OGH 6Ob251/60 (6Ob252/60)

6Ob251/60 (6Ob252/60)Supreme CourtJul 4, 1960

Full text

OGH 6Ob251/60 (6Ob252/60)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Lassmann und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei T*****, vertreten durch Dr. Max Katz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2.682,85 samt Anhang und DM 1.712,55 und S 5.560,07 sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. April 1960, GZ 5 R 50, 51/60-26, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14. Jänner 1960, GZ 8 C 1535/59 und 8 C 1808/59-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 850,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger führte zur Begründung seines auf Bezahlung von S 3.125,46 s. A. lautenden Klagebegehrens aus, er habe an die Beklagte Holz geliefert, worauf diese einen ziffernmäßig anerkannten Restbetrag von S 2.682,85 s. A. schulde. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles des Klagsbetrages wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die Beklagte gab als richtig zu, dass sie dem Kläger den Betrag von S 2.682,85 aus dem Titel der Lieferung von Holz schulde. Nachdem sie ursprünglich ihre Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet hatte, brachte sie eine Widerklage auf Bezahlung von DM 1.712,55 samt 5 % Zinsen seit 24. 1. 1958 und von S 5.042,27, später ausgedehnt auf S 5.560,07, ein. Sie brachte vor, dass vom Kläger an die Beklagte verkaufte und gelieferte Holz von ihr an die Firma E***** KG, Worms, weiterverkauft worden sei. Das Holz sei jedoch infolge Verschuldens des Klägers in verblautem Zustand an die Firma E***** ausgeliefert worden. Kaufgegenstand sei laut Schlussbrief vom 20. 1. 1957 ca 25 bis 30 m3 Kiefernboules, franco waggonverladen Passau, gewesen. Das Holz hätte im Hinblick darauf, dass Kiefernholz nach kurzer Zeit blau zu werden beginne, prompt nach Übernahme durch den Kläger verladen und versendet werden sollen. Tatsächlich sei die Ware nach Übernahme durch die Beklagte vom Kläger am 29. 5. 1957 in Gutenstein verladen worden und spätestens am 3. 6. 1957 in Passau angekommen, wo sie noch am gleichen Tag zollamtlich behandelt wurde. In Passau sei der Waggon bis zum 18. Juni 1957 stehengelassen und erst nach diesem Tag der Firma E***** KG übergeben worden. Der Kläger habe sich widerrechtlich in den Besitz des Frachtbriefdoppels gesetzt, das bis dahin im Besitz ihres Einkäufers gewesen sei, und habe sich damit gegenüber der Bahnbehörde als weisungsberechtigt legitimiert, wobei er dieser den Auftrag erteilt habe, den Waggon in Passau zurückhalten zu lassen, was tatsächlich geschehen sei. Der Kläger habe das Kiefernholz beim Verladen unsachgemäß und mangelhaft eingedeckt, wodurch das Holz gelitten habe. Infolge dieser Umstände sei die Ware in dem von der Firma E***** KG nachgewiesenen Ausmaße verblaut. Die Beklagte sei von der Firma E***** zu 16 Cg 117/58 des Handelsgerichtes Wien geklagt und zum Ersatz eines Schadens von DM 1.712,55 samt 5 % Zinsen seit 24. 1. 1958 sowie zum Ersatz der Prozesskosten von S 2.542,37 verurteilt worden, wozu noch eigene Kosten in Höhe von S 3.017,80 kämen.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers auf Zahlung eines Betrages von S 2.682,85 s. A. statt, wies jedoch das Widerklagebegehren der Beklagten ab. Es stellte fest, dass der Kläger mit Schlussbrief vom 20. 1. 1957 an die durch ihren Einkäufer Fritz T***** vertretene Beklagte ca 25 bis 30 m3 Kiefernboules, franco waggonverladen Passau, Grenze, verkauft habe. Als Zahlungskondition sei angeführt: „Überweisung S 15.000 auf Volksbank Gutenstein sofort beim Abschluss; Rest nach Übernahme". Der Einkäufer T***** habe mit dieser Klausel ausdrücken wollen, dass die Zahlung Zug um Zug bei Übernahme des Holzes am Werk des Klägers zu erfolgen habe. In der Folge sei T***** ungefähr alle 14 Tage beim Kläger erschienen, habe den Fortgang der Schneidearbeiten verfolgt und sich um die richtige Lagerung gekümmert. Die Beklagte habe T***** beauftragt, die beim Kläger lagernde Ware dem deutschen Interessenten E***** zu zeigen. Dieser habe T***** veranlasst, die Übernahme sogleich am 26. 5. 1957 vorzunehmen, wobei Konsignationslisten verfasst wurden. Sodann hätten T***** und E***** den Waggon bestellt, auf dessen Auswahl der Kläger keinen Einfluss hatte. Am 28. 5. 1957 sei am Bahnhof Gutenstein die Verladung durchgeführt worden. Während T***** sich am Bahnhof aufhielt, habe der Kläger mit dem Leiter der Holzabteilung der Beklagten, Dr. K*****, eine Unterredung im Sitzungsraum der Volksbank Gutenstein gehabt, bei der zeitweilig auch der Leiter dieser Bank, ein Vetter des Klägers namens S*****, anwesend gewesen sei. Bei diesem Gespräch habe Dr. K***** erklärt, dass ein zu großer Prozentsatz des Holzes „unterzopfig" sei. Es sei zu einer Einigung gekommen, wonach der Kläger einen Teil des Preises nachgelassen habe. Nach der Einigung habe Dr. K***** zugesagt, er werde an die Volksbank einen Scheck über S 20.000 schicken, die diese dem Kläger auszahlen solle. Letztere solle damit die Fracht bezahlt und den Frachtbrief der Volksbank zur Weiterleitung an die Beklagte mitbringen. Der Waggon sei abgefertigt worden, obwohl die Fracht nicht bezahlt worden sei. Der Bahnhofsvorstand D***** habe dies damit begründet, dass der Kläger bis dahin schon mehrfach Sendungen verladen habe und seinen Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen sei. Eine mangelhafte Verladung durch den Kläger könne nicht festgestellt werden. Ein derartiger Verstoß wäre aber auch für den Eintritt des Schadens nicht kausal gewesen, da auch die beste Abdeckung bei einer Reisezeit von 21 Tagen die Verblauung weder verhindert noch in einem geringeren Umfang gehalten hätte. In der Folge habe S***** wiederholt bei der Beklagten angerufen und die Übersendung des Schecks betrieben. Bei einigen dieser Gespräche sei erwähnt worden, dass noch etwas ausgerechnet werden müsse, bei anderen, dass das Geld schon unterwegs sei. Schließlich habe Dr. K***** telephonisch mitgeteilt, dass der Scheck versehentlich an einen anderen Ort geschickt worden sei. Am 3. Juni 1957 sei der Kläger beim Bahnhofsvorstand D***** erschienen und habe ihn ersucht, den Waggon aufhalten zu lassen, weil der Käufer bisher nicht Zahlung geleistet habe. Auch D***** habe inzwischen die Zahlung der Fracht betrieben, wobei das Frachtbriefdoppel bei ihm als Kassabeleg gelegen sei. Er habe daraufhin in Gegenwart des Klägers den Bestimmungsbahnhof Passau angerufen und ersucht, den Waggon zurückzuhalten. Ob der Waggon sich damals noch am Bestimmungsbahnhof Passau befunden habe, oder schon an den Empfänger ausgefolgt worden war, sei bei diesem Telephongespräch nicht bekanntgegeben worden. Über dieses Gespräch habe die Vertretung Passau der Österreichischen Bundesbahnen, Zollabfertigung, am 3. Juni 1957 folgende Notiz aufgenommen: „Laut Anruf des Bahnhofes Gutenstein ist die Fracht vom Absender noch nicht bezahlt worden. Wagen an Empfänger erst ausfolgen, wenn Benachrichtigung durch Bahnhof Gutenstein erfolgt." Am gleichen oder nächsten Tag sei der Kläger zu S***** gekommen und habe ihm mitgeteilt, durch den Bahnhofsvorstand veranlasst zu haben, dass der Waggon an der Grenze aufgehalten werde. Unmittelbar nach dieser Mitteilung habe S***** bei der Beklagten angerufen und Dr. K***** das gleiche berichtet. Dr. K***** habe dies für unglaubwürdig gehalten, da die Beklagte als Absender aufgeschienen sei. Er habe, um S***** zu bluffen, geantwortet, dass diese Verfügung des Klägers ins Leere ginge, der Waggon laufe bereits in Deutschland. S***** habe dies sogleich dem Kläger mitgeteilt. Am 4. 6. 1957 habe die Beklagte die Überweisung eines Betrages von S 20.000 an die Volksbank Gutenstein verfügt, die diesen Betrag am 7. 6. 1957 an den Kläger auszahlte. Dieser habe am 8. Juni 1957 am Bahnhof Gutenstein die Fracht bezahlt und das Frachtbriefdoppel ausgefolgt erhalten. D***** sei inzwischen auf Urlaub gegangen. Dem Beamten, der die Bezahlung der Fracht entgegennahm, habe der Kläger nicht gesagt, dass nunmehr der Waggon freigegeben werden könne. Er habe sich hiezu mit Rücksicht auf die vorerwähnte Mitteilung Dris. K***** nicht veranlasst gesehen. Das Frachtbriefdoppel habe er sofort S***** übergeben, der es nach den dazwischenliegenden Pfingstfeiertagen am 11. Juni an die Beklagte weiterleitete. Am 17. Juni 1957 sei am Bahnhof Passau ein Fernschreiben des Bahnhofes Gutenstein eingelangt, wonach der Frachtbetrag am 8. 6. 1957 vom Absender eingezahlt worden sei. Die Güterabfertigung Passau Hauptbahnhof der deutschen Bundesbahn habe mit Schreiben vom 24. 6. 1957 an die Zentrale Reklamations- und Ausforschungsstelle Wien mitgeteilt, dass auf Grund dieses Fernschreibens der Empfänger die Sendung am 18. 6. 1957 (wobei der 17. 6. ein Feiertag gewesen sei) ausgefolgt erhalten und sie ohne Beanstandung angenommen habe. Die Ursache der Verblauung sei im überlangen Transport gelegen. Bis zum 8. Juni wäre unter normalen Verhältnissen eine Verblauung nicht eingetreten. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger hab sich widerrechtlich in den Besitz des Frachtbriefdoppels gesetzt, sei nicht erwiesen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass es unerheblich sei, ob der Kläger zu einer Selbsthilfe durch die Zurückhaltung des Waggons berechtigt war, da mit Rücksicht auf das in der telephonischen Mitteilung Dris. K***** gelegene Verschulden der Beklagten ein eventuell rechtswidriges Verhalten des Klägers keine Grundlage für Schadenersatzansprüche bilden könne. Daraus, dass der Kläger nach Leistung der Zahlung nichts mehr veranlasst habe, um den Waggon freizubekommen, könne ein Verschulden nicht abgeleitet werden, weil er auf die Mitteilung Dris. K***** habe vertrauen können. schon aus diesem Grunde sei der Schadnersatzanspruch der Beklagten unbegründet.

Der dagegen seitens der beklagten und widerklagenden Partei erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten und widerklagenden Partei, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes, insoweit die Abweisung des Widerklagebegehrens bestätigt wurde, unter Anrufung der Revisionsgründe des § 503 Z 3 und 4 ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, die Urteile der beiden Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Widerklagebegehren im vollen Umfang kostenpflichtig stattgegeben wird.

Der Kläger erstattete Revisionsbeantwortung mit welcher die geltend gemachten Revisionsgründe bekämpft und kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.

Die von der Beklagten und Widerklägerin teilweise unter der unrichtigen Bezeichnung der Aktenwidrigkeit erhobene Rechtsrüge ist nicht begründet.

Völlig abwegig ist die Auffassung der Beklagten, dass die durch den Kläger veranlasste, bahnamtlich verfügte Zurückhaltung des Beförderungsgutes am Bestimmungsbahnhof Passau sich als rechtswidrige Selbsthilfemaßnahme darstelle, welche die vom Beklagte zu einer Reaktion überhaupt nicht verpflichtet habe. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhalte mit dem Frachtbrief Beilage 5 ergibt sich, dass die Kläger am 20. 1. 1957, franco Waggon Passau, verkaufte Ware unter Beigabe des von der Beklagten als Absenderin gefertigten Frachtbriefes vom 29. 5. 1957, nach dessen Inhalt der Absender die Frachtkosten zu tragen hatte, am gleichen Tage von der Eisenbahn zur Beförderung angenommen worden war. Damit war gemäß § 63 EVO der Frachtvertrag abgeschlossen und der Eisenbahn für alle ihr zustehenden Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Beförderungsgut entstanden, das solange wirksam war, als sich das Gut in Verwahrung der Eisenbahn befand (§ 98 EVO). Die vom Vorstand des Versandbahnhofes Gutenstein beim Bestimmungsbahnhof Passau verfügte Zurückhaltung des Beförderungsgutes bis zur Bezahlung der noch ausstehenden Frachtkosten stellt daher keineswegs einen rechtswidrigen Akt dar, sondern es war der Vorstand des Versandbahnhofes D***** als das zuständige Bahnorgan mangels rechtzeitiger Bezahlung der Fracht zu dieser Maßnahme sogar verpflichtet, da er alles zu unternehmen hatte, um einen Schaden der Bahn, der ihr durch Ausfolgung des Beförderungsgutes an den Empfänger (L***** Transportgesellschaft Passau) zufolge Verlustes des gesetzlichen Pfandrechtes entstehen konnte, zu verhindern. Es kann aber auch darin, dass der Kläger diese zur Wahrung der Interessen der Bahn ergriffene Maßnahme auch zu seinem eigenen Vorteil veranlasst hat, eine Rechtswidrigkeit durch sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) nicht erblickt werden. Dies schon in der Erwägung, dass auch der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung der verkauften Ware hatte, da sich die Beklagte ihm gegenüber gleichfalls in Zahlungsverzug befand und der dem Kläger bei Ausübung des Rücktrittsrechtes primär zustehende Anspruch auf Rückstellung seiner bereits erbrachten Leistung (§§ 918, 921 ABGB) im Falle der Ausfolgung der Ware an den Empfänger nicht mehr verwirklicht werden konnte. Wenn die Beklagte es dem Kläger als Verschulden anlastet, dass er die Zurückhaltung der Ware nur unter missbräuchlicher Verwendung des Frachtbriefdoppels durchgesetzt habe, so entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt, wonach nicht als erwiesen angenommen wurde, dass sich der Kläger widerrechtlich in den Besitz des Frachtbriefdoppels gesetzt habe, wogegen feststeht, dass das Frachtbriefdoppel als Kassabeleg beim Leiter des Versandbahnhofes bis zur Bezahlung der Fracht aufbewahrt war. Abgesehen davon, konnte eine nachträgliche Verfügung im Sinne des § 75 Abs 1 EVO nur vom Absender getroffen werden. Für die Entscheidung erscheinen daher nur die Fragen von Bedeutung, ob der Kläger, der mit der Bezahlung der Fracht beauftragt war, seiner Verpflichtung, die Beklagte von der getroffenen Maßnahme der Zurückhaltung des Beförderungsgutes zu verständigen, in hinreichender Weise entsprochen hat, weiter, ob er die seinem Beauftragten St***** von Dr. K***** erteilte Antwort, dass die Verfügung des Klägers ins Leere ginge, weil der Waggon bereits in Deutschland laufe, als hinreichend ansehen durfte, um weitere Bemühungen in Richtung der Freigabe des Waggons zu unterlassen. Beide Fragen sind jedoch zu bejahen. Da der Beklagte bekannt sein musste, dass sie mit den von ihr als Absenderin zu leistenden Frachtkosten, welche bei Aufgabe des Gutes zu zahlen gewesen wären (§ 71 Abs 1 EVO), in Verzug war, wozu noch feststeht, dass sie wegen der zugesagten Schecküberweisung vom Beauftragten des Klägers wiederholt urgiert worden war und Dr. K***** selbst mitteilte, dass der Scheck versehentlich an einen anderen Ort geschickt worden sei, konnte auch der Kläger von der Annahme ausgehen, dass der Beklagten nach den ihr als Holzexporteur zuzumutenden Kenntnissen (§ 1299 ABGB) bekannt war, dass mit einer Zurückhaltung des Beförderungsgutes zur Sicherstellung der Frachtkosten insolange zu rechnen sei, als der Absender der von ihm laut Frachtbrief übernommenen Zahlungspflicht nicht nachkomme. Er musste daher die durch S***** an Dr. K***** ergangene Mitteilung, dass über seine Veranlassung der Waggon am Bestimmungsbahnhof zurückgehalten werde, als völlig ausreichend ansehen, um der Beklagten Klarheit darüber zu verschaffen, dass eine zur Verhinderung eines Schadens der Bahn nur selbstverständliche Sicherungsmaßnahme getroffen worden sei. Die Beklagte hatte daher entgegen ihren Revisionsausführungen auch durchaus keinen Anlass, diese Mitteilung, die nach den Feststellungen den Tatsachen entsprach, nicht ernst zu nehmen. Da der Kläger aber aus dem zwischen D***** und dem Bestimmungsbahnhof Passau geführten Gespräch nicht entnehmen konnte, ob der Waggon sich noch am Grenzbahnhof befand oder schon an den Empfänger ausgefolgt worden war, hatte er auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung Dris. K*****, welche im Übrigen mit Schreiben der Beklagten vom 14. 6. 1957 wiederholt wurde, dass die Verfügung des Klägers ins Leere gehe, weil der Waggon bereits in Deutschland laufe, zu zweifeln. Da er sohin mit Grund der Meinung sein konnte, dass die bahnamtlich versuchte Sicherungsmaßnahme erfolglos geblieben sei, kann es ihm auch nicht als verschulden angelastet werden, dass er nach Schecküberweisung und Bezahlung der Fracht am 8. 6. 1957 nichts mehr unternahm, um eine Freistellung des Wagens zu erwirken. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des durch den überlangen Transport entstandenen Schadens (Verblauung des Holzes) besteht daher schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Der Revision war sohin der Erfolg zu versagen.

Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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