aus Anlass der Berufung hob das Berufungsgericht das Verfahren einschließlich der Klagszustellung (und damit auch das Versäumungsurteil) als nichtig auf und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Aus der Klage ergebe sich, dass der Beklagte als Arbeiter in wirtschaftlich schwacher Lage sei und bei der klagenden Partei zum Zwecke des Wareneinkaufes ein in Raten abzuzahlendes Darlehen aufgenommen habe. Dieses Finanzierungsgeschäft unterliege gemäß § 9 Ratengesetz den Bestimmungen dieses Gesetzes, zumal der klagenden Partei die hiefür maßgeblichen Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten. Da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand in Wien-Floridsdorf habe und nach § 6 Ratengesetz der Gerichtsstand des Vertrages keine Anwendung finde, seien sowohl das angefochtene Urteil als auch das diesem vorangegangenen Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.
Dem nach § 519 Z 2 ZPO zulässigen Rekurs der klagenden Partei kommt auch Berechtigung zu.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1959, Nr. 277, ausführlich dargelegt hat, können Kundenfinanzierungsgeschäfte gemäß § 9 Ratengesetz den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es aber vorerst einer Klärung des Sachverhaltes in der Richtung, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung des Ratengesetzes vorliegen. Insbesondere muss - wie im Rekurs der klagenden Partei mit Recht ausgeführt wird - geprüft werden, ob der Verkauf beweglicher Sachen im Zuge eines Handels- oder anderen Gewerbebetriebes vorgenommen wurde und ob die Waren dem Beklagten vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises, hier also vor vollständiger Abstattung der Darlehensraten, übergeben wurden.
Unrichtig ist jedoch die Meinung der Rekurswerberin, der Beklagte hätte diesbezüglich Einwendungen im Prozess erheben oder das Berufungsgericht hätte das Ersturteil aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen müssen. Da die Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 Ratengesetz von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, kann das Berufungsgericht die notwendigen Erhebungen auch gemäß § 473 Abs 2 ZPO veranlassen. Dies hat es auch in dem der Entscheidung EvBl. 1959, Nr. 277, zugrundeliegenden Fall getan und es wurden ihm auch dort vom Obersten Gerichtshof weitere Erhebungen aufgetragen. Dabei wurde auf die Möglichkeit, den Parteien die erforderlichen Urkunden abzuverlangen, den Geschäftsführer oder einen Angestellten der klagenden Partei sowie den Beklagten einzuvernehmen, hingewiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird das Berufungsgericht solche Erhebungen durchzuführen und sodann die notwendigen Feststellungen im obigen Sinne sowie darüber, ob der klagenden Partei die Stellung des Beklagten als Ratenkäufer bekannt war oder bekannt sein musste und ob sie mit dem Verkäufer zusammenarbeitete, zu treffen haben. Erst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob das Ratengesetz Anwendung zu finden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorbehalt hinsichtlich der Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.
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