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2Ob272/56•OGH 2Ob272/56
2Ob272/56Supreme CourtJul 13, 1956
Gerichtsstand des schädigenden Ereignisses, Verschuldenshaftung, Haftung für Verschulden, Gerichtsstand des § 20 KraftfVerkG., Schadenersatz bei Verkehrsunfall, Gerichtsstand des § 20 KraftfVerkG., Schädigendes Ereignis, Gerichtsstand, Verschuldenshaftung, Verschuldenshaftung Gerichtsstand des § 20 KraftfVerkG.
SZ 29/50
Ansprüche aus der Verschuldenshaftung können ohne Rücksicht auf § 227 ZPO. neben solchen aus der Gefährdungshaftung im Gerichtsstande des § 20 KraftfVerkG. erhoben werden.
Entscheidung vom 13. Juli 1956, 2 Ob 272/56.
I. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:
Oberlandesgericht Linz.
Die klagende Partei hat in der Klage behauptet, der Zweitbeklagte habe, als er mit dem dem Erstbeklagten gehörigen Lastkraftwagen samt einem Anhänger auf der W.-Straße fuhr, beim Überqueren der Eisenbahnlinie D.-T. in Oberösterreich einen Zusammenstoß mit dem fahrplanmäßigen Triebwagenpersonenzug der klagenden Lokalbahngesellschaft herbeigeführt, wodurch der Triebwagen entgleiste und erheblich beschädigt worden sei. Sie macht mit der Klage den Ersatz der durch den Zusammenstoß an ihrem Triebwagen entstandenen Schäden im Gesamtbetrag von 118.250 S gegen den Erstbeklagten als Halter des Lastkraftwagens und gegen den Zweitbeklagten als dessen Führer geltend. Sie stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 20 KraftfVerkG. Der Zweitbeklagte, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, meldete bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzuständigkeit an und führte sie in der Klagebeantwortung dahin aus, daß der Klagsanspruch ihm gegenüber auf sein Verschulden und daher nicht auf die Vorschriften des KraftfVerkG. gegrundet werde.
Das Erstgericht wies die Klage gegen den Zweitbeklagten wegen Unzuständigkeit zurück.
Auf den Rekurs der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes in dem Sinne ab, daß die von der zweitbeklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs vertritt die Auffassung, daß jede im Gerichtsstand des § 20 KraftfVerkG. erhobene Klage, die über die im § 12 dieses Gesetzes normierten Höchstbeträge hinausgehe, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen sei.
Der Oberste Gerichtshof vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen.
Als in Österreich die Haftung für Schäden aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen im Jahre 1908 gesetzlich geregelt wurde, wurde im § 9 des Gesetzes ein eigener Wahlgerichtsstand für solche Ersatzansprüche vorgesehen. Der Bericht des Justizausschusses des Abgeordnetenhauses führte zu dieser, aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom Jahre 1869 herübergenommenen Gerichtsstandbestimmung folgendes aus:
"Sie liegt in der Natur der Sache. War das aber schon beim Eisenbahnverkehr der Fall, so gilt es um so mehr noch für den viel beweglicheren Automobilbetrieb. Ein solches Kraftfahrzeug durcheilt in einem Tag ein ganzes, aber auch mehrere Kronländer. Es heißt das Recht des Beschädigten verkürzen, unter Umständen vereiteln, wenn man ihm zumutet, dem Kraftfahrer zum Gerichtsstand seines entfernten Wohnortes nachzulaufen. Dieser kann in einem entfernten Kronland, ja im Ausland liegen. Es wird ohnehin schon die Eruierung und Ladung Schwierigkeiten genug machen. Nun gar noch den Streit dorthin verlegenÜ Das Bild des Tiroler oder steirischen Bauern, dem man zumutet, vor dem tribunal de la Seine sein Recht gegen den Automobilisten zu suchen, der ihm im Vorbeifahren sein Tier getötet oder ihn selbst verletzt hat, ist ein so drastisches, daß es klarer als Worte beweist, daß für den Ersatz von Schäden aus dem Verkehr von Kraftfahrzeugen überhaupt besondere Normen geschaffen werden müssen."
Da nach dem österreichischen Automobilhaftpflichtgesetz vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, Schadenersatzansprüche betragsmäßig nicht beschränkt waren, war daher unter der Herrschaft dieses Gesetzes für jeden Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf seine Höhe die örtliche Zuständigkeit beim Gericht des schädigenden Ereignisses gegeben. Als im Jahre 1940 das reichsdeutsche Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, in Österreich eingeführt wurde, wurde damit auch die mit dem § 9 des österreichischen Automobilhaftpflichtgesetzes im wesentlichen übereinstimmende Norm des § 20 in Geltung gesetzt. Nach reichsdeutschem Recht galt der § 20 auch dann, wenn Ansprüche über die Gefährdungshaftung hinaus auf andere Bestimmungen gestützt wurden (vgl. Schönke, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 157; Müller, Automobilgesetz, 3. Aufl. S. 394; Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. S. 388). Es hätte nicht nur gegenüber dem in Österreich bislang herrschenden, sondern auch gegenüber dem im übrigen Anwendungsgebiet des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Rechtszustand eine Änderung bedeutet, wenn in Österreich nach Einführung des deutschen Haftpflichtrechtes die örtliche Kompetenz des Gerichtes des schädigenden Ereignisses auf Ansprüche eingeschränkt worden wäre, die im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 des Gesetzes erhoben werden. Es kann füglich als ausgeschlossen gelten, daß bei der Einführung des reichsdeutschen Haftpflichtrechtes die Absicht bestanden hätte, für Österreich eine nicht nur vom bisherigen österreichischen Recht, sondern auch eine vom Recht des sogenannten Altreiches abweichende Regelung zu treffen.
Aber nicht nur die historische Entwicklung des Gerichtsstandes des schädigenden Ereignisses, sondern auch eine Prüfung der Bestimmungen des KraftfVerkG. selbst muß zur Ablehnung der vom Revisionsrekurs vertretenen Auffassung führen. Bei der Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen wurden einige Ergänzungen, die das Gesetz mit dem bisherigen österreichischen Recht oder auch mit Bestimmungen des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang bringen sollten, in die EVzKraftfVerkG. verwiesen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ. XXII 159 ausgesprochen hat, bilden die Bestimmungen des EVzKraftfVerkG. für Österreich einen Bestandteil des II. Abschnittes des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes. Wenn daher Ersatzansprüche gemäß Art. IV EVzKraftfVerkG. aus dem Verschulden der Personen erhoben werden, deren sich der Halter beim Betrieb des Kraftfahrzeuges bedient, so handelt es sich bei der Geltendmachung der Haftung des Halters für fremdes Verschulden um eine Klage, die im Sinne des § 20 des KraftfVerkG. "auf Grund dieses Gesetzes" angestrengt wird.
Eine Auslegung, die den § 20 des KraftfVerkG. auf Ansprüche im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 dieses Gesetzes einengt, wäre daher nicht nur mit dem aus dem Bericht des Justizausschusses zu § 9 des österreichischen Automobilhaftpflichtgesetzes hervorleuchtenden Zweck einer solchen Gerichtsstandsbestimmung und mit der bei Einführung des KraftfVerkG. anzunehmenden Absicht des Gesetzgebers unvereinbar, sondern sie würde auch mit der EVzKraftfVerkG. in Widerspruch geraten. Daß sie darüber hinaus auch den Grundsätzen der Prozeßökonomie schlechthin zuwiderliefe, ist offenkundig. Da nämlich die Gefährdungshaftung gegenüber der Verschuldenshaftung ein weniger darstellt und daher die Verschuldenshaftung die Gefährdungshaftung in sich schließt, müßte, wollte man den § 20 KraftfVerkG. auf die Ansprüche im Rahmen des § 12 dieses Gesetzes einschränken, bis zur Höhe dieser Ansprüche meritorisch entschieden werden und darüber hinaus die Klage zurückgewiesen werden, so daß der Geschädigte seine weitergehenden Ansprüche anderwärts, und zwar vor einem Gericht geltend machen müßte, das nicht jene Beziehungen zum Unfallsort hat, die eben bei der Schaffung des Gerichtsstandes des schädigenden Ereignisses maßgebend waren.
Der Oberste Gerichtshof ist daher entgegen der von Schima in der ZVR. 1956 S. 65 vertretenen Auffassung der Ansicht, daß schon de lege lata ohne Rücksicht auf § 227 ZPO. Ansprüche aus der Verschuldenshaftung neben solchen aus der Gefährdungshaftung im Gerichtsstand des § 20 KraftfVerkG. erhoben werden können.
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