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2Ob336/60•OGH 2Ob336/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Berger und Dr. Pichler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Kaufmann, , vertreten durch Dr. Bruno Kriegelstein, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Antonie K, Hauseigentümerin, , 2.) Ingeborg K, Hauseigentümerin, ebendort beide vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 18. Juli 1960, GZ 1 R 415/60-5, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. Juli 1960, GZ 2 C 719/60-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Kläger ist Mieter eines Geschäftslokales samt Nebenräumen in dem den Beklagten gehörigen Hause S*****straße Nr 1 in . Zur Sicherung verschiedener, nach den Behauptungen des Klägers durch eine Bauführung der Beklagten gefährdeter Ansprüche aus dem Mietvertrag hat das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung den Beklagten verboten, näher bezeichnete bauliche Veränderungen in Angriff zu nehmen, auszuführen und fortzusetzen, und ihnen aufgetragen, den Hauseingang in der Sstraße tagsüber unversperrt offen zu halten sowie den früheren Zustand, soweit er - durch teilweises Entfernen des Fußbodens im Vorhause sowie durch Entfernen einer Wasserleitung und eines Klosetts - bereits geändert wurde, wiederherzustellen. Dem Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht nur insoweit Folge, als es das Begehren des Klägers abwies, den Beklagten das Offenhalten der Haustür und die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor dem Beginn der Bauarbeiten bestand, aufzutragen.
Die Beklagten bekämpfen den teilweise abändernden Beschluss des Rekursgerichtes, soweit ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, mit Revisionsrekurs, der zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Die Beklagten halten an ihrem bereits in zweiter Instanz eingenommenen Standpunkt fest, dass durch das Schreiben der Charlotte H*****, der Gattin des Klägers, an dessen Anwalt, Beil./2, lediglich ein Mietrecht des Klägers an dem Geschäftslokal und an zwei Nebenräumen samt Zubehör bescheinigt sei, während es sich bei den vom Kläger in Anspruch genommenen Nebenrechten (Benützung des Hausflurs, eines von diesem her in die gemieteten Räume führenden Nebeneinganges, der Wasserleitung und des Klosetts) lediglich um ein jederzeit abänderbares Benützungsverhältnis handle; der Anspruch des Klägers sei daher nicht bescheinigt.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass Charlotte H***** im Schreiben Beil./2 die in Rede stehenden Benützungsrechte ausdrücklich als zu den Mietrechten des Klägers gehörig bezeichnete. Davon abgesehen muss die Benützung eines vorhandenen Einganges in gemietete Räume ebenso wie die Benützung einer im Flur befindlichen Wasserleitung und einer sanitären Anlage, soweit diese Benützung im Umfange ihrer Zweckbestimmung geschieht, auch ohne besondere Vereinbarung als ein Recht des Mieters angesehen werden. Die Untergerichte haben daher den klägerischen Anspruch mit Recht als ausreichend bescheinigt angesehen. Der Umstand, dass die Beklagten beim Erwerb des gegenständlichen Hauses im Jahre 1959 nicht auf angeblich über das Bestandrecht hinausgehende Benützungsrechte des Klägers aufmerksam gemacht wurden, ist ohne jeden Belang. Auch soweit die Beklagten die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpfen, dass die einstweilige Verfügung mit Recht nicht vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht wurde, ist ihr Rechtsmittel nicht begründet. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt beabsichtigen die Beklagten, durch einen Eingriff in Rechte des Klägers einen zusätzlichen, für eine gewinnbringende Verwertung geeigneten Raum zu schaffen. Nur daran sollen sie vorübergehend gehindert werden. Nachdem das in erster Instanz ausgesprochene Gebot, den früheren Zustand wiederherzustellen, infolge der Entscheidung des Rekursgerichtes weggefallen ist, liegt der Fall nicht mehr so, dass er die Anwendung der Bestimmung des zweiten Absatzes des § 390 EO unter dem Gesichtspunkt eines weitgehenden Eingriffes in die Interessen der Beklagten rechtfertigen würde.
Nach Ansicht der Beklagten hätte die einstweilige Verfügung auch nicht erlassen werden dürfen, weil die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für den Kläger nicht glaubhaft gemacht worden sei. Wie sich aus dem von den Beklagten gewählten Wortlaut ihres Vorbringens ergibt, haben sie - ebenso wie das Erstgericht - die Bestimmung der Z 2 des § 381 EO im Auge. Schon das Rekursgericht hat aber zutreffend klargestellt, dass hier die Bestimmung des § 381 Z 1 EO in Frage kommt. Dass bei Fortsetzung der von den Beklagten teils geplanten, teils bereits begonnenen Umbauten die Verwirklichung des klägerischen Anspruches erheblich erschwert werden würde, liegt auf der Hand. Dem Einwand, dass sich die einstweilige Verfügung im Wesentlichen mit dem im Prozess angestrebten Ziel deckt, ist entgegenzuhalten, dass eine einstweilige Verfügung nur dann unzulässig ist, wenn sie über den Zweck einer bloßen Sicherung hinausgeht und eine Sachlage schafft, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das im vorliegenden Fall auf Grund der Entscheidung des Rekursgerichtes den Beklagten auferlegte Verbot sichert bloß die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes für den Fall, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. Die einstweilige Verfügung überschreitet daher die durch den Sicherungszweck gegebene Grenze nicht.
Wenn schließlich die Beklagten noch geltend machen, dass eine beabsichtigte Verlegung des Hauseinganges von seiner gegenwärtigen Stelle in einen zum Mietgegenstand des Klägers gehörigen Raum nicht bescheinigt sei, weil sie in diesem Belang weder einen Auftrag gegeben noch Ausführungshandlungen unternommen hätten, dann ist demgegenüber auf den letzten Absatz des Aktenvermerks Beilage./4 zu verweisen. Wonach die in Rede stehende Maßnahme in dem von den Beklagten der Baubehörde vorgelegten Plan vorgesehen ist, sowie auf die Tatsache, dass alle beabsichtigten baulichen Veränderungen bei der bescheinigten Sachlage als eine Einheit betrachtet werden müssen, so dass es nicht darauf ankommt, ob jede einzelne Veränderung auch schon tatsächlich in Angriff genommen wurde.
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