OGH 3Ob245/60

3Ob245/60Supreme CourtJun 29, 1960

Full text

OGH 3Ob245/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Rentner, ***** vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Josef Jamnigg, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wider die beklagte Partei Walter B*****, Schlosser in *****, vertreten durch Dr. Anton Kummer, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen 11.626 S s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. April 1960, GZ 2 R 63/60-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Februar 1960, GZ 14 Cg 300/59-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 735,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt für Aufwendungen, die er an einer dem Beklagten, seinem Sohn, gehörigen Holzhütte im Gesamtbetrag von 14.512 S gemacht habe, den Restbetrag von 11.626 S samt Anhang, da er vom Beklagten als Teilzahlung 2.886 S überwiesen erhalten habe.

Der Beklagte beantragt Abweisung, weil der Kläger durch seinen seinerzeitigen Rechtsanwalt Dr. Friedrich H***** mit Schreiben von 27. 5. 1959 mitgeteilt habe, dass mit der Bezahlung des Betrages von

2. 886 S, vermindert um die gepfändeten Forderungsbeträge von 1.426,83 S, sämtliche wechselseitigen Forderungen verglichen sind und der Restbetrag von 1.459,17 S vom Kläger wegen Verweigerung der Annahme durch den Beklagten bei Gericht erlegt wurde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Alois H***** und der zwischen diesem im Auftrag des Klägers und dem Dr. Anton Kummer als Rechtsanwalt des Beklagten geführten Korrespondenz, insbesondere auf Grund des Schreibens vom 25. 5. 1959 und 27. 5. 1959 fest, dass zwischen den Streitteilen ein Generalvergleich zustandegekommen ist und dem Kläger mit Rücksicht auf diesen Generalvergleich und die abgegebene Generalverzichtsklausel eine weitere Forderung (das ist über den bereits erhaltenen Betrag von 2.886 S) nicht mehr zustehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 27. 5. 1959 einverstanden war. Durch dieses Schreiben sei zwischen den Streitteilen eine Generalbereinigung zustandegekommen, in welcher der Kläger nach Bezahlung von 2.886 S durch den Beklagten auf weitere über diesen Betrag hinausgehende Forderungen verzichtet habe, wobei von vornherein ausgemacht war, dass von diesem Betrag zunächst jene Forderungen gegen den Kläger bezahlt werden, zu deren Hereinbringung bereits gegen den Kläger Drittschuldnerexekutionen erwirket worden waren.

Unbestritten ist, dass von dem Betrag von 2.886 S 1.426,83 S vom Beklagten auf Grund von gegen den Kläger geführten Exekutionen in Abzug gebracht wurden und der Restbetrag von 1.459,17 S vor Klagseinbringung beim Bezirksgericht Mürzzuschlag erlegt wurde. In der Folge wurde von den Streitteilen, vertreten durch Dr. Anton Kummer als Rechtsanwalt des Beklagten und Dr. Friedrich H***** als Rechtsanwalt des Klägers ein Erfolglassungsantrag beim Bezirksgericht Mürzzuschlag eingebracht und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 10. 6. 1959, 1 Nc 504/59-5, von dem in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz erliegenden Betrag von 1.459,17 S infolge einer mit Beschluss vom 8. 6. 1959, E 1326/59, gegen den Kläger als Verpflichteten bewilligten Forderungsexekution gegenüber dem Beklagten als Drittschuldner der Teilbetrag von 474,41 S an Dr. Hannes P*****, der Restbetrag von 984,76 S an Dr. Friedrich H***** überwiesen. Dass der Betrag von 2.886 S dem Kläger beziehungsweise seinen Gläubigern zugekommen ist, wurde vom Kläger nicht bestritten; dies geht schon daraus hervor, dass er in der Klage den Betrag von 2.886 S von seiner behaupteten größeren Forderung in Abzug brachte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Revision ist nicht begründet.

Den Ausführungen in der Revision, er könne nicht verstehen, dass der von Dr. H***** am 27. 5. 1959 in seiner Anwesenheit diktierte und einen Verzicht enthaltende Brief für ihn eine bindende Rechtswirkung haben soll, er habe den Inhalt des Briefes wegen seiner Schwerhörigkeit nicht verstanden, er sei der Auffassung gewesen, dass der Vorschlag der Gegenseite von Dr. H***** nicht angenommen wird, die seinem Vertreter erteilte Vollmacht konnte diese Wirkung nicht hervorrufen, zum Abschluss von Vergleichen sei sein Anwalt von ihm nicht ermächtigt gewesen, stehen die Feststellungen der Untergerichte entgegen, dass Dr. H***** das Schreiben vom 27. 5. 1959 über Auftrag des Klägers geschrieben hat und dass der Kläger damit einverstanden war. Der Kläger geht daher in seinen Revisionsausführungen nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Wenn er weiter behauptet, das Schreiben vom 27. 5. 1959 sei nicht deutlich genug, um einen Generalverzicht annehmen zu können, steht damit dieses Schreiben im Widerspruch, in dem namens des Klägers erklärt wurde, dass mit der Bezahlung des Betrages von 2.886 S, vermindert um die gepfändeten Forderungsteilbeträge, keinerlei wechselseitigen Forderungen zwischen den Streitteilen mehr bestehen.

Es konnte daher der Revision nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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