OGH 2Ob13/60

2Ob13/60Supreme CourtJan 29, 1960

Full text

OGH 2Ob13/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Berger, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anna F*****, vertreten durch Dr. Gustav Roßmanith, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Ernst Wukowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 233.867,56 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. November 1959, GZ 5 R 516/59-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 6. Juli 1959, GZ 1 Cg 27/59-13, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als Verfahrenskosten erster Instanz zu behandeln.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat behauptet, dass sie der Beklagte unter Zusage der Ehe verführt, somit durch eine strafbare Handlung nach § 506 StG und durch Hinterlist, zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt habe. Sie habe am 11. 8. 1958 ein Kind zur Welt gebracht, das vom Beklagten gezeugt worden sei. Sie hat die Verurteilung des Beklagten in der Klage zur Leistung eines Schadenersatzes von S 389.779,26 begehrt. Diesen Betrag hat sie im Hinblick auf den vom Beklagten angemeldeten 40 %igen Ausgleich auf S 233.867,56 herabgesetzt und sich für den Fall der Nichtbestätigung des Ausgleiches die Ausdehnung des Klagebegehrens vorbehalten. Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt und mit Zwischenurteil erkannt, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehen.

Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht mit einer eigenen Begründung die Feststellungen des Erstgerichtes untermauert habe. Es sei über die Tatsachenfeststellungen hinausgegangen. Dies hätte es nur nach Beweiswiederholung und -ergänzung tun dürfen. Eine solche sei nicht vorgenommen worden.

Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.

Das Berufungsgericht ist nicht über die erstgerichtlichen Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung der Sache erforderlich waren, hinausgegangen, nämlich über die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin noch vor dem ersten Geschlechtsverkehr ein Heiratsversprechen gegeben habe und dass diese Zusage für sie ausschlaggebend gewesen sei, sich ihm hinzugeben. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen worden. Sie bilden auch die unumstößliche Grundlage des Revisionsverfahrens. Die vom Beklagten mit diesem Revisionsgrund bekämpften Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes sind rechtliche Erwägungen, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge behandelt werden. Soweit der Beklagte versucht, die Beweiswürdigung der Untergerichte in der Richtung zu bekämpfen, dass sie der Klägerin eine größere Glaubwürdigkeit zugebilligt haben als ihm, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.

In rechtlicher Hinsicht ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Zum Tatbestand nach § 506 StG ist es nicht erforderlich, dass das Eheversprechen als falsche Vorspiegelung angewendet wird. Es ist aber Voraussetzung, dass das Eheversprechen für die Verführte der ausschließliche Beweggrund ihrer Hingabe ist und dies vom Vorsatz des Täters umfasst wird. Der Willensentschluss, das Eheversprechen nicht zu halten, kann der Verführung auch nachgefolgt sein. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat, wie feststeht, der Klägerin ein Heiratsversprechen gegeben bevor es noch zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sie hat es auch ernst genommen und es war für sie allein ausschlaggebend für die Hingabe. Diese Umstände musste aber der Beklagte aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin deutlich erkennen. Wenn er sie daher trotzdem bestimmt hat, sich ihm hinzugeben, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Verführung der Klägerin auch von seinem Vorsatz umfasst war. Die Feststellungen der Untergerichte reichen aus, um diese rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen zu können. Feststellungsmängel, wie sie der Beklagte bei Ausführung seiner Rechtsrüge geltend macht, liegen nicht vor. Der Hinweis des Beklagten, dass sich die Klägerin ein Kind wünschte, woraus man schließen müsse, dass für sie das Eheversprechen nicht der ausschließliche Beweggrund für die Einlassung mit dem Beklagten war, geht fehl, weil nicht erwiesen ist, dass die Klägerin auf jeden Fall, also auch ohne Rücksicht auf eine eheliche Bindung, ein vom Beklagten gezeugtes Kind haben wollte. Für eine solche Annahme ist in den Feststellungen der Untergerichte keine Grundlage vorhanden. Es ist auch bei der gegebenen Sachlage nicht ausschlaggebend und es vermag den Standpunkt des Beklagten nicht zu stützen, dass sich die Klägerin das Eheversprechen durch den Beklagten nicht unmittelbar vor dem ersten Geschlechtsverkehr erneuern ließ. Die Klägerin konnte vielmehr auf das bereits früher gegebene Heiratsversprechen des Beklagten vertrauen. Der Beklagte musste sich aber bewusst sein und er war sich auch nach der ganzen Sachlage bewusst, dass sich die Klägerin nur im Hinblick auf die Zusage der Eheschließung mit ihm einlässt. Diese Schlussfolgerungen sind auch mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Klägerin gerechtfertigt, die sich, wie die Untergerichte richtig angenommen haben, zu diesem Zeitpunkt im vollen Besitz ihrer geschlechtlichen Ehre befunden hat. Der Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass sich die Klägerin bis dahin eines liederlichen Lebenswandels befleißigt und sich wahllos anderen Männern hingegeben hat. Der Beklagte vermochte auch weder zu behaupten noch zu beweisen, dass ihm die Klägerin einen gewichtigen Grund für die Nichteinhaltung des Eheversprechens gegeben habe. Es liegen daher auch in dieser Richtung die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 506 StG vor. Die Ausführungen der Revision sind somit nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte als unrichtig erscheinen zu lassen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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