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1Ob138/60•OGH 1Ob138/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Erwin H*****, infolge Revisionsrekurses der Eltern Alfred und Hermine H*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 23. Februar 1960, GZ R 26/60-20, womit der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. Jänner 1960, GZ 8 P 94/59-16, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach dem Gesetz (§ 16 AußStrG) findet dann, wenn - wie hier - das Obergericht den Bescheid des unteren Richters bestätigt, nur im Falle einer offenbaren Gesetzes- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Da im Revisionsrekurs nichts ausgeführt wird, was einen der in diesem Gesetz ausgeführten Rechtsmittelsgründe darstellen könnte, musste er als unzulässig zurückgewiesen werden.
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