OGH 3Ob115/60

3Ob115/60Supreme CourtMar 22, 1960

Full text

OGH 3Ob115/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Lachout, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. ehelichen Kinder Vera B*****, geb. 11. Dezember 1942, Elfriede B*****, geb. 21. Juli 1946, Franz B*****, und Toni-Heinz B*****, beide geb. am 20. Juli 1955, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Robert B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Albert Kraus, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5. Februar 1960, GZ 44 R 71/60-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Dezember 1959, GZ 1 P 301/59-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat das dem ehelichen Vater Robert B***** vom Erstgericht eingeräumte Besuchsrecht, seine vier ehelichen Kinder und zwar immer je zwei je an einem Samstag im Monat nachmittags ab 13 Uhr bei sich zu haben und zwar die älteren Kinder Vera und Elfriede durch 6 Stunden bis 19 Uhr und die zwei jüngeren Kinder Franz und Toni-Heinz durch 5 Stunden bis 18 Uhr, dahin abgeändert, dass ihm verboten wird, die Kinder in die Wohnung seiner Lebensgefährtin mitzunehmen.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Die Ehe der Eltern der Kinder wurde erst mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. 9. 1959 aus dem Alleinverschulden des Mannes wegen Interesselosigkeit an seiner Frau und ehestörender Beziehungen zu einer anderen Frau geschieden. Der Mann hat gemäß dem vor dem Scheidungsrichter abgeschlossenen Vergleich die eheliche Wohnung seiner Frau überlassen. Er bekämpft nicht in seinem Revisionsrekurs die Annahme des Rekursgerichtes, dass seine geschiedene Gattin den zwei jüngeren Kindern, 4 ½ Jahre alten Zwillingen, die Tatsache der Scheidung noch nicht mitgeteilt und eine Geschäftsreise des abwesenden Vaters vorgeschützt hat. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass unter diesen Umständen eine plötzliche Aufklärung der zwei unmündigen Kinder durch die Ausübung des Besuchsrechtes ihres Vaters in der Wohnung seiner Lebensgefährtin dem Interesse der Kinder wegen der damit offenkundig verbundenen Schockwirkung widersprechen würde. Sollte der Vater der Kinder, wie er in seinem Revisionsrekurs behauptet, in kürzester Zeit seine Lebensgefährtin geheiratet und daher insoweit wieder sichere und dauernde familiäre Verhältnisse auf seiner Seite geschaffen haben, bleibt ihm eine neuerliche Antragstellung überlassen. Auch für die beiden größeren Kinder, 13 und 17 Jahre alt, ist mit Rücksicht auf die kurze Zeit seit der Scheidung der Ehe und die derzeitigen unsicheren familiären Verhältnisse auf Seite ihres Vaters die Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes in der Wohnung seiner Lebensgefährtin nicht als den Interessen der Kinder entsprechend zu betrachten. Auch hier ist es Sache des Vaters, für die Ausübung seines Besuchsrechtes jedenfalls vorläufig einen Ort zu wählen, wo nach den objektiv vorliegenden Umständen das Wohl der Kinder keiner Gefahr ausgesetzt wird.

Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.

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