OGH 2Ob470/59

2Ob470/59Supreme CourtSep 23, 1959

Full text

OGH 2Ob470/59

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1959

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Novak, Dr. Köhler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna J*****, vertreten durch den Kurator Hans Jöchtl, dieser vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Walter Windhager, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien, 1. Land S*****, 2. Kreszentia S*****, beide vertreten durch Dr. Gunther Stemberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restl. 83.300 S und Zahlung einer monatlichen Rente von restl. 375 S, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. April 1959, GZ 1 R 69/59-87, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Dezember 1958, GZ 2 Cg 1451/56-73, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 100.559,30 S samt 4 % Zinsen aus 80.000 S seit 1. Juni 1956 und aus 20.559,30 S seit 5. November 1956 binnen 14 Tagen und ab 1. Oktober 1956 eine monatliche Rente von 825 S im Nachhinein bis auf weiteres bei Exekution zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteiles bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die zukünftig fällig werdenden Beträge je am Ersten eines jeden Monats im Nachhinein für den vergangenen Monat. Das Mehrbegehren von 68.300 S samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 1956 und von 4 % Zinsen vom 1. Juni 1956 bis 4. November 1956 aus 20.559,30 S sowie das Rentenmehrbegehren von monatlich 375 S ab 1. Oktober 1956 wird im Vorhinein abgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 18.477,36 S bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.039,09 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war wegen einer geistigen Erkrankung vom 10. 5. 1955 an in der Landesheilanstalt Salzburg in einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Am 27. 5. 1955 ist sie durch eine offenstehende Tür auf den im ersten Stock des Hauses gelegenen Balkon gelangt und hat sich von diesem hinunter gestürzt. Sie ist dadurch schwer verletzt worden. Mit der vorliegenden Klage hat sie unter Behauptung eines Verschuldens der Zweitbeklagten wegen Vernachlässigung der Beaufsichtigung und Haftung der Erstbeklagten für dieses Verschulden ein Schmerzengeld von 80.000 S und eine monatliche Rente von 2.000 S sowie Heilungskosten und sonstige Auslagen von 18.000 S begehrt. Sie hat behauptet, dass sie dauernd arbeitsunfähig geworden sei und als Arbeitskraft im Textilgeschäft ihres Gatten nicht mehr in Betracht komme. Außerdem bedürfe sie einer ständigen Pflegerin und Haushaltshilfe.

Die Beklagten haben Klagsabweisung beantragt, indem sie den Anspruch der Höhe und dem Grunde nach bestritten haben.

Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil vom 19. 6. 1958 zu Recht erkannt, dass das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin ein Schmerzengeld von 80.000 S zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dieses Zwischenurteil ist rechtskräftig geworden. Mit Schriftsatz vom 4. 9. 1958 (S 245) hat die Klägerin ihren Schmerzengeldanspruch präzisiert und erhöht, indem sie für die Zeit bis 31. 10. 1956 (Klagstag) einen Betrag von 78.300 S und bis 1. 10. 1958 von weiteren 70.000 S, also insgesamt 148.300 S, begehrte. Außerdem hat sie den Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten und sonstiger Auslagen auf 20.718,50 S erhöht und schließlich auf 20.559,30 S eingeschränkt (S 297). Die monatliche Rente hat sie auf 1.600 S erhöht und ab 1. 10. 1956 auf 1.200 S eingeschränkt (S 298).

Das weitere Verfahren hat sich daher auf die Höhe des Schmerzengeldes und auf den Grund und die Höhe der übrigen Ansprüche bezogen. Mit dem Endurteil vom 23. 12. 1958 hat das Erstgericht die Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin 80.559,30 S (das sind 60.000 S Schmerzengeld und 20.559,30 S Heilungskosten und sonstige Auslagen) und eine Rente ab 1. 10. 1956 von monatlich 825 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 88.300 S Schmerzengeld und von 375 S monatlicher Rente ist abgewiesen worden.

Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten keine, der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben und unter Erhöhung des Schmerzengeldes um 5.000 S und der Rente von monatlich 175 S die Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin 85.559,30 S und eine monatliche Rente von 1.000 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren ist abgewiesen worden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien. Die klagende Partei bekämpft das Urteil bezüglich der Abweisung des Schmerzengeldes von 83.300 S. Sie macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, dass ihr ein Schmerzengeld von 148.300 S, zumindest aber von 100.000 S, zuerkannt, oder das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über das Schmerzengeld an das Erstgericht oder Berufungsgericht zurückverwiesen werde.

Die Beklagten bekämpfen das Urteil insoweit, als der Klägerin ein 50.000 S übersteigendes Schmerzengeld und eine den Betrag von monatlich 400 S übersteigende Rente zuerkannt wurde. Sie macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klägerin Ansprüche in der anerkannten Höhe zugesprochen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache.

Die Parteien beantragen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.

Beide Revisionen sind teilweise gerechtfertigt. Festzuhalten ist, dass nur mehr das Schmerzengeld und der Rentenanspruch der Klägerin der Höhe nach strittig sind. Beide Parteien sind mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bemessung des Schmerzengeldes nicht zufrieden. In dieser Hinsicht kommt aber nur den Ausführungen der Klägerin teilweise Bedeutung zu. Mit Recht verweist sie nicht nur auf die Vielzahl und die besondere Schwere der Verletzungen, sowie auf die Verletzungsfolgen, wie insbesondere die Gehirnverletzung mit einer Verletzung des Thalamus und die dauernde Schwächung der ganzen linken Körperhälfte, die in ihren Auswirkungen einer halbseitigen Lähmung gleichkomme. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes kommt dem Umstand eine besondere Bedeutung zu, dass die Klägerin dauernd leichte und wiederkehrende mittelstarke Schmerzen ohne Aussicht auf Besserung zu erdulden hat und haben wird. Diese Schmerzen stellen sich als Kopfschmerzen ein, welche nach Art der Verletzung zeitweise auch migräneartigen, intensiven Charakter annehmen können, sowie als Schmerzen an der ganzen linken und zeitweise auch an der rechten Körperseite, insbesondere aber an den Gliedmaßen einer Körperseite. Sie sind ständig vorhanden und können sich zeitweise auf Stunden oder auf Tage erstrecken. Diese Umstände rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Festsetzung eines höheren Schmerzengeldes, nämlich von 80.000 S. Dabei kann nicht gesagt werden, dass dieses Schmerzengeld über den Rahmen der in ähnlichen Fällen zuerkannten Schmerzengeldbeträge hinausgehe und überhaupt keine Vergleichsbasis habe. Hier genügt es, auf die von den Beklagten selbst zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Es steht auch nicht fest, wie die Beklagten in ihrer Revision ausführen, dass die Klägerin völlig gefühl- und empfindungslos sei, so dass sie zufolge ihrer geistigen Erkrankung nur in einem geringeren Maße unter den Verletzungsfolgen und Schmerzen leide als ein gesunder Mensch. Es muss vielmehr nach den Feststellungen der Untergerichte angenommen werden, dass sich die Klägerin zumindest zeitweise ihrer hilflosen Lage bewusst ist und auch die Schmerzen empfindet. Die Besonderheit des vorliegenden Falles rechtfertigt daher das ausgemessene Schmerzengeld. Bezüglich der der Klägerin wegen ihres Verdienstentganges und der Auslagen für eine Pflegeperson zuerkannten Rente kann den Ausführungen der Beklagten in ihrer Revision darin nicht gefolgt werden, dass lediglich der Ausfall der Klägerin bei der Haushaltsführung in Betracht zu ziehen sei. Feststeht, dass die Klägerin im Geschäft ihres Mannes tätig gewesen ist und von diesem ein Entgelt von 600 bis 700 S monatlich über ihren Unterhalt hinaus erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, unter welcher Bezeichnung ihr dieser Betrag gegeben worden ist. Dieser Betrag ist ihr nunmehr entgangen, weil sie zu einer Mitarbeit im Geschäft nicht mehr fähig ist. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz dessen, was ihr in dieser Hinsicht tatsächlich entgangen ist. Nun hat die Klägerin selbst diesen Betrag mit monatlich 600 bis 700 S angegeben. Es geht daher nicht an, wie das Berufungsgericht vermeint, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache und gemäß § 273 ZPO den Geldwert der Mitarbeit der Klägerin selbständig und von Amts wegen zu ermitteln und danach den Verdienstentgang festzusetzen. Es ist weder behauptet noch erwiesen worden, dass der Gatte der Klägerin eine Ersatzkraft für die Klägerin im Geschäft anzustellen beabsichtigte und dafür einen Betrag von 1.000 S aufwenden müsste. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf S 299 des Aktes ist nicht überzeugend, weil dort von einer Einstellung einer Ersatzkraft und Bezahlung eines Arbeitslohnes von 1.000 S monatlich überhaupt nicht die Rede ist. Die Klägerin behauptet an dieser Stelle, dass ein Lebensunterhaltsanspruch von 1.000 S monatlich für ihre Person auf Grund der erhöhten Bedürfnisse und wegen der Unfallsfolgen angemessen sei und sie daher 60 %, nämlich 600 S, als Schadenersatzanspruch geltend mache. Es ist daher von der Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, dass die Klägerin durch den Unfall einen Entgang von 650 S hat, den ihr die Beklagten zur Hälfte, nämlich mit 325 S, zu ersetzen haben.

Im Übrigen hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin ständig einer Begleitperson bedarf, so dass die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin bedürfe einer ständigen Pflegerin, nicht als aktenwidrig angesehen werden kann, wie die Beklagten vorsichtshalber geltend gemacht haben. Die Anführungen des Erstgerichtes, dass die Klägerin wegen ihrer halbseitigen Lähmung beim Baden einer Hilfe bedürfe und eine Begleitperson brauche, wenn sie aus der Wohnung gehe, können nur als beispielsweise Aufzählungen für die Hilflosigkeit der Klägerin angesehen werden. Im Übrigen aber reichen die Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, aus, um die Hilflosigkeit der Klägerin und ihren Bedarf nach einer ständigen Pflegerin als gerechtfertigt anzusehen. Es erscheint daher auch die Zuerkennung eines Auslagenersatzes für eine solche von monatlich 500 S (di die Hälfte von 1.000 S die für die Pflegerin aufzuwenden sind) angemessen. Diesem steht nicht die Tatsache entgegen, dass der Gatte der Klägerin derzeit keine solchen Aufwendungen hat. Es steht jedoch fest, dass er der derzeitigen Pflegeperson eine Pauschalvergütung für die zusätzliche Pflege der Klägerin neben der Tätigkeit im Haushalt zugesagt hat, so dass von einer Unentgeltlichkeit dieser Leistungen durch die derzeitige Haushaltshilfe nicht gesprochen werden kann. In dieser Hinsicht war daher das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Der von den Beklagten für angemessen erachtete Betrag von monatlich 400 S erscheint nach den festgestellten Verhältnissen zu niedrig.

Die Abänderung des angefochtenen Urteiles bedingte auch die Neufestsetzung der Prozesskosten und der Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Klägerin ist mit ihrem Anspruch dem Grunde nach ganz durchgedrungen. Die Höhe des Schmerzengeldes und der Rente war im Wesentlichen von der Ausmittlung durch Sachverständige und vom richterlichen Ermessen abhängig. Die Klägerin hat ein Schmerzengeld und eine Rente in der Höhe von mehr als der Hälfte der begehrten Beträge zugesprochen erhalten, sodass von einer Überklagung insbesondere auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles nicht gesprochen werden kann. Es ist daher auch die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit der erst nachträglich vorgenommenen Erhöhung des Schmerzengeldes, sowie die Erhöhung selbst nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Klägerin ist auch mit ihrem Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten durchgedrungen. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Klägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO die Prozesskosten, berechnet auf der Grundlage des ersiegten Betrages, ganz zuzusprechen. Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten war der Streitwert gemäß § 10 RAT mit 100.559,30 S + 29.700 S (Rente 825 S x 36), somit 130.259,30 S anzunehmen. Die Schriftsätze vom 13. 9. 1958, 10. 10. 1958 und 19. 11. 1958 waren nicht zu vergüten, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Schmerzengeldanspruch von 148.300 S aufrechterhalten. Die Beklagten haben lediglich ein Schmerzengeld von 25.000 S für angemessen gehalten. Die Klägerin hat eine Erhöhung des Schmerzengeldes um 20.000 S erreicht und daher gegenüber den Beklagten, die 25.000 S anerkannt haben, einen Erfolg in der Höhe von 55.000 S erzielt. Auch konnte sie den Zuspruch der Rente von 825 S monatlich erfolgreich verteidigen. Der Streitwert im Berufungsverfahren war daher mit 55.000 S + 29.700 S (825 S x 36), somit 84.700 S, anzunehmen. Auf dieser Grundlage waren der klagenden Partei die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO zuzuerkennen.

Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit einem Schmerzengeld von 15.000 S durchgedrungen. Die Beklagten haben die Abweisung eines Teiles des Rentenbegehrens, nämlich von 175 S monatlich, erreicht. Dies ergibt einen Streitwert von 6.300 S. Die Klägerin hätte daher Anspruch nach § 43 Abs 2 ZPO auf Ersatz der Kosten gehabt. Mit Rücksicht darauf, dass sie aber mit einem Streitwert von 6.300 S, also rund der Hälfte, unterlegen ist, hätte sie den Beklagten Kosten auf dieser Grundlage zu ersetzen. Es erscheint daher für diesen Teil des Verfahrens die gegenseitige Kostenaufhebung gerechtfertigt. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 43 Abs 2 ZPO und bezüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

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