OGH 2Ob201/60

2Ob201/60Supreme CourtJul 8, 1960

Full text

OGH 2Ob201/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20., Webergasse 2-6, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Peter P*****, 2.) Dr. Ing. A. P*****, ersterer vertreten durch Dr. Lothar Lehner, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, letztere vertreten durch Dr. Hans Ilk, Rechtsanwalt in Krems, wegen S 26.074,30 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1960, GZ 3 R 75/60-38, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 27. November 1959, GZ Cg 409/59-28 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"1.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 13.515,40 samt 4 % Zinsen seit 31. 5. 1959 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 14.089,17 s. A. wird abgewiesen.

2. ) Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für alle Pflichtaufwendungen, welche diese an Robert W***** auf Grund des Unfalles vom 31. 5. 1957 zu erbringen hat, zur ungeteilten Hand haften, soweit sie in dem unter Berücksichtigung eines 75 %igen Mitverschuldens des Robert W***** zu errechnenden Deckungsfonds Deckung finden.

3. ) Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben".

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 31. 5. 1957 fuhr Robert W***** mit seinem Motorrad auf der Straße St. Pölten-Krems gegen einen vom Erstbeklagten gelenkten und der Zweitbeklagten als Halterin gehörigen LKW. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt, die Klägerin erbrachte an W***** Sachleistungen in Höhe von S 9.181,60 und bis 30. 5. 1959 Barleistungen (Kranken-, Tag- und Familiengeld sowie Rente samt Kinderzulagen) in Höhe von zusammen S 21.483,50. Sie stellte 1/3 Mitverschulden des Robert W***** in Rechnung und begehrte daher den Ersatz von 2/3 der vorerwähnten Sachleistungen, also von S 6.121,07; hinsichtlich der sonstigen Leistungen begehrte sie vollen Ersatz, da diese auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des W***** in dessen Verdienstentgang Deckung fänden. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagten auch für ihre künftigen Pflichtaufwendungen im Rahmen des unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Robert W***** von 1/3 zu errechnenden Deckungsfonds Ersatz zu leisten haben. Der Erstrichter sprach ihr S 22.440,-- s. A. zu, wies das Mehrbegehren ab und stellte fest, dass die Beklagten im Rahmen des Deckungsfonds für die Pflichtaufwendungen haften. Er ging, ohne dies allerdings im Ausspruch über das Feststellungsbegehren zum Ausdruck zu bringen, von einem gleichteiligen Verschulden des Erstbeklagten und des Robert W***** aus. Er stellte in diesem Belange fest: Der LKW, mit dem ein Transport nach Wien hätte ausgeführt werden sollen, habe etwa 50 m vor der Stelle, wo die Straße das Bahngeleise in einer rechtwinkeligen Kurve übersetzt, einen Motorschaden gehabt. Er hätte nach Behebung des Schadens an Ort und Stelle wieder zurückfahren sollen. Zum Umkehren habe W***** einen zu einem Schotterwerk führenden Weg beim Bahnübergang benützt. Als sich der LKW beim Umkehren auf der linken Straßenhälfte befunden habe, sei er vom Erstbeklagten angehalten worden, der die Vorbeifahrt zweier herankommender Motorradfahrer habe abwarten wollen. Der eine von diesen, Robert W*****, habe etwa 240 m vor dem Bahnübergang den anderen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 Stkm überholt. W***** habe auf etwa 160 m den im Kurvenbereich auf der Straße stehenden LKW bemerkt, zunächst, ohne eine Bremsspur zu hinterlassen, die Geschwindigkeit auf etwa 40 Stkm herabgesetzt und dann so gebremst, dass er eine Bremsspur von 8 m hinterlassen habe. Die Anprallgeschwindigkeit habe etwa 25 Stkm betragen. Der Bahnübergang sei mit den vorgeschriebenen Warnbacken gekennzeichnet gewesen, außerdem seien noch auf die S-Kurve und auf die Schleudergefahr hindeutende Verkehrszeichen aufgestellt gewesen. Den Verdienstentgang des Robert W***** vom 31. 5. 1957 bis 30. 5. 1959 stellte der Erstrichter mit S 44.880 fest, wobei ein Betrag von S 1.120, den die Gebietskrankenkasse während des ersten Monates als Krankengeld geleistet hatte, vorweg in Abzug gebracht wurde. Die Feststellung über die Höhe des Verdienstentganges und die Art seiner Errechnung blieben unangefochten. Den Betrag von S 44.880 kürzte der Erstrichter um die 50 %ige Mitverschuldensquote. Den verbleibenden Betrag (S 22.440) behandelte er als Deckungsfonds für die gesamten Ersatzansprüche, also auch für die Sachleistungen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Der Berufung der Klägerin dagegen gab es Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass es ihr S 26.074,30 s. A. zusprach. Es übernahm die Feststellungen als unbedenklich und teilte auch die Rechtsauffassung des Erstrichters, dass beide Fahrzeuglenker ungefähr gleich schuld seien. Es stellte aber die Berechnung des zu ersetzenden Schadens dahin richtig, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kongruenz zwischen dem Schaden des Verunglückten und den Leistungen des Sozialversicherungsträgers den Verdienstentgang nur als Deckungsfonds für die artgleichen Leistungen der Klägerin berücksichtigte, wodurch sich ergab, dass diese zur Gänze Deckung finden. Darüber hinaus sprach es der Klägerin die um die Mitverschuldensquote gekürzten Sachleistungen zu.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der beklagten Parteien mit dem Antrage, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Als Revisionsgründe machen beide Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung, der Zweitbeklagte außerdem noch Aktenwidrigkeit geltend. Die Klägerin beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind teilweise begründet.

Soweit der Zweitbeklagte in der Annahme des Berufungsgerichtes, durch den LKW sei die rechte Fahrbahnhälfte des Robert W***** wesentlich eingeengt worden, eine Aktenwidrigkeit erblicken will, kann ihm nicht gefolgt werden. Er versucht dies daraus abzuleiten, dass die Straße vor der Kurve nur 7 m breit sei, der Abstand von den rechten Hinterrädern des LKW zum gegenüberliegenden Straßenrand aber sogar etwas mehr, nämlich 7,40 m betragen habe. Er meint, aus der Skizze ergebe sich, dass der LKW bereits außerhalb der Bundesstraße auf der Bezirksstraße nach Wölbling gestanden sei. Von einer Aktenwidrigkeit in diesem Belange kann aber keine Rede sein. Wenn sich die Bundesstraße in der Kurve verbreitert und daher der vom LKW nicht beanspruchte Teil sogar noch etwas breiter war als die Fahrbahn außerhalb der Kurve, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die Fahrbahnhälfte des W***** sei nicht eingeengt worden oder der LKW habe sich nicht mehr auf der Bundesstraße befunden. Die Annahme des Erstrichters, dass die rechte Fahrbahnhälfte des W***** durch den LKW eingeengt worden sei, ist durch den Akteninhalt voll gedeckt. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Fahrweise des Erstbeklagten deshalb nicht rechtswidrig oder zumindest nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei, weil der LKW auf eine ausreichende Entfernung habe gesehen werden können. Der Erstbeklagte hat dadurch, dass er zum Umkehren zumindest einen Teil der dem Robert W***** zukommenden Fahrbahnhälfte verwendete und dort auch nach rückwärts fuhr, gegen die Bestimmung des § 16 Abs 3 StPolO verstoßen, wonach das Umkehren oder das Rückwärtsfahren in gekrümmten Straßen nur auf Weisung der Straßenaufsichtsorgane gestattet ist. Die Straße, die in einer ungefähr rechtwinkeligen Kurve das Bahngeleise übersetzt, ist als gekrümmt in diesem Sinne anzusehen. Das Verbot gilt nach dem Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmung unabhängig davon, ob die Straßenkrümmung gleichzeitig auch unübersichtlich ist. Es soll Unfällen an gekrümmten Straßenstellen vorbeugen. Es handelt sich also um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, sodass es eines strengen Beweises des Ursachenzusammenhanges gar nicht bedurft hätte. Davon abgesehen kann von einem Fehlen des Ursachenzusammenhanges schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich der Unfall nicht hätte ereignen können, wenn nicht der 2,44 m breite und 5,94 m lange LKW beim Umkehren so auf der Straße angehalten worden wäre, dass er einen Teil der rechten Fahrbahnhälfte des W***** verstellte. Die Ausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass bei Ausführung des Umkehrens auf die vom Sachverständigen als richtig bezeichnete Art und Weise die Gefahr nicht verringert worden wäre, vermögen nicht zu überzeugen. Doch fällt dies gegenüber dem Verstoß gegen das Verbot des Umkehrens an derartigen Straßenstellen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Auffassung, dass das Verschulden des Erstbeklagten nicht so schwer wiegt wie das des Robert W*****. Wäre dieser doch mit Rücksicht auf die Annäherung an einen gehörig gekennzeichneten, von der Straße in einer rechtwinkeligen Kurve übersetzen Bahnübergang und auf das Vorhandensein des auf ausreichende Entfernung wahrnehmbaren LKW auf der rechten Fahrbahnhälfte gemäß § 20 Abs 1 und Abs 4 StPolO verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig so weit herabzusetzen, dass ihm, ohne die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gefährden, das Anhalten auf kurzer Strecke möglich gewesen wäre. Er hat dadurch, dass er seine an sich hohe Geschwindigkeit in unzulänglichem Maße und zu spät herabsetzte, grob gegen diese Verpflichtung verstoßen und dadurch in erheblich höherem Maße zum Unfall beigetragen als der Erstbeklagte. Der Oberste Gerichtshof hält daher eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 3 zum Nachteil des Robert W***** für gerechtfertigt.

Der von den Beklagten der Klägerin zu ersetzende Schaden ist demnach unter Zugrundelegung der unangefochten festgestellten Leistungen der Klägerin und des unbekämpft mit S 44.880 festgestellten Verdienstentganges des Robert W***** während des vorangeführten Zeitraumes wie folgt neu zu berechnen:

1/4 der Sachleistungen von S 9.181,60 S 2.295,40

Deckungsfonds für die übrigen Leistungen

1/4 von S 44.880,-- S 11.220,--

zusammen S 13.515,40

Die teilweise Änderung der Entscheidung in der Hauptsache hatte auch eine Änderung der auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO beruhenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Folge. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.

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