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1Ob85/60•OGH 1Ob85/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Adolf und Maria J*****, vertreten durch Dr. Anton Giay, Rechtsanwalt, Güssing, wider die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt, Güssing, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1959, GZ 3 R 406/59-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 4. November 1959, GZ C 328/59-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens werden als Prozesskosten erster Instanz zu behandeln sein.
Begründung:
Die Kläger haben dem Beklagten die von ihm gemietete Wohnung im Hause S*****, bestehend aus Zimmer, Küche, Speisekammer sowie Holzschuppen und Garten wegen dringenden Eigenbedarfs nach § 19 Abs 2 Z 6 MG gekündigt. Zur Begründung führen sie an, dass ihre auf dem Grundstück 170/2 liegende Spenglerwerkstätte mit Wohnung sowie der dort befindliche Holzschuppen nicht ausreichten, um den Spenglereibetrieb den Anordnungen des Arbeitsinspektorates entsprechend neu einzurichten bzw zu vergrößern. Sie bedürften dazu auch des Grundstückes 169, auf dem sich das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung, und des Grundstückes 170/1, auf dem sich der aufgekündigte Holzschuppen und der aufgekündigte Garten befinden. Als Ersatzwohnung bieten die Kläger eine etwas größere Wohnung im Hause S***** an. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass die von den Klägern angestrebte Vergrößerung ihres Betriebes kein Eigenbedarfsgrund sei, dass der Eigenbedarf jedenfalls nicht dringend sei, weil die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Mängel schon seit Jahren bestünden, dass die Neuherstellung der Spenglerei auch ohne Wegreißen des Hauses ***** möglich sei und die Ersatzwohnung in mehreren Richtungen nicht entspreche.
Das Erstgericht erklärte die Kündigung für rechtswirksam. Es führte aus, der Erstkläger betreibe eine Spenglerei und das Installationsgewerbe und beschäftige seit vier Jahren sechs bis sieben Angestellte, wogegen es vorher fünf bis sechs gewesen seien. Daneben besäßen die Kläger - so stellt das Erstgericht weiter fest - eine Geschirrwarenhandlung, die von der Zweitklägerin und der älteren Tochter geführt werde. Mit Rücksicht auf die seit Jahren bestehende Raumknappheit und die Beanstandungen des Arbeitsinspektorates seien die Kläger gezwungen, neue Räume, und zwar eine Werkstätte im Ausmaß von etwa 78 m2, einen Waschraum für sieben Angestellte, ein Magazin mit mindestens dreißig bis vierzig Quatratmetern, eine Garage für zwei Lieferwagen, eine Schweißanlage und eine Toilette, zu schaffen. Dazu sei eine Fläche von mindestens dreißig Metern Länge und zehn Metern Tiefe notwendig, sodass die Räume nicht errichtet werden könnten, ohne dass das Haus ***** vorher abgerissen würde. Ein Stockwerksaufbau wäre nach der Meinung des Erstgerichtes unzweckmäßig und würde 50.000 S an Mehrkosten erfordern. Die Kläger besäßen zwar am Ortsrand von Stegersbach einen Baugrund von etwa 1.200 m2, würden ihn aber zum Bau eines Wohnhauses für die beiden Töchter benötigen. Der Beklagte sei arbeitsunfähig und beziehe eine Unfallsrente von 514 S monatlich. Seine Gattin müsse arbeiten gehen. Der Beklagte habe zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren. Auf der Seite der Kläger liege dringender Eigenbedarf vor. Die Ersatzwohnung sei als entsprechender Ersatz für die aufgekündigte Wohnung anzusehen. Der monatliche Mietzins von 100 S sei auch für den Beklagten tragbar, wenngleich er bisher nur 40 S zu bezahlen habe. Seine Gattin verdiene nämlich mit und der Beklagten habe selbst mit dem Gedanken gespielt, das Grundstück mit dem Haus ***** um 30.000 S zu erwerben. Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes. Da es sich nicht um einen Ausbau oder eine Erweiterung, sondern nur um die klaglose Weiterführung des Betriebes der Kläger handle, müsse der Eigenbedarf der Kläger als dringend angesehen werden. Das Berufungsgericht folgt im Übrigen der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das die Revision für zulässig erklärt hat, richtet sich die Revision des Beklagten, worin die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend gemacht werden und der Revisionsantrag gestellt wird, die Urteile der Untergerichte dahin abzuändern, dass die Kündigung aufgehoben werde. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist begründet.
Zwar war der Beklagte nach § 502 Abs 4 ZPO nicht berechtigt, den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen, da in Kündigungsstreitigkeiten aus geschützten Mietverhältnissen dann, wenn das erstgerichtliche Urteil bestätigt und die Revision vom Berufungsgericht für zulässig erklärt wurde, nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung herangezogen werden kann. Es fehlt aber an wesentlichen Feststellungen. Dringenden Eigenbedarf könnten nämlich die Kläger nur dann geltend machen, wenn die vom Bausachverständigen als erforderlich bezeichnete Errichtung der Geschäftsräume auf den Grundstücken 169 und 170/1 nicht nur vom baulichen, sondern auch vom gewerblichen sowie gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Standpunkt nur auf die Weise vorgenommen werden könnte, dass das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung demoliert und der Bau auch auf das dadurch gewonnene Grundstück erstreckt werden müsste. Aus dem Auftrag des Arbeitsinspektorates vom 27. 7. 1959 lassen sich Anhaltspunkte in der Richtung, wie die Arbeits-, Magazin- und Garagenräume dem Ausmaß und der Lage nach beschaffen sein sollen, nicht entnehmen. Es müsste daher auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Spengler, Installateure und Geschirrwarenhändler festgestellt werden, welches Ausmaß die neuen Geschäftsräume gerade noch haben müssen, um den derzeitigen Betriebsverhältnissen der Kläger zu entsprechen, wobei auf Erweiterungswünsche der Kläger nicht Bedacht genommen werden dürfte. Der Beurteilung des Erstgerichtes bleibt es vorbehalten festzustellen, ob der Aufbau eines Stockwerkes etwa auf einem Teil des Neubaues zweckentsprechend wäre und ob ein solcher Teilaufbau als wirtschaftlich angesehen werden könnte. Es ließe sich nicht ausschließen, dass das Haus ***** mit der aufgekündigten Wohnung nicht doch auf diese Weise verschont werden könnte. Die Untergerichte haben auch festzustellen unterlassen, ob die Kläger überhaupt finanziell in der Lage sind, den großzügigen Neubau zu ermöglichen und ob auf ihrer Seite auch der ehrliche Wille, den Neubau durchzuführen, besteht. Falls dies nicht der Fall sein sollte, könnte die Aufkündigung nicht für rechtswirksam erklärt werden. Die Meinung des Beklagten freilich, der allfällige dringende Eigenbedarf der Kläger sei von ihnen selbst verschuldet, weil sie beim Kauf der Grundstücke 169 und 170/1 mit dem Beklagten keine Vereinbarung getroffen hätten, ist nicht haltbar, weil die Kläger dazu nicht verpflichtet waren.
Es ist aber weiters nicht festgestellt worden, ob vom gewerblichen und baulichen Standpunkt aus nicht etwa der am Ortsrand befindliche Grund von 1.200 m2 wenigstens teilweise für die Zwecke des Geschäftsbetriebes der Kläger dergestalt verwendet werden könnte, dass dort ein Teil der Geschäftsräume, etwa Magazine, untergebracht würde. Die schlösse möglicherweise die zukünftige weitere Verwendung dieses Grundes für Wohnzwecke der Töchter der Kläger nicht aus. Der Oberste Gerichtshof kann sich ohne nähere Feststellungen auch nicht mit der Rechtsansicht der Untergerichte einverstanden erklären, dass die angebotene Ersatzwohnung im Hause S***** in jeder Richtung als entsprechender Ersatz für die aufgekündigte Wohnung anzusehen sei. Besonders das Ausmaß des Mietzinses von 100 S (gegen derzeit 40 S) monatlich könnte Bedenken erwecken. Der Beklagte hat nämlich nur eine geringe Rente von 514 S monatlich und muss mindestens für ein Kind sorgen. Es ist unerörtert geblieben, wieviel seine Gattin, die für den gemeinsamen Haushalt beizutragen hat, ihrerseits verdient. Erst nach dieser Feststellung kann gesagt werden, ob die Erhöhung des monatlichen Mietzinses von 40 S auf 100 S vom Beklagten ohne schwere wirtschaftliche Einbusse getragen werden kann. Auf die beiläufige Aussage des als Partei vernommenen Beklagten, er habe das Haus ***** um ca 30.000 S kaufen wollen und hätte das Geld dazu in den nächsten Jahren leicht zusammensparen können, konnte ohne konkrete Grundlage, aus welchen Mitteln die Ersparnisse gemacht werden sollten, nicht Bezug genommen werden.
Es ergibt sich somit, dass wesentliche Feststellungen unterblieben sind. Der Revision musste daher Folge gegeben und es mussten die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.
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