OGH 5Ob418/60

5Ob418/60Supreme CourtNov 16, 1960

Full text

OGH 5Ob418/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gustav H*****, wider die beklagte Partei Hilde S*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.463,29 S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 31. August 1960, GZ 4 R 38/60-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Dezember 1959, GZ 17 Cg 295/59-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei mit mit S 735 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beklagte zur Zahlung der restlichen Honorarforderung des Klägers von 10.463,29 S verurteilt. Das Erstgericht stellte fest, dass zwischen den Streitteilen eine Kostenbemessungsgrundlage von 400.000 S für sämtliche vom Kläger erbrachten Leistungen vereinbart worden sei. Das Erstgericht erachtete den Honoraranspruch des Klägers für angemessen. Es stützte sich hiebei auf das von Rechtsanwalt Dr. Armin Dietrich eingeholte Sachverständigengutachten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die erste oder zweite Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Revision ist nicht begründet.

Die beklagte Partei hat bei der Tagsatzung vom 22. 12. 1959, ONr. 15, ausdrücklich erklärt, für den Fall der Feststellung, dass eine Kostenbemessungsgrundlage von 400.000 S vereinbart worden sei, die Kostenberechnung des Sachverständigen Dr. Armin Dietrich nicht zu bestreiten. Damit hat sie aber die Angemessenheit der vom Erstgericht zugesprochenen restlichen Honorarforderung des Klägers zugestanden. Zu einer Beweisaufnahme, ob der Kläger die Beklagte schlecht vertreten habe, bestand kein Anlass, weil die Beklagte eine Behauptung in dieser Richtung überhaupt nicht aufgestellt hat. Sie hat nur vorgebracht, dass die entscheidende Verhandlung über die Auseinandersetzung des Vermögens durch die Kanzlei des Dr. Feldner zustandegekommen sei, der behaupte, dass es sein ausschließliches Verdienst gewesen sei, für die Beklagte einen Erfolg erzielt zu haben. Darin liegt aber keineswegs die Behauptung einer mangelhaften oder schlechten Vertretung durch den Kläger. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht in der Unterlassung der Vernehmung des Dr. Tilian als Zeugen über das obige Parteivorbringen der Beklagten keinen Verfahrensmangel des Erstgerichtes erblickt.

Aus diesen Gründen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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