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1Ob129/60•OGH 1Ob129/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike D*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Obermayr, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Hans H*****, vertreten durch Dr. Helmut Pokorny, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. Feber 1960, GZ 2 R 8/60-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 1959, GZ 7 Cg 474/59-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger mündlicher Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Kosten des Revisionsverfahrens ist gleich den Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen.
Begründung:
Der Beklagte hat der Klägerin die Zahlung eines Betrages von 65.000 S zugesagt, wenn sie das von ihr im Hause G*****, gemietete Geschäftslokal am 30. 4. 1959 räumt. In Erfüllung dieser Zusage hat der Beklagte am 12. 5. 1959 bereits einen Betrag an die Klägerin gezahlt. Soweit ist der Sachverhalt außer Streit gestellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des restlich unberichtigt aushaftenden Betrages von 50.000 S. Sie sei am 30. 4. 1959 zur Räumung des Lokals Zug um Zug gegen Zahlung des versprochenen Betrages bereit gewesen, doch sei lediglich ein Teilbetrag von 15.000 S später bezahlt worden. Der Beklagte wendet demgegenüber ein, dass er passiv zur Klage nicht legitimiert sei, weil er die zur Vereinbarung mit der Klägerin führenden Verhandlungen nur als Machthaber seiner Frau, die allein Eigentümerin des Hauses L***** sei, geführt und sich auch nur in ihrem Namen zur Zahlung verpflichtet habe. Weder ihm noch seiner Gattin sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen, dass damit gegen das Verbot der Gewährung von Ablösen verstoßen worden sei. Die gegenständliche Vereinbarung sei gesetzlich unzulässig, daher nichtig.
Das Erstgericht erkannte in der Hauptsache im Sinne des Klagebegehrens und wies nur das 5 % übersteigende Zinsenbegehren ab. Seinen Feststellungen zufolge ist der Beklagte Inhaber eines Möbelgeschäftes in der N*****, seine Gattin dagegen Eigentümerin des Hauses L*****. In dem in diesem Haus gemieteten Geschäftslokal unterhielt die Klägerin eine bis 30. 4. 1959 gewerbsmäßig betriebene Jausenstube. Während der Verhandlungen zur eingangs angeführten Vereinbarung erwähnte der Beklagte nie, nur als Machthaber oder Beauftragter seiner Gattin das Geschäftslokal der Klägerin erwerben zu wollen. Er erweckte vielmehr den Anschein, selbst der Eigentümer des Hauses L***** zu sein, das Objekt L***** demolieren lassen und an dessen Stelle ein neues Hochhaus erbauen zu wollen. In dem zu erbauenden Hochhaus werde sein Möbelgeschäft Platz finden, die übrigen Geschäfte werde er verkaufen. Der Beklagte beauftragte seinen ständigen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Franz Dobrauz, diese Vereinbarung mit dem Steuerberater der Klägerin, Erwin Garzarolli, schriftlich niederzulegen. Auch aus der Korrespondenz geht nur hervor, dass vereinbarungsgemäß das Geschäftslokal von der Klägerin dem beklagten zu übergeben ist, und zwar Zug um Zug am 30. 4. 1959 gegen Bezahlung eines Betrages von 65.000 S. Obwohl die Klägerin am 30. 4. 1959 zur Räumung des Geschäftslokals gegen Zahlung des Betrages bereit war, seit 5. 5. 1959 das Geschäftslokal vollkommen geräumt ist und der Schlüssel des Lokals dem Beklagten gegen Zahlung der Forderung jederzeit zur Verfügung steht, zahlte der Beklagte zunächst nichts. Erst über Drängen der Tochter der Klägerin bezahlte er einen Betrag von 15.000 S und vertröstete die Klägerin unter Hinweis auf momentane Zahlungsschwierigkeiten auf einen späteren Termin bezüglich des Restes. Nach Mahnung durch den Klagevertreter über Dr. Dobrauz ersuchte der Beklagte am 17. 6. 1959 in der Kanzlei des Klagevertreters um Stundung der Zahlung bis Ende August, anerkannte seine Zahlungspflicht und erwähnte auch bei dieser Gelegenheit mit keinem Worte, dass nicht etwa er, sondern seine Gattin zahlungspflichtig sei.
Das Erstgericht folgerte aus seinen Feststellungen: Die Klägerin sei gutgläubig der Ansicht gewesen, der Beklagte trete als Hauseigentümer auf. Der Beklagte habe nichts unternommen, um den offensichtlichen Irrtum der Klägerin aufzuklären. Sie und ihr Vertreter hätten auf Grund des vom Beklagten gesetzten äußeren Tatbestand, demzufolge er als Hauseigentümer das Geschäftslokal für seine Zwecke erwerbe, vertrauen dürfen. Der Beklagte habe den Irrtum bewusst veranlasst und müsse ihn gegen sich gelten lassen. Seine passive Klagslegitimation sei gegeben, was sowohl für den Fall gelte, dass er die Rolle des Hauseigentümers übernommen habe, wie auch für jenen, dass er das Geschäft in eigenem Namen erworben habe und es sich nur um einen Wechsel der Mieter gegenüber einem dritten Hauseigentümer handle. Auf das Ablöseverbot des § 17 MietG könne sich der Beklagte in keinem dieser Fälle berufen. Sei er als Hauseigentümer aufgetreten, so müsse er gegen sich gelten lassen, dass eine Zahlungsverpflichtung für die Aufgabe des Mietrechtes nicht unter § 17 MietG falle, weil der Vermieter nicht Subjekt des Mieterschutzes sei. Habe er im eigenen Namen erworben, so sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen bis zum vereinbarten Tage der Übergabe von der Klägerin weitergeführt worden und mit der Aufgabe des Geschäftslokals auch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung der Klägerin verbunden gewesen sei. Der Beklagte hätte daher bei zeitgerechter Übernahme ein lebendes Unternehmen mit einem vorhandenen Kundenstock bekommen. Für ein solches sei aber eine Ablöse zulässig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes; es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen zur Gänze. In rechtlicher Hinsicht führt das Berufungsurteil aus: Der Beklagte sei der Kontrahent der Klägerin gewesen. Er habe im eigenen Interesse die Freimachung des Geschäftslokals von der Klägerin wegen der beabsichtigten Erweiterung seines Möbelgeschäftsbetriebes begehrt. Für die Klägerin habe daher kein Anlass bestanden, sich um die Eigentumsverhältnisse am Hause zu erkundigen, vielmehr habe das Erstgericht richtig erkannt, dass der vom Beklagten gesetzte äußere Tatbestand für die Person des Vertragspartners maßgeblich sei. Als Vertragspartner habe sich allein der Beklagte ausgegeben, der für seine Person ein auch der Klägerin bekanntgegebenes wirtschaftliches Interesse hatte, das Geschäftslokal für sich zum Ausbau seines Unternehmens zu erwerben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bedingung einer Ablöse für das Geschäftslokal eine verbotene gewesen sei oder nicht, denn selbst wenn sie verboten gewesen sei, könne sich der, der ein nichtiges Geschäft schließe, was auf den Beklagten zuträfe, in der Folge nicht auf die von ihm selbst gesetzten Nichtigkeit berufen. Außerdem könne bei zweiseitig verbindlichen Verträgen nicht nur der eine Teil für nichtig erkannt werden. Der Beklagte wolle nach seinem Prozessstandpunkt zwar das Geschäftslokal von der Klägerin übernehmen, dafür aber nicht den bedungenen Betrag bezahlen. Die vom Erstgericht vertretene Ansicht, dass der Beklagte nach der Vereinbarung ein lebendes Unternehmen mit Kundenstock erhalten sollte, könne allerdings nicht übernommen werden. Für ihn sei nur der Erwerb des Geschäftslokals wesentlich und nur dieses Vertragsgegenstand gewesen.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei, in der sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung als Revisionsgründe geltend macht und den Antrag stellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls erst nach Behebung der gerügten Mängel, zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Mängelrüge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich hauptsächlich um Mängel handelt, die bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und als nicht begründet erkannt worden sind. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, die behaupteten Mängel als gegeben anzunehmen, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ XXII 106; JBl 1951, S 292). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der Berufung auseinandergesetzt und hiezu ausgeführt, dass ein Ortsaugenschein zur Prüfung, ob das Geschäftslokal der Klägerin schon geräumt ist, entbehrlich war, weil das Erstgericht eine entsprechende Feststellung ohnehin getroffen hat, weiter dass für den schließlich zustandegekommenen Vertrag mit der Klägerin die Besprechungen des Beklagten mit seiner Frau über den Erwerb des Geschäftslokals der Klägerin belanglos sind, wesentlich vielmehr die Willenseingigung mit der Klägerin und wer als ihr Vertragspartner aufgetreten ist. Im Übrigen betreffen die Ausführungen zur Mängelrüge wie auch jene zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Wirklichkeit eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung oder Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung. Echte Aktenwidrigkeiten im Sinne des § 503 Z 3 ZPO sind nicht aufgezeigt.
Berechtigung kommt jedoch der Rechtsrüge zu. Das angefochtene Urteil lässt es dahingestellt bleiben, ob die Bedingung einer Ablöse für das Geschäftslokal eine verbotene war oder nicht, weil sich selbst im Falle eines Verbots derjenige, der ein nichtiges Geschäft abschließt, nachher nicht auf die von ihm gesetzte Nichtigkeit berufen könne. Dieser Rechtsansicht vermag der OGH nicht beizutreten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Eigentümerin des Hauses, in dem sich das Geschäftslokal der Klägerin befunden, nicht der Beklagte, sondern seine Gattin. Wohl aber ist der Beklagte Inhaber eines Möbelgeschäfts in der N***** und beabsichtigt, im Hause seiner Frau mit seinem Möbelgeschäft ganz oder teilweise unterzukommen, was ihm bei der gegenwärtigen Rechtslage nur als Mieter oder in anderer vom Hauseigentümer abhängiger rechtlicher Stellung gelingen könnte. Es erhebt sich daher die Frage, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht um eine ungiltige und verbotene im Sinne des § 17 Abs 1 lit a MietG allenfalls lit d handelt, vorausgesetzt, dass auf das gegenständliche Bestandobjekt das Mietengesetz anwendbar ist. Unterliegt nämlich das Bestandverhältnis nicht dem Mietengesetz, ist § 17 MietG auch nicht analog anwendbar (ÖJZ 1955, Nr 340). Eine Ablöse ist nur für die Übertragung eines lebenden Geschäftsunternehmens zulässig, nicht aber für die Übertragung des Geschäftspostens allein. Die Aufgabe des Mietgegenstandes hat den Verlust der Erwerbsmöglichkeit an der bisherigen Betriebsstätte zur notwendigen Folge. Dieser Verlust ist daher keine besondere Leistung (SZ XXIII 90). Mit Ausnahme einer Ersatzablöse und eines Ersatzes der Übersiedlungskosten fallen alle sonstigen Leistungen, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, unter das Verbot des § 17 MietG (SZ XIX 140). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist wohl eine Ablöse für die Übertragung eines Betriebes zulässig, nicht aber für die Übertragung der Mietrechte eines Geschäftslokals allein (MietSlg 5084). Der Zweck der Bestimmung des § 17 Abs 1 lit a bis lit d MietG ist der, die Ausnützung der Raumnot zu Vorteilszwecken zu unterbinden (MietSlg 6445), weil es zu den Grundsätzen des Mietengesetzes gehört, den Schacher mit Bestandobjekten zu verhindern (MietSlg 11.348). Es muss allerdings eine (ungerechtfertigte) Vermehrung des Vermögens des abtretenden Mieters vorliegen, die er sich aus der unzulässigen Ausnützung der Raumnot verschaffen konnte (MietSlg 6444). Gültig ist dagegen eine Vereinbarung, womit der neue Mieter dem früheren Mieter, der den Mietgegenstand aufgibt, dasjenige zu ersetzen sich verpflichtet, was der frühere Mieter für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzlokals aufwenden musste (MietSlg 11385). Die Tatsache allein, dass bei Überlassung des Bestandraumes ein Unternehmen aufgegeben wurde, lässt eine Ablöse nicht zulässig erscheinen (SZ XIV 26; (MietSlg 11416). Irrig ist die Meinung des Berufungsgerichtes, dass sich derjenige, der ein nichtiges Geschäft schließt, nicht selbst auf die von ihm gesetzte Nichtigkeit berufen kann. Dieser Rechtssatz kann dort nicht zur Geltung kommen, wo das Gesetz ausdrücklich eine Verbotsnorm aufstellt. So kann der Rückforderungsanspruch an sich niemals als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden (MietSlg 11603). ob die Klägerin den Beklagten für den Hauseigentümer gehalten hat, ist deshalb ohne Belang, weil es nicht auf innere Vorgänge, sondern nur auf das ankommt, was objektiv vorliegt. Der Beklagte durfte zumindest voraussetzen, dass der Klägerin als langjähriger Mieterin bekannt ist, wer ihr als Vermieter gegenübersteht. Davon abgesehen war die Klägerin durch nichts gehindert, sich über die wahren Eigentümerverhältnisse am Haus entsprechend zu informieren. Dass der Beklagte bewusst den Anschein erweckt hätte, er sei der Eigentümer des Hauses, lässt sich aus den vorliegenden Feststellungen rechtlich nicht folgern. Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Vereinbarung als nichtig anzusehen ist oder nicht, unbeantwortet ließ, auch keine Feststellung darüber vorliegt, ob das Haus L***** überhaupt dem Mietengesetz unterliegt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache ans Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach mündlicher Verhandlung zurückverwiesen werden. Insoweit war also der Revision Erfolg zuzuerkennen. Der Ausspruch in der Kostenfrage gründet sich auf § 52 ZPO.
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