OGH 2Ob51/60

2Ob51/60Supreme CourtFeb 19, 1960

Full text

OGH 2Ob51/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef Sch*****, vertreten durch Dr. Max Erlacher, öffentl Notar in Mittersill, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung eines Entschädigungsbetrages aus Anlass einer Enteignung infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1959, GZ 3 R 315/59-22, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 23. März 1959, GZ 1 Nc 38/58-17, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es wird dem Rekurse Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Rekursgerichte aufgetragen, über den Rekurs ON 20 in der Sache zu entscheiden.

Begründung

Begründung:

Der die Festsetzung einer Entschädigungssumme im Sinne des Bundesstraßengesetzes betreffende Beschluss des Erstgerichtes vom 23. 3. 1959, ON 17, wurde der Antragsgegnerin am 27. 3. 1959 zugestellt. Das Rekursgericht hat den gegen diesen Beschluss von der Antragsgegnerin erhobenen, am 11. 4. 1959 beim Erstgericht eingelangten Rekurs als verspätet zurückgewiesen, weil nach dem dem Eingangsvermerk beigesetzten Amtsvermerk und nach dem Poststempel auf dem Briefumschlag das Gerichtsstück erst am 11. 4. 1959, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben worden sei.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluss rechtzeitig erhobene Rekurs der Antragsgegnerin ist begründet.

Die Rekurswerberin hat durch Vorlage eines Doppels des Aufgabescheines dargetan, dass sie das Poststück mit der Zahl 18.875 - 10/59 (die gleiche Zahl trägt der vom Rekursgericht zurückgewiesene Rekurs und der Briefumschlag, in dem dieser beim Erstgericht eingelangt ist) am 10. 4. 1959, 17 Uhr, beim Postamt Wien 1 zu Aufgabenummer 768a an das Erstgericht aufgegegeben hat. Damit erscheint die ausschließlich auf einen undeutlichen Poststempel gegründete Ansicht des Rekursgerichtes - der dem Eingangsvermerk beigesetzten handschriftlichen Notiz kann eine selbständige Bedeutung für die Beurteilung des Zeitpunktes der Postaufgabe nicht beigemessen werden - widerlegt. Der sonach am letzten Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist der Post übergebene Rekurs ist daher rechtzeitig erhoben, sodass die Zurückweisung wegen Verspätung durch das Rekursgericht zu Unrecht erfolgt ist.

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