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1Ob96/58•OGH 1Ob96/58
1Ob96/58Supreme CourtFeb 19, 1958
Abweisung des Entmündigungsantrages, Unanfechtbarkeit von, Konformatsbeschlüssen, Entmündigungsverfahren Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen, Konformatsbeschlüsse im Entmündigungsverfahren, Unanfechtbarkeit, Revisionsrekurs, Unzulässigkeit bei Konformatsbeschlüssen im, Entmündigungsverfahren, Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen im Entmündigungsverfahren, Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Konformatsbeschlüsse im, Entmündigungsverfahren
SZ 31/25
Der Beschluß des Rekursgerichtes, womit die Abweisung des Entmündigungsantrages bestätigt wurde, ist unanfechtbar.
Entscheidung vom 19. Februar 1958, 1 Ob 96/58.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht hat die Anträge der ehelichen Tochter Margarethe H. des zu entmundigenden Karl A. und der Bezirksvorstehung für den X. Wiener Gemeindebezirk auf Entmündigung des Karl A. wegen Verschwendung und gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol abgewiesen.
Auf den Rekurs der ehelichen Tochter Margarethe H. bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Margarethe H. als unzulässig zurück.
Aus der Begründung:
Die Prüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses auf seine Anfechtbarkeit ergibt die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels. § 49 Abs. 1 Satz 1 EntmO. gibt Aufschluß darüber, wem gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Entmündigung das Rechtsmittel des Rekurses zusteht. Unter Beschluß des Bezirksgerichtes über die Entmündigung ist nicht nur der auf Entmündigung lautende, sondern auch der die Entmündigung abweisende Beschluß, ferner der Einstellungsbeschluß und der Beschluß auf beschränkte Entmündigung entgegen dem Antrag auf volle Entmündigung zu verstehen. Gegen jeden Beschluß dieser Art ist der Rekurs gemäß § 49 Abs. 1 EntmO. zulässig. § 49 Abs. 4 EntmO. bestimmt, daß gegen den vom Rekursgericht bestätigten Beschluß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet. Die Beschränkung des Revisionsrekurses auf den Fall nicht gleichlautender Entscheidungen entspricht dem Vorbild der Zivilprozeßordnung, bei deren Anwendung sich die gleiche Beschränkung bewährt hat. Darin ist wenigstens für den Entmundigten keine Entziehung der dritten Instanz gelegen, denn es steht ihm frei, gegen den Entmündigungsbeschluß erster Instanz statt des Rekurses Widerspruch zu erheben und sich dadurch auf jeden Fall den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu sichern. Nur soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, finden die Vorschriften über das Verfahren in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten (§§ 1 bis 19 AußStrG.) Anwendung (§ 56 EntmO.).
Da gegebenenfalls § 49 Abs. 4 EntmO. ausdrücklich den Ausschluß des Revisionsrekurses im Falle bestätigender Entscheidungen über die Entmündigung anordnet, war die "Beschwerde" ohne weitere Prüfung ihres Inhaltes als unzulässig zurückzuweisen.
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