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5Ob269/60 (5Ob268/60)•OGH 5Ob269/60 (5Ob268/60)
5Ob269/60 (5Ob268/60)Supreme CourtSep 7, 1960
Schiedsspruch, Klage auf Unwirksamerklärung, Unwirksamerklärung eines Schiedsspruches, Voraussetzungen nach Art. XXV, EGZPO., Zwingende Rechtsvorschriften, Begriff nach Art. XXV EGZPO.
SZ 33/87
Auch die im Art. XXV EGZPO. erwähnten zwingenden Rechtsvorschriften sind, wie jene des § 595 Z. 6 ZPO., nur solche des materiellen Rechtes.
Entscheidung vom 7. September 1960, 5 Ob 268, 269/60.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Die Klägerin verkaufte der Beklagten laut Faktura vom 27. Februar 1959 Kiefernschnittholz im Betrage von 4127.89 DM. Mit der beim Schiedsgericht der Wiener Warenbörse erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung dieses Betrages samt 12% Zinsen seit 13. März 1959. Das Schiedsgericht wies mit Schiedsspruch vom 7. Juli 1959, W 19/1959-11, das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Klägerin der beklagten Partei an Kosten 593 S 90 g zu ersetzen habe. Das Erkenntnis wurde der Klägerin am 13. Juli 1959 zugestellt. Die Klägerin erhob hierauf rechtzeitig am 12. August 1959 die Klage auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruches nach Art. XXV EGZPO. Sie behauptet, das Schiedsgericht habe mit den Streitteilen über den Sachverhalt und die darauf sich beziehenden Rechtsfragen nicht verhandelt, seine Tätigkeit habe sich im Vortrag der Klage durch den Sekretär, in der schlagwortartigen Aufnahme der Einwendungen der Beklagten, der Verzeichnung der beiderseitigen Beweismittel, der irrigen Protokollierung von Ausführungen der Klägerin als solchen der Beklagten und im Vergleichsversuch erschöpft. Das Schiedsgericht habe über einzelne streitentscheidende Tatsachen des Sachverhaltes ebensowenig wie über einzelne streitentscheidende Rechtsfragen beraten und hierüber durch seine Mitglieder keinen Beschluß fassen lassen. Es handle sich insbesondere um die strittigen Tat und Rechtsfragen, ob die beanstandete Lieferung mängelfrei, mangelhaft oder als aliud zu qualifizieren sei, ob Vertragsrechte der Klägerin auf Preisminderung statt Wandlung verletzt worden seien, ob die für die Begutachtung durch die Gegenseite gesetzte Ausschlußfrist vom Schiedsgericht zugrunde zu legen gewesen sei oder ob sie aus eigener Machtbefugnis hätte abgeändert werden können, schließlich ob Arglist oder Gewährleistung gleiche Bedeutung für die Rechte aus dem Vertrag besäßen und ob unzumutbare Mängel oder zumutbare Mängel oder vertragsmäßige Vorbehalte vorgelegen seien.
Die Klägerin beantragt die Fällung des Urteils:
a) das Erkenntnis des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse vom 7. Juli 1959, W 19/1959-II, sei rechtsunwirksam,
b) die beklagte Partei sei schuldig, der Klügerin den Betrag von DM 4127.89 samt 12% Zinsen seit 13. März 1959 und den Betrag von 593 S 90 g sowie die Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei mit Beschluß das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren in Ansehung des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung von 4170.89 DM (richtig: 4127.89 DM) samt 12% Zinsen seit 13. März 1959 als nichtig auf und wies insoweit die Klage zurück. Im übrigen gab es mit Urteil der Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision und dem gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluß erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsprechung hat zur Bestimmung des § 595 Z. 6 ZPO. den Rechtssatz entwickelt, daß unter den in der angeführten Gesetzesstelle genannten zwingenden Rechtsvorschriften nur solche des materiellen Rechtes, nicht aber solche des Verfahrensrechtes zu verstehen seien (vgl. SZ. XXV 252, SZ. XIII 131, GerH. 1933 S. 181 u. a.). Diese Auffassung wird auch von Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 812) geteilt. Mit Recht führt Fasching in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen (II S. 53) unter Hinweis auf den Anfechtungsgrund des § 595 Z. 6 ZPO. und die hiezu ergangene Rechtsprechung aus, daß auch die im Art. XXV EGZPO. erwähnten zwingenden Rechtsvorschriften nur Vorschriften des materiellen Rechtes erfassen. Diese Rechtsansicht stützt Fasching zutreffend damit, daß die im Art. XXIII EGZPO. aufgezählten Nichtigkeitsgrunde eindeutig erkennen lassen, auf welchen Kreis zwingender Rechtsvorschriften des formellen Rechtes der Gesetzgeber die Rügemöglichkeit eingeschränkt sehen wollte. Auch wenn man die Aufzählung der formellen Nichtigkeitsgrunde im Art. XXIII EGZPO. nicht als erschöpfend ansieht, weil die Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls auch offenstehen muß, wenn mangels Fassung eines Beschlusses durch die Schiedsrichter ein Schiedsspruch überhaupt nicht vorliegt (vgl. hiezu Sperl a. a. O. S. 798), ist damit nichts gewonnen, weil es sich hier gleichfalls um einen Anfechtungsgrund handelt, der aus dem formellen Recht hergeleitet wird und für den ebenso wie für die im Art. XXIII EGZPO. aufgezählten Nichtigkeitsgrunde nur die Nichtigkeitsbeschwerde offensteht, über die, anders als über die Klage nach Art. XXV EGZPO., in einem besonderen Verfahren zu entscheiden ist.
Abgesehen davon behauptet die Klägerin gar nicht, daß über den Spruch durch die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht abgestimmt worden sei. Sie bringt bloß vor, daß gegen die Bestimmung des § 50 Abs. 3 und 4 der Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse verstoßen worden sei, weil die Mitglieder des Schiedsgerichtes über einzelne streitentscheidende Tatsachen des Sachverhaltes ebensowenig wie über einzelne streitentscheidende Rechtsfragen Beratung gepflogen und Beschluß gefaßt hätten. Nicht jeder formelle Mangel begrundet aber das Recht zur Bekämpfung des Schiedsspruches. Das hat man sowohl in der Literatur (s. Sperl a. a. O. S. 812 und S. 798) wie auch in der Judikatur (s. Rspr. 1928 Nr. 147) erkannt. Von einem Nichturteil könnte daher in bezug auf den gefällten Schiedsspruch nach den Behauptungen der klagenden Partei in erster Instanz keine Rede sein.
Daß die eingangs angeführten Prozeßbehauptungen der Klägerin nicht erkennen lassen, daß das Schiedsgericht zwingende Rechtsvorschriften des materiellen Rechtes verletzt habe, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt. Eine Verletzung von zwingenden Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn die Entscheidung einer gesetzlichen Regelung widerspräche, die durch Parteiendisposition nicht abgeändert werden konnte. Von einem Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Schiedsspruch mit der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung nicht im Einklang steht. Der Schiedsspruch ist, weder was seine Tatsachengrundlagen noch was seine Rechtsgrundlage betrifft, anfechtbar, sofern nicht eine Gesetzesverletzung vorliegt, die die Unwirksamkeitsklage rechtfertigt. Die Ansicht, daß ein Schiedsspruch, der nicht mit den Vertragsbestimmungen übereinstimmt, gegen die guten Sitten verstoße, ist im Gesetz nicht gedeckt.
Wird von der Rechtsansicht ausgegangen, daß nur Verstöße gegen zwingendes materielles Recht Gegenstand der Unwirksamkeitsklage sein können, dann bestand für die Untergerichte kein Anlaß, den Schiedsrichter H. und den Rechtsanwalt Dr. N. als Zeugen zu vernehmen, weil diese ja nur darüber geführt worden waren, daß die Mitglieder des Schiedsgerichtes über entscheidende Tatsachen und Rechtsfragen nicht beraten und nicht Beschluß gefaßt hätten. Hier handelt es sich um einen Beweis über die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechtes, die, wie oben ausgeführt wurde; allenfalls nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden könnte.
In ihrem Rekurs versucht die Klägerin nachzuweisen, daß ungeachtet der Abweisung des auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruches gerichteten Klagebegehrens dem Begehren auf Zahlung des Kaufpreises von 4127.89 DM stattzugeben gewesen wäre. Die Rechtsansicht, daß die Leistung, wenn die darauf gerichtete Klage vom Schiedsgericht abgewiesen wurde, nunmehr vor dem ordentlichen Gericht gefordert werden könne, findet im Gesetz, keine Stütze. Art. XXV EGZPO. gibt nur die Möglichkeit, das kraft des Erkenntnisses Geleistete vor dem ordentlichen Richter zurückzufordern, wenn das schiedsrichterliche Erkenntnis mittels Klage als unwirksam angefochten wird. Damit soll nicht ein Weg eröffnet werden, den vor dem Schiedsgericht vergeblich geltend gemachten Anspruch neuerlich vor dem staatlichen Prozeßrichter erheben zu können. Die erwähnte Gesetzesbestimmung hat nur den Sinn, daß für den Fall der Behebung des schiedsrichterlichen Erkenntnisses aus dem Grund seiner Unwirksamkeit gleichzeitig das kraft des (nunmehr behobenen) Erkenntnisses Geleistete zurückzustellen ist.
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