OGH 5Ob616/59

5Ob616/59Supreme CourtJan 13, 1960

Full text

OGH 5Ob616/59

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Hammer und Dr. Greissinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gustav A*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Walter K*****, 2.) Herma K*****, dessen Gattin beide in B*****, vertreten durch Dr. Walter Schlesinger, Rechtsanwalt in Baden, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1959, GZ R 276/59-27, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 17. Februar 1959, GZ 3 C 147/58-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 412,69 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte die Beklagten sowie den ursprünglich mitbeklagten Franz R***** schuldig, dem Kläger sämtliche Räume des Hauses in B***** geräumt zu übergeben. Es führte hiezu folgendes aus:

Der Kläger habe im Jahre 1939 das Haus von den Ehegatten H***** gemietet und bis März 1945 den Mietzins bezahlt. Dann sei die Gattin des Klägers, der selbst eingerückt war, geflüchtet. Vom 3. April bis Oktober 1945 sei das Haus von russischen Soldaten besetzt gewesen. Nach der Räumung durch diese sei das Haus entsprechend devastiert gewesen und habe an Möbeln des Klägers nur mehr einen Bücherkasten, einige Biedermeierkasten und eine Klubgarnitur enthalten. Auf Rat des kommunistischen Vizebürgermeisters haben die Hauseigentümer die Beklagten als Mieter der Parterreräumlichkeiten und Franz R***** als Mieter der Räume im ersten Stock aufgenommen, die daraufhin auch entsprechende Zuweisungen durch das Wohnungsamt erhielten. Frau H***** habe den neuen Mietern gesagt, daß die vorhandenen Möbel dem Kläger gehören. Auf Ersuchen des Klägers haben sich verschiedene Personen mehrmals nach B***** begeben, wo sie feststellten, daß das Haus besetzt sei, worüber sie dem Kläger berichteten. Der Kläger und seine Gattin hätten sich bis April 1949 in Cuxhaven aufgehalten und seien dann nach Wien übersiedelt. Da der Kläger Mitglied der NSDAP, der Reiter-SS sowie NS-Führungsoffizier gewesen sei, habe er sich zunächst nicht nach B***** gewagt. Erstmals im Jahre 1951 habe er durch seine Gattin von den Beklagten die Herausgabe eines Aktenschrankes verlangt, worauf diese den Schrank, einen Lehnstuhl und einen runden Tisch ausfolgten. Der Erstbeklagte habe dann den Kläger in Wien aufgesucht, um festzustellen, ob er die Möbel bekommen habe, und um ihm allenfalls weitere Informationen zu geben. Bei dieser Gelegenheit habe der Kläger nicht gesagt, daß er die Wohnung wieder haben wolle, sondern vielmehr erklärt, daß er, solange die Besatzungsmacht da sei, überhaupt nicht nach B***** gehen wolle.

Erst Ende 1955 sei der Kläger mit seiner Gattin erstmals wieder in das Haus gekommen und habe den nunmehrigen Hauseigentümern erklärt, daß er die Wohnung zurückhaben wolle. Keinesfalls habe er damals auf seine Mietrechte verzichtet.

Nachdem die Hauseigentümer schon am 4.8.1955 beim Wohnungsamt der Stadt B***** die Aufhebung der den Beklagten erteilten Benützungsbewilligung beantragt hatten, habe sich der Kläger nun diesem Antrag angeschlossen. Seine am 5.10.1957 eingebrachte Räumungsklage sei zwar mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Aufhebungsbescheid der n.ö. Landesregierung noch nicht rechtskräftig ist, doch habe er nach Bestätigung dieses Bescheides durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung die vorliegende Klage eingebracht.

Den Beklagten habe demnach der gute Glaube gefehlt, da ihnen spätetstens beim Einzug klar sein mußte, daß Mietrechte eines Vormieters noch aufrecht sein könnten. Auch die Einweisung des Wohnungsamtes habe ihnen den guten Glauben nicht verschaffen können, da sie selbst das Wohnungsamt vom Freistehen des Hauses in Kenntnis setzten und die Zuweisung erwirkten.

Der Kläger habe auch seine Mietrechte nicht wider Treu und Glauben verspätet, sondern zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich nach rechtskräftiger Aufhebung des Einweisungsbescheides geltend gemacht. Die Aufhebung selbst sei nach Abschluß des Staatsvertrages, vor Abzug der Besatzungstruppen beantragt worden. Eine Verschweigung der Mietrechte liege daher nicht vor.

Diese Entscheidung erwuchs hinsichtlich des ursprünglichen Drittbeklagten Franz R***** in Rechtskraft, hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten änderte das Berufungsgericht sie nach teilweiser Beweiswiederholung dahin ab, daß es die Räumungsklage abwies.

Es übernahm im wesentlichen die erstrichterlichen Feststellungen, ergänzte sie noch dahin, daß die Eheleute H***** im Februar 1954 das Haus verkauft haben und daß dieses jetzt zur Hälfte dem vorherigen Verwalter Josef K***** und dem Zeugen Friedrich L***** gehöre. Den Versuch, die Äußerungen der Zeugin Maria H***** gegenüber den Beklagten bei Abschluss der Mietverträge klarzustellen, erachtete das Berufungsgericht selbst als mißlungen. Es meinte jedoch, daß den Beklagten hinsichtlich ihrer Mietrechte Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, da sie zur Zeit ihres Einziehens Ende Oktober Anfang November 1945 der damals allgemeinen Ansicht sein konnten, daß der Kläger infolge seiner Bindung zur NSDAP die Wohnung nie wieder in Anspruch zu nehmen versuchen werde. Aber selbst wenn man die Gutgläubigkeit der Beklagten verneinen wollte, wäre der Anspruch des Klägers auf die Wohnung durch Verschweigung untergegangen. Schon seine Äußerung gegenüber dem Erstbeklagten, als ihn dieser in Wien besuchte, er habe unter den damaligen Verhältnissen kein Interesse an der Wohnung, müsse von den Beklagten fast notwendig als Verzicht aufgefaßt worden sein. Spätestens aber bei der Besichtigung der Wohnung im Sommer 1955 hätte er nach Treu und Glauben den Beklagten klipp und klar sagen müssen, daß er die Wohnung wieder in Anspruch nehme und die hiezu erforderlichen Schritte einleiten werde. Weil er dies nicht tat, habe er konkludent auf seine Mietrechte verzichtet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der Revisionsantrag lautet dahin, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob einem Mieter die Rechte aus einem Mietvertrag, die er jahrelang nicht geltend gemacht hat, noch zustehen, gemäß § 863 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Es kommt dabei nicht auf das innere Wollen des Mieters, sondern auf ein objektives Kriterium, nämlich darauf an, ob er nach Treu und Glauben verpflichtet und imstande gewesen wäre, seine Rechte geltend zu machen (Gschnitzer in Klang, IV. Band, S 74). Nun befand sich der Kläger nach den untergerichtlichen Feststellungen seit dem Jahre 1949 in Wien; er hat jedoch erst im Jahre 1955 gegenüber den Hauseigentümern, nicht gegenüber den Beklagten erklärt, daß er seine Ansprüche aufrecht erhalte, und sich dem von den Hauseigentümern eingeleiteten Verwaltungsverfahren wegen Aufhebung der Einweisung der Beklagten angeschlossen. Der Kläger hat also mehr als 8 Jahre verstreichen lassen, obwohl es ihm ohne weiters möglich gewesen wäre, seine Rechte längst geltend zu machen.

Es mag sein, daß er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP nicht gewagt hat, in B***** zu sehr in Erscheinung zu treten. Ganz abgesehen davon aber, daß er selbst seine Bindung an die NSDAP in der Revision als geringfügig darstellt, waren die Verhältnisse mindestens seit dem Jahre 1950 so weit konsolidiert, daß er, ohne irgendeinen Nachteil befürchten zu müssen, alle Wege zur Wiedererlangung seiner Wohnung hätte beschreiten können. Der Kläger hat aber nicht nur nichts unternommen, um sein Wohnungsrecht geltend zu machen, sondern er hat darüber hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei objektiver Beurteilung nur als konkludenter Verzicht auf die Wohnung gewertet werden kann (vgl MietSlg Nr 6254). Er hat im Jahre 1951 von den Beklagten seine Möbel verlangt und erhalten, ohne etwas von der Wohnung zu sagen, hat gegenüber dem Erstbeklagten erklärt, daß er, solange die Besatzungsmacht da sei, nicht nach B***** gehen wolle, und hat - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhob - auch bei seinem Besuch im Jahre 1955 nur gegenüber den Hauseigentümern, nicht aber gegenüber den Beklagten erklärt, daß er auf seinem Mietrecht beharre, obwohl er gerade diesen gegenüber nach Treu und Glauben zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet gewesen wäre.

Dieses Verhalten des Klägers kann nach den Umständen nur als konkludenter Verzicht auf seinen Räumungsanspruch gegenüber den Beklagten gewertet werden, weshalb auf die Fragen der Gutgläubigkeit der Beklagten nicht eingegangen zu werden brauchte. Ob die Hauseigentümer die Mietrechte des Klägers anerkennen - wie in der Revision behauptet wird - ist bei dieser Rechtslage ohne Bedeutung. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da das Berufungsgericht ohnedies von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen ist und auf Grund seiner teilweisen Beweiswiederholung keine für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen hat.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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