OGH 4Ob34/60

4Ob34/60Supreme CourtJul 12, 1960

Full text

OGH 4Ob34/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Machek sowie die Beisitzer Dr. Leitich und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei V***** AG, vertreten durch Dr. Othmar Schöniger-Hekele, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12.988,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1959, GZ 1 c Cg 11/59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Mai 1959, GZ Cr 83/59-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 735,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bis April 1945 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei beschäftigt. Im November 1945 wurde er entlassen. Auf Grund des Gläubigeraufrufs im Sinne des § 19 1.

Staatsvertragsdurchführungsgesetz meldete er eine Forderung von S 19.702,62 an, worauf ihn die Beklagte aufforderte, seine Forderung zu spezifizieren. Dieser Forderung kam er mit dem Schreiben vom 16. 3. 1958 nach. Am 31. 3. 1958 schrieb die beklagte Partei zurück, dass sie nur einen Betrag von S 12.988,-- anerkennen könne. Sie erklärte sich bereit, diesen Betrag zu überweisen, wenn der Kläger die Erklärung abgebe, dass er sich nach Erhalt dieser Zahlung hinsichtlich aller Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis abgefunden erkläre. Im Schreiben vom 20. 4. 1958 nahm der Kläger mit Bedauern zur Kenntnis, dass seine Forderung auf Gehaltszahlung für die Monate April bis November 1945 abgelehnt werde und ersuchte um neuerliche Überprüfung dieser Angelegenheit. Mit Schreiben vom 16. 5. 1958 erklärte die beklagte Partei, dass auch nach neuerlicher Überprüfung keine für den Kläger günstigere Berechnung erfolgen könne; die beklagte Partei bedaure, dass sie "auch auf Grund Ihres letzten Schreibens zu keiner günstigeren Lösung" kommen konnte. Mit Schreiben vom 5. 6. 1958 erklärte der Kläger, dies mit Bedauern zur Kenntnis zu nehmen und die Erklärung abzugeben, bei Überweisung des im Schreiben vom 31. 3. genannten Betrages keine weiteren Ansprüche zu stellen. Nunmehr lehnte die beklagte Partei mit Schreiben vom 5. 8. 1958 auch die Bezahlung dieses Betrages ab, weil der Kläger das Anbot vom 31. 3. 1958 abgelehnt habe und es nicht mehr möglich sei, auf das ursprüngliche Anbot zurückzugreifen, nachdem sich herausgestellt habe, dass er auf Grund der von ihm selbst ins Treffen geführten Argumente weniger zu erhalten habe als ihm seinerzeit angeboten worden sei. Der Kläger wurde aufgefordert, seinen Anspruch genau zu präzisieren und über jene Beträge Aufschluss zu geben, die er in der Zeit vom April 1945 bis 1946 in anderer Verwendung erworben habe.

Der Kläger begehrt nunmehr klageweise den Betrag von S 12.988,--, indem er sich auf das Anerkenntnis der beklagten Partei stützt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass das Anbot vom 31. 3. 1958 vom Kläger nicht rechtzeitig angenommen worden sei.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte aus, dass der Kläger zwar zunächst das Anbot vom 31. 3. 1958 abgelehnt habe, dass aber das Schreiben der beklagten Partei vom 16. 5. 1958 nur dahin ausgelegt werden könne, dass das ursprüngliche Anbot damit wiederholt werde.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

In der Revision wird bestritten, dass in dem Schreiben vom 16. 5. 1958 eine Wiederholung des früheren Anbots gelegen gewesen sei. Diese Meinung wird darauf gestützt, dass in diesem Schreiben von dem nicht angenommenen Anbot die Rede ist, das "großzügig genug gewesen ist". Bei Aufrechterhaltung des Anbotes hätte von einem "noch nicht angenommenen Anbot" gesprochen werden müssen, das "großzügig genug ist".

Das Revisionsgericht vermag sich einer solchen Auslegung nicht anzuschließen. Man muss das Schreiben der beklagten Partei vom 16. 5. 1958 als Ganzes lesen, um seinen Sinn erfassen zu können und beurteilen zu können, ob damit noch an dem seinerzeitigen Anbot vom 31. 3. festgehalten oder dieses als hinfällig angesehen wird. Dabei ist besonders der Absatz 2 des Schreibens und der Schlusssatz von Bedeutung. In Absatz 2 betont die beklagte Partei, dass auch die neuen Hinweise des Klägers nicht geeignet seien, eine günstigere Berechnung des vermeintlichen Anspruchs zu bewirken. In den folgenden Absätzen wird dann dargetan, wie sich der Anspruch ziffernmäßig errechnen müsste und dass sich ein geringeres Ergebnis für den Kläger errechnen würde, woraus sich ergebe, dass das nicht angenommene Anbot vom 31. 3. großzügig genug gewesen ist. Sodann wird das Bedauern ausgesprochen, dass keine günstigere Lösung möglich ist und im Schlusssatz endlich das Verständnis des Klägers dafür erwartet, dass nicht in einem Falle von einer Linie abgegangen werden könne, die bei der Liquidierung einer Unzahl gleichgelagerter Fälle peinlich eingehalten wurde.

Das Schreiben kann nicht anders ausgelegt werden, als dass die beklagte Partei zwar das Begehren des Klägers auf eine höhere Entschädigung ablehnt, dass sie aber zu ihrem Anbot vom 31. 3. 1958 auch weiterhin steht. Gerade der Schlusssatz lässt nur die Auslegung zu, dass die beklagte Partei den Kläger gleich allen anderen Dienstnehmern so behandeln will, wie sie es im Schreiben vom 31. 3. vorgeschlagen hat. Der Kläger hat dies auch so ausgelegt und mit seinem Schreiben vom 5 .6. 1958 diese Ausführungen "mit Bedauern" zur Kenntnis genommen, sich mit der angebotenen Zahlung als gänzliche Abfindung einverstanden erklärt. Er hat damit ein noch aufrecht bestehendes Anbot angenommen und der angebotene Vergleich ist damit zustande gekommen.

In der Revision wird noch ausgeführt, dass auch ein solcherart erneuertes Anbot als verspätet angesehen werden müsste. Auch dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Da es sich um Vergleichsvorschläge für die endgültige Entschädigung des Klägers als ehemaliger Dienstnehmer der beklagten Partei handelte, können die gesetzlichen Regeln über die Annahme bei Abschluss von Rechtsgeschäften nicht unmittelbar wörtlich angewendet werden. Vor allem war die sofortige Annahme des Anbots nicht zu erwarten wie sie beim Abschluss von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens notwendig und selbstverständlich ist. Es handelt sich um schwierige dienstrechtliche Fragen, die der Kläger erst prüfen und worüber er sich beraten lassen musste. Die beklagte Partei konnte auch an einer postwendenden Antwort kaum interessiert sein, auch sie musste jeweils die Ansprüche des Klägers neu überprüfen und auch dazu entsprechenden Zeit beanspruchen wie die Zeitfolge zwischen den einzelnen Schreiben ergibt. Der Kläger konnte daher unmöglich annehmen, dass von ihm eine sofortige Antwort verlangt würde. Jedenfalls war die von ihm in Anspruch genommene Zeit in Anbetracht der Umstände nicht als zu lang zu betrachten. Der Kläger brauchte nicht länger zur Beantwortung des Schreibens vom 16. 5. als die beklagte Partei zur Beantwortung seines Schreibens vom 20. 4. gebraucht hatte. Der Kläger hat sich daher mit seiner Antwort durchaus im zeitlichen Rahmen der geführten Korrespondenz gehalten, sodass die beklagte Partei nicht anzunehmen berechtigt war, dass ihr letztes Anbot vom Kläger ebenfalls abgelehnt und sie von ihrem Anbot befreit worden sei.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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