OGH 2Ob321/60

2Ob321/60Supreme CourtSep 30, 1960

Full text

OGH 2Ob321/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna K*****, Tischlermeisterswitwe in , vertreten durch Dr. Erwin Walter, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Dr. Ernst H, 2) Anna H*****, Kaufmannsehegatten in *****, beide vertreten durch Dr. Robert Hoffmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen 27.160 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. März 1960, GZ 2 R 51/60-83, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. Dezember 1959, GZ 1 Cg 135/58-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 947,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die beiden Beklagten auf Schadenersatz wegen listiger Irreführung in Anspruch; der nähere Sachverhalt sowie der Gang des Verfahrens ergeben sich zunächst aus dem hg Beschlusse vom 29. 2. 1956, 2 Ob 109/56 (ON 13 der Prozessakten). In der Folge hat das Erstgericht das Beweisverfahren über die Prozessbehauptungen der Klägerin durchgeführt. Nach dem letzten Stande des Verfahrens hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen (ON 77), da der Klägerin weder der Nachweis der Arglist beim Erwerb der Liegenschaftshälfte seitens der Zweitbeklagten gelungen noch arglistige Veranlassung der Zurücknahme der Klage zu 1 Cg 468/52 des Landesgerichtes Linz nachgewiesen worden sei. Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Übernahme der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Folge gegeben (ON 83). Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - nicht gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässige - Revision der Klägerin, worin die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO bezogen werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen oder das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die beklagten Parteien haben die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO:

Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren gerügt, weil das Berufungsgericht nicht die Parteienvernehmung zumindest zu den wesentlichen Themen wiederholt habe, um sich selbst den erforderlichen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Mängelrüge muss erfolglos bleiben. Denn nach § 488 Abs 1 ZPO kann der Berufungssenat eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme wiederholen, wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge notwendig erscheint. Vorliegendenfalls hat nun das Berufungsgericht die vom Erstgerichte getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unbedenklich gebilligt und keinen Anlass gesehen, die in erster Instanz aufgenommenen Beweise, worunter vor allem die Parteienvernehmung wesentlich war, zu wiederholen. Dieser Vorgang ist als Ausdruck der Beweiswürdigung zu werten, die nach der Regelung des § 503 ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte obliegt. Die dargestellte Mängelrüge der Revisionswerberin bedeutet somit nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes; die Anfechtung dieser Beweiswürdigung ist aber nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht zulässig, vielmehr ist das Revisionsgericht an die vom Berufungsgerichte übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist bei dieser Rechtslage schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gegeben.

Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO:

Das Erstgericht hat die Prozessbehauptungen der Klägerin, sie sei vom Erstbeklagten im Dezember 1951 listigerweise irregeführt worden, ebensowenig als erwiesen angesehen wie das Vorbringen der klagenden Partei, die Zurücknahme der Klage im Vorprozesse 1 Cg 468/52 des Landesgerichtes Linz unter Anspruchsverzicht sei beklagterseits listig veranlasst worden; das Erstgericht hat es abgelehnt, den diesbezüglichen Angaben der Klägerin in der Parteienvernehmung zu folgen. Dieser Beweiswürdigung der ersten Instanz hat sich das Berufungsgericht durchaus angeschlossen und im Einzelnen dargelegt, warum es die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich erachte. Unter dem bezogenen Revisionsgrunde versucht nun die Klägerin darzulegen, dass die Gesamtwertung der Vorfälle richtigerweise zur Annahme des geltend gemachten Vertragsanfechtungsgrundes der List (§ 870 bzw § 875 ABGB) hätte führen müssen. Mit diesem Vorbringen wird aber der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht, vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft, die den Prozessbehauptungen der Beklagten gefolgt sind und es abgelehnt haben, den Angaben der Klägerin als Partei Glaubwürdigkeit beizumessen und Schlüsse tatsächlicher Art im Sinne des Prozessstandpunktes der Klägerin zu ziehen. Zutreffend weisen die Revisionsgegner darauf hin, dass die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpfe. Der vom Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Besprechungen und Abmachungen der Streitteile muss zur Abweisung des von der Klägerin gestellten Schadenersatzbegehrens führen. Ein Rechtsirrtum der Untergerichte (§ 503 Z 4 ZPO) ist nicht zu erkennen. Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.