OGH 4Ob328/60

4Ob328/60Supreme CourtJun 14, 1960

Full text

OGH 4Ob328/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Machek und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien

1. ) Fa. L***** Co., , 2.) Fa. Hans L, A-S, , beide vertreten durch Dr. Wilhelm Morawetz, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Dipl. Ing. Wilhelm E, Gesellschaft mbH, Spezialfabrik für Elektrowärmeapparate in *****, Zweigniederlassung *****, vertreten durch Dr. Harald Tichy, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert 7.500 S) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4. April 1960, GZ 42 R 230/60, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 1960, GZ 26 C 147/60-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdeten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die der Gegnerin der gefährdeten Parteien geboten wird, drei näher bezeichnete Maschinen, die sie auf dem Rotundengelände der Wiener Messe ausgestellt hat, so zu verdecken, dass die Maschinen unsichtbar sind und weiters verboten wird, Handlungen vorzunehmen, solche Maschinen als ihr Erzeugnis oder deutsches Erzeugnis erscheinen zu lassen. Die Antragsteller brachten in ihrem Antrag zum Ausdruck, dass sie sich nicht gefallen lassen können, dass die Antragsgegnerin auf der Wiener Frühjahrsmesse Maschinen, die von der Erstantragstellerin erzeugt wurden, mit einem Metallschild mit der Aufschrift "E*****" versehen, ausstellen, weil dadurch zahlreiche Interessenten irregeführt worden seien, die annehmen mussten, dass es sich bei den ausgestellten Maschinen um Erzeugnisse der Fa. E*****, somit um ein deutsches Fabrikat handle. In Wirklichkeit seien die ausgestellten Maschinen Erzeugnisse der Fa. L***** Co. Das Erstgericht begründete die einstweilige Verfügung damit, dass durch die Anbringung der Aufschrift "E*****" der Anschein erweckt worden sei, dass es sich um ein Erzeugnis der Fa. E***** handle.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Antrag keine genaue Bezeichnung des zusichernden Anspruches enthalte. Es sei nicht angegeben worden, in welchem Rechte die Antragsteller verletzt sein sollten. Die Wahrnehmung der Interessen der Ausstellungsbesucher sei nicht ihre Aufgabe. Durch die Anbringung eines Metallschildes mit der Aufschrift "E*****" sei noch nicht einmal dargetan, dass es ich um ein Erzeugnis der Fa. E***** handeln müsse, oder um ein deutsches Erzeugnis. Denn die Antragsteller bringen in ihrem Antrag selbst vor, dass bei den Maschinen ein Gewinde nach Zollmaß hergestellt sind, während die deutschen Firmen die metrischen Maße verwenden, bzw., dass dänische Bezeichnungen an der Maschine angebracht sind, woraus sich ergebe, dass bei genauerer Betrachtung festgestellt werden könne, dass es sich um kein deutsches Erzeugnis handle. Die behauptete Tatsache allein, dass ein Schild auf den Maschinen angebracht worden sei, stelle sich noch nicht als ein Verstoß gegen das Markenschutzgesetz dar. In welcher Weise aber gegenüber der Fa. L***** eine Wettbewerbshandlung vorliegen soll, wird weder behauptet noch bescheinigt. Dass Kaufinteressenten dadurch in die Meinung versetzt worden wären, es handle sich um ein deutsches Erzeugnis, lasse nicht erkennen, in welchem Belange die Exportfirma L***** in ihren Interessen beeinträchtigt würde oder sich geschädigt fühlen könnte. Welche Rechte der Fa. L***** durch die einstweilige Verfügung gesichert werden sollten, sei im Antrag nicht dargelegt. In Bezug auf die Fa. L***** Co, welche die Erzeugerin der ausgestellten Maschinen ist, könnte die Gegnerin der gefährdeten Parteien keine Wettbewerbshandlung setzen. Denn wenn sie Erzeugnisse der Herstellerin weiterverkauft, handle sie doch immer nur im Interesse der Herstellerfirma, nicht aber gegen dessen Interessen. In Bezug auf die Fa. L***** Co habe daher die Gegnerin der gefährdeten Parteien jedenfalls eine unlautere Wettbewerbshandlung nicht gesetzt. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass dem Antrag eine genaue Bezeichnung des zu sichernden Anspruches nicht zu entnehmen ist. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung ein Essentiale des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der zu sichernde Anspruch muss nach Grund und Inhalt genau bestimmt sein. Es muss aus dem Antrag das Urteilsbegehren des anzustrengenden Prozesses klar erkennbar sein. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruches ist deshalb erforderlich, weil das Gericht in der Lage sein muss zu beurteilen, ob und welcher Sicherung dieser Anspruch bedarf. Das Gericht muss im Hinblick auf die Vorschrift des § 391 Abs 1 EO den Wert des Anspruches abschätzen können, gemäß Abs 2 die Möglichkeit haben, dem Antragsteller die Einbringung der Klage mit einem bestimmten Begehren (§ 226 ZPO) aufzutragen, um bei deren Versäumung oder bei Anerkennung des Anspruches über den Eintritt der im § 394 EO vorgesehenen Folgen entscheiden zu können. Was die Antragsteller hiezu im Revisionsrekurs auszuführen haben, wirkt einesteils nicht überzeugend, andernteils werden neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt, auf die in diesem Stadium des Verfahrens nicht Rücksicht genommen werden kann. So wird im Revisionsrekurs erstmalig behauptet, dass durch das Vorgehen der Gegnerin der gefährdeten Parteien Kunden angelockt werden sollten, um an Stelle der Erzeugnisse der Antragsteller deutsche Erzeugnisse zu verkaufen. Wenn dies tatsächlich die Absicht gewesen wäre, würde nicht nur ein Tatbestand nach dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz, sondern ein Betrug vorliegen, weil an Stelle der ausgestellten dänischen Mustermaschinen andere Maschinen geliefert würden. Eine solche Behauptung findet sich aber im Antrag nicht. Dort wird lediglich behauptet, dass die Interessenten durch den Firmenschild "E*****" irregeführt werden, da sie annehmen müssten, dass es sich bei den ausgestellten Maschinen um ein Erzeugnis der Fa. E*****, somit um ein deutsches Erzeugnis handelt. Das Rekursgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass darin allein noch keiner der Tatbestände des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes erblickt werden könne. Insbesondere wurde nicht dargetan, inwieferne eine Wettbewerbshandlung vorliegen soll, wenn die Originalmaschinen aufgestellt werden.

Die gefährdeten Parteien hätten in ihrem Antrag einen bestimmten Anspruch und den Rechtsgrund auf den sie diesen stützen, angeben und bescheinigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde der Antrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.

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