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1Ob277/60•OGH 1Ob277/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Cornelius und Viktoria W*****, Hausbesitzersehegatten, , vertreten durch Dr. Johann Fahrner, Rechtsanwalt, Wels, Ringstraße 33, wider die beklagte Partei Robert P, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Würl, Rechtsanwalt, Wels, Eisenhowerstraße 30, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13. Juni 1960, GZ R 311/60-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 26. Jänner 1960, GZ 2 C 598/59-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 388 S 62 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erklärte die auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 19 Abs 2 Z 5 MG gestützte Teilkündigung eines Zimmers der Wohnung des Beklagten im Hause der Kläger in Wplatz 55, II. Stock, für rechtswirksam. Die Kläger bewohnten - so stellt das Erstgericht fest - im ersten Stock des Hauses eine aus zwei Zimmern, Kabinett und Wohnküche bestehende Wohnung, und zwar würden die beiden Zimmer von den Klägern, einer dreizehnjährigen Enkelin, einer Kostschülerin und einer einige Monate alten Enkelin als Schlafräume benützt. Der Sohn der Kläger Kurt W wohne derzeit mit seiner Gattin, die ein Kind erwarte, bei deren Eltern in katastrophal schlechten Verhältnissen, da diese nur eine Küche und ein Schlafzimmer zur Verfügung hätten. Die Kläger hätten dringenden Eigenbedarf nach dem einen Zimmer der Wohnung des Beklagten, um daraus ein Schlafzimmer für die Familie ihres Sohnes und aus dem Kabinett der Wohnung der Kläger eine Küche zu machen. Davon, dass der Eigenbedarf der Kläger selbst verschuldet sei, könne nicht die Rede sein. Einerseits brauche die dreizehnjährige Enkelin einen Schlafraum und die Aufnahme einer Kostschülerin in diesen Raum vergrößere das Wohnbedürfnis der Kläger nicht. Andererseits hätten die Kläger als Großeltern die Pflicht gehabt, die Enkelinnen bei sich aufzunehmen, weil deren Mutter zur Erziehung nicht in der Lage sei. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Kläger aus. Der Beklagte und seine Gattin, die alleinigen Bewohner der aus restlich einem Zimmer, Kabinett und Küche bestehenden Wohnung im zweiten Stock, könnten nach wie vor getrennt schlafen. Auch gesundheitlich sei nichts zu befürchten. Dagegen sei das Zimmer, das gesondert zugänglich sei, für den Sohn der Kläger sehr dringend nötig.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im Wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das die Revision zugelassen hat, richtet sich die Revision des Beklagten, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Kündigung aufgehoben werde. Allenfalls möge das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unbegründet.
Der Beklagte hält den Eigenbedarf der Kläger für selbstverschuldet, weil sie die beiden Enkelinnen in die Wohnung aufgenommen hätten, ohne Rechenschaft darüber abzulegen, ob die Aufnahme einer inneren Notwendigkeit entspreche. Demgegenüber ist auf die Feststellung der Untergerichte hinzuweisen, dass die Mutter der beiden Enkelinnen geschieden ist und einem Erwerb nachgehen muss und überdies von Geburt an leidend ist und Anfälle hat. Sie kann die Kinder daher nicht erziehen, was zur Folge hatte, dass die jetzt dreizehnjährige Enkelin seit jeher, mit einer ganz kurzen Unterbrechung, bei den Großeltern war und von ihnen erzogen wird. Da sich die Kostschülerin in dem von der Enkelinnnen benützten Raum aufhält, hat ihre Aufnahme zum dringenden Eigenbedarf der Kläger nichts beigetragen. Selbstverschulden der Kläger kann daher nicht angenommen werden. Ebenso ist der Argwohn des Beklagten, der Sohn der Kläger könnte am Einzug in das aufgekündigte Zimmer gar nicht interessiert sein, nach den Feststellungen der Untergerichte unbegründet. Das persönliche Verhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn ist besser geworden und die Kläger haben die Absicht, ihm auf die angeführte Weise eine Wohnung zu verschaffen.
Was die im § 19 Abs 2 Z 5 MG vorgesehene Interessenabwägung betrifft, fällt auf der Seite der Kläger in die Waagschale, dass ihr Sohn mit seiner schwangeren Frau in Verhältnissen lebt, die den primitivsten Anforderungen nicht entsprechen. Demgegenüber bestehen die vom Beklagten behaupteten schweren gesundheitlichen Nachteile im Falle der Aufrechterhaltung der Kündigung nach den Feststellungen der Untergerichte nicht. Die Leiden des Beklagten sind nicht so schwer, dass er gerade nur im aufgekündigten Zimmer und nicht in einem der beiden anderen, auf den Kplatz gehenden, Räume schlafen könnte. Der Beklagte ist bei geschlossenen Fenstern in der Lage, das von ihm hervorgehobene Ruhebedürfnis auch dann zu befriedigen, wenn auf dem Kplatz zeitweilig größerer Verkehr und Lärm herrscht. Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass die Kläger das aufgekündigte Zimmer dringend brauchen und ihnen und ihrem Sohn aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Beklagten aus der Kündigung.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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