OGH 2Ob677/57

2Ob677/57Supreme CourtMar 12, 1958

Regest

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Full text

OGH 2Ob677/57

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1958

Kopf

SZ 31/42

Spruch

Ein Kaufmann ist nicht Halter des Kraftwagens seines stillen Gesellschafters, auch dann nicht, wenn er diesem für Geschäftsfahrten einen Spesenbeitrag leistet.

Entscheidung vom 12. März 1958, 2 Ob 677/57.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er hatte die Fahrt in einem dem stillen Gesellschafter der beklagten Partei Karl H. gehörigen und von diesem gelenkten Kraftwagen unternommen. Der Kläger führte auf dieser Fahrt als selbständiger Handelsvertreter Kundenbesuche für die beklagte Partei durch. Karl H. befand sich auf einer Geschäftsfahrt für die beklagte Partei und stieß dabei mit einem auf der regennassen und glitschigen Asphaltstraße entgegenkommenden PKW. zusammen.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei als Halterin des von ihm benützten PKWs. Schadenersatz an Auslagen, Verdienstentgang und Schmerzengeld.

Die beklagte Partei bestritt vor allem ihre Haltereigenschaft und damit ihre passive Klagelegitimation und wendete ein, daß es sich um eine unentgeltliche Beförderung des Klägers in einem nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeug gehandelt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. Es verneinte ebenso wie das Erstgericht die Haltereigenschaft der beklagten Partei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Erstgericht hat auf Grund der eigenen Angaben des Klägers als Partei als erwiesen angenommen, daß der Kläger in keinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei gestanden ist, sondern diese zur Unfallszeit als selbständiger Handelsvertreter vertreten hat. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befaßt. Es geht aber aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht hervor, daß es diese Feststellung des Erstgerichtes übersehen oder für bedenklich gehalten hätte. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß auch diese Feststellung vom Berufungsgericht übernommen wurde.

Das Schwergewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der Auffassung der Untergerichte, daß die beklagte Partei nicht als Halterin des Kraftwagens, mit dem sich der Unfall ereignet hatte, anzusehen sei.

Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Karl H. im Zeitpunkt des Unfalles Gesellschafter der beklagten Partei gewesen sei. Er hätte außerdem von der beklagten Partei den Auftrag erhalten, den Kläger auf die Geschäftsreise mitzunehmen. Karl H. habe die Fahrtspesen dieser Reise von der beklagten Partei ersetzt erhalten, und es sei klar, daß bezüglich dieser Reise die beklagte Partei allein die Verfügungsgewalt über den Kraftwagen hatte. Es dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger mit seinem Motorroller habe fahren wollen, jedoch den Auftrag erhalten habe, diese Reise mit dem Kraftwagen des Gesellschafters Karl H. durchzuführen. Es könne sich daher nur um eine Geschäftsreise im Interesse der beklagten Partei gehandelt haben, zumal auch er Kunden der beklagten Partei zu besuchen hatte.

Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Soweit Aufträge der beklagten Partei zur Mitnahme des Klägers an Karl H. und an den Kläger zum Mitfahren behauptet werden, handelt es sich um Neuerungen, die im Revisionsverfahren unzulässig und daher unbeachtlich sind. Fest steht, daß der Kläger diese Fahrt mit Wissen der beklagten Partei unternommen hat. Karl H. ist stiller Gesellschafter der beklagten Partei und Eigentümer des Kraftwagens. Er hat für diese Fahrt eine Pauschalentschädigung erhalten, in der auch ein Fahrtspesenersatz inbegriffen war. Weitere Zuschüsse, insbesondere ein Kilometergeld und eine Entschädigung für die Erhaltung und den Betrieb des Kraftwagens, hat Karl H. nicht bekommen. Die Untergerichte haben auch festgestellt, daß der beklagten Partei kein wie immer gearteter Einfluß auf die Verwendung des Kraftwagens zugestanden ist.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist Halter eines Kraftfahrzeuges, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch erfordert. Auf eigene Rechnung wird ein Fahrzeug dann betrieben, wenn derjenige, der den Nutzen daraus zieht, die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung und der Betriebsmittel trägt (SZ. XII 280, JBl. 1954 S. 490, SZ. XXV 208, ZVR. 1957 S. 46;, Geigel, Der Haftpflichtprozeß,

9. Aufl. S. 295; Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 221). Die Verfügungsgewalt über den Kraftwagen übt derjenige aus, der während der Dauer des Gebrauches des Kraftwagens über dessen Verwendung nach Ort und Zeit bestimmen kann, also anordnen kann, wann und wohin gefahren wird (ZVR. 1957 S. 156).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann haben die Untergerichte mit Recht die Haltereigenschaft der beklagten Partei verneint. Wie die Untergerichte festgestellt haben, war Karl H. nicht nur alleiniger Eigentümer des Kraftwagens, sondern er hatte auch die alleinige Verfügungsgewalt über diesen. Es ist nicht festgestellt worden, daß die beklagte Partei irgendeinen Einfluß auf Karl H. in der Richtung nehmen konnte und genommen hat, daß er diese Reise überhaupt mit seinem Kraftwagen unternahm und wie der Kraftwagen nach Ort und Zeit zu verwenden war. Es fehlt daher schon in dieser Hinsicht ein wichtiges Merkmal für die Haltereigenschaft der beklagten Partei.

Die beklagte Partei hat aber auch das Kraftfahrzeug nicht auf eigene Rechnung betrieben, wenn sie einen Fahrtspesenbeitrag im Rahmen des dem stillen Gesellschafter Karl H. gewährten Gesamtpauschales geleistet hat. Es steht fest, daß die beklagte Partei außer einem Fahrtspesenbeitrag keine weiteren Leistungen für die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung und den Betrieb erbracht hat. Es fehlt somit auch an dieser Voraussetzung, so daß die Haltereigenschaft der beklagten Partei auf jeden Fall zu verneinen ist. Ist die beklagte Partei aber nicht Halterin des Kraftwagens, mit dem sich der Unfall ereignete, dann kann sie auch dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfalles nicht haftpflichtig gemacht werden.

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