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7Ob564/55•OGH 7Ob564/55
7Ob564/55Supreme CourtJan 25, 1956
Ausgleichsverfahren Gerichtsgebühren, Bevorrechtete Forderungen im Ausgleich, Gerichtsgebühren, Gerichtsgebühren, Vorrecht im Ausgleichsverfahren
SZ 29/7
Zu den bevorrechteten Forderungen im Sinne der §§ 10 Abs. 4, 23 AO. gehören auch die Gerichtsgebühren.
Entscheidung vom 25. Jänner 1956, 7 Ob 564/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Melk; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Nachdem mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 2. November 1955, Sa 9/55-2, das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet worden war, stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 3. November 1955, E 1350/55-8, fest, daß das durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll am 26. September 1955 (E 957/55-10) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung an Gerichtsgebühren der betreibenden Partei erworbene richterliche Pfandrecht gemäß § 12 Abs. 1 AO. erloschen ist.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgerichte auf, das Verfahren fortzusetzen. Es vertrat den Standpunkt, daß die betriebene Forderung zu den nach § 23 AO. bevorrechteten Gebührenforderungen zu zählen sei, die gemäß § 10 Abs. 4 AO. von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der verpflichteten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Rekursgerichtes. Zu den bevorrechteten Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (§ 10 Abs. 4 AO.), gehören gemäß § 23 AO. auch die Gebühren. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen Gerichtsgebühren und Gebühren anderer Art. Es sind daher unter Gebühren nicht nur die auf Grund des Gebührengesetzes 1946 (BGBl. Nr. 184) zu zahlenden Gebühren, sondern auch die auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950. BGBl. Nr. 75 (GJGebG.), vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und die zu ihrer Einhebung gemäß § 209 Abs. 4 Geo. auf Grund des § 6 GEG. 1948 zu entrichtende Einhebungsgebühr von 1 S zu verstehen. Daß die Entscheidungsgebühren zu den Gerichtsgebühren zu zählen sind, ergibt sich aus Tarifpost 3 des einen Bestandteil des GJGebG. bildenden Tarifes (§ 1 GJGebG.).
Es mußte daher dem Revisionsrekurse ein Erfolg versagt bleiben.
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