OGH 2Ob222/60

2Ob222/60Supreme CourtNov 11, 1960

Full text

OGH 2Ob222/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. ) mj. Gerlinde R*****, Schülerin, ***** vertreten durch den Zweitkläger als Vater und gesetzlicher Vertreter, 2.) Wolfgang R*****, Vertreter, ***** beide vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Harald R*****, praktischer Arzt, ***** vertreten durch Dr. Leopold Portune, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12.765,-- sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. März 1960, GZ 3 R 86/60-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 1959, GZ 28 Cg 82/59-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 873,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 11. 5. 1956 wurde die am 12. 3. 1950 geborene Erstklägerin in Klosterneuburg von dem vom Beklagten gelenkten PKW niedergestoßen und verletzt, als sie hinter dem Autobus, aus dem sie eben ausgestiegen war, die Kierlinger Straße überqueren wollte. Der Beklagte wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, mit einer für die Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Erstklägerin begehrte aus diesem Anlass die Bezahlung eines Schmerzengeldes von 20.000 S, der Zweitkläger, deren Vater, Ersatz für Sachschäden und Mehrauslagen in der Höhe von S 6.280. Die Erstklägerin begehrte überdies die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden.

Der Erstrichter sprach der Erstklägerin ein Schmerzengeld von S 8.500 und dem Zweitkläger als Ersatz für Sachschäden und Mehrauslagen einen Betrag von S 4.265 zu und stellte die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden der Erstklägerin fest. Das Mehrbegehren wies er ab. Er ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Die damals etwa sechs Jahre und zwei Monate alte Erstklägerin, die noch den Kindergarten besucht habe, habe nach dem Verlassen des Autobusses hinter diesem mit einem gleichaltrigen Buben die Straße überqueren wollen. Der Beklagte habe den Autobus auf eine Entfernung von 30 bis 40 m bemerkt und aus diesem Grunde seine annähernd 50 Stundenkilometer betragende Geschwindigkeit herabgesetzt. Außerdem habe er Hupzeichen gegeben. Nach Erblicken der beiden Kinder habe er stark gebremst und den Wagen unter Zurücklassung einer Bremsspur von 20,20 m zum Stehen gebracht. Während es dem mit der Erstklägerin gehenden Buben noch gelungen sei, laufend die andere Straßenseite zu erreichen, sei die Erstklägerin, die ohne auf den Verkehr zu achten, ihren Weg fortgesetzt habe, in die Fahrbahn des Fahrzeuges geraten und von dessen Vorderseite niedergestoßen worden. Die Erstklägerin, die noch keine Verkehrserziehung genossen habe, habe nicht über die erforderliche Einsicht, Verkehrstüchtigkeit und Verlässlichkeit verfügt, um allein die an sie gestellten Anforderungen bewältigen zu können. Ein rechtlich erhebliches Mitverschulden könne ihr daher nicht angelastet werden. Ihre berufstätigen Eltern hätten wie auch sonst ihren damals 14 Jahre alten Onkel damit betraut, sie auf dem Heimweg vom Kindergarten zu begleiten. Diesem sei sie aber davongelaufen. Eine mangelhafte Beaufsichtigung könne daher dem Vater der Erstklägerin, dem Zweitkläger, nicht angelastet werden. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters und teilte auch dessen Rechtsauffassung. Eine Schadensteilung im Sinne der §§ 1304, 1310 ABGB hätte die Verantwortlichkeit der Erstklägerin für ihr Verhalten zur Voraussetzung. Diese sei nach dem Maße ihrer Einsicht und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens zu beurteilen. Dabei sei auf das Alter und die geistige Entwicklung Bedacht zu nehmen. Es könne wohl im Allgemeinen von einem schulpflichtigen Kinde die Kenntnis der wichtigsten von einem Fußgänger zu beachtenden Verkehrsregeln erwartet werden. Der Persönlichkeitswert der Erstklägerin, die das sechste Lebensjahr erst knapp überschritten gehabt habe, sei aber nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen unter dem Durchschnitt eines Kindes ihres Alters gewesen. Die Annahme des Erstrichters, dass sie nicht über die erforderliche Einsicht verfügt habe, sei daher unbedenklich.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Der Beklagte versucht darzutun, dass der Erstklägerin mit Rücksicht darauf, dass sie das sechste Lebensjahr bereits überschritten, also das schulpflichtige Alter erreicht hatte und dass nach den Umständen die Anforderungen in verkehrstechnischer Hinsicht äußerst gering gewesen seien, die erforderliche Einsicht in das Verkehrswidrige ihres Verhaltens zugemutet werden könne. Seine Ausführungen sind aber nicht geeignet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen darzutun. Dem Umstand, dass die Erstklägerin das sechste Lebensjahr bereits überschritten hatte, kommt nicht die Bedeutung zu, die ihm der Beklagte beilegen will. Mit Recht haben die Vorinstanzen das Gewicht weniger auf das Alter als solches gelegt, als auf den Entwicklungsgrad, den die Erstklägerin erreicht hatte. In diesem Belange wurde aber festgestellt, dass der Persönlichkeitswert der Erstklägerin, die das sechste Lebensjahr erst um rund zwei Monate überschritten hatte und im Übrigen noch den Kindergarten besuchte, unter dem Durchschnitt eines Kindes ihres Alters lag. Bei dieser Sachlage kann den Vorinstanzen darin gefolgt werden, dass sie noch nicht über das erforderliche Maß von Einsicht verfügte, um den an sie gestellten Aufgaben gerecht werden zu können. Dass nach den Umständen des Falles ein Mindestmaß von Einsicht genügt hätte, kann entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb nicht gesagt werden, weil erfahrungsgemäß Personen, die eben ein in einer Haltestelle angehaltenes öffentliches Verkehrsmittel verlassen haben, dazu neigen, die Straße ohne die erforderliche Bedachtnahme auf den vorbeiflutenden Verkehr zu überqueren.

Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für eine Schadensteilung im Sinne der §§ 1304, 1310 ABGB im vorliegenden Falle nicht gegeben sind. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 41, 50 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.