OGH 7Ob303/55

7Ob303/55Supreme CourtJun 29, 1955

Regest

Abtretung einer Sache an das Pachtamt, Pachtamt, Abtretung vom Gericht an das -, Pachtschutzordnung, Abtretung an das Pachtamt,

Full text

OGH 7Ob303/55

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1955

Kopf

SZ 28/173

Spruch

Abtretung einer Rechtssache vom Gericht an das Pachtamt.

Entscheidung vom 29. Juni 1955, 7 Ob 303/55

I. Instanz: Bezirksgericht Laa a. d. Thaya; II. Instanz:

Kreisgericht Korneuburg.

Begründung

In der beim Bezirksgericht Laa a. d. Thaya eingebrachten Klage stellte der Kläger das Klagebegehren, der zwischen ihm als Verpächter und dem Beklagten als Pächter abgeschlossene Pachtvertrag über eine Reihe von zum Gute S. gehörigen Grundstücken sei mit 1. Dezember 1954 aufgelöst, der Beklagte sei schuldig, ihm den Bestandgegenstand sofort geräumt zu übergeben. Er begrundete dieses Begehren mit der Behauptung, der Beklagte habe im Frühjahr 1954 das Pachtgut verlassen, seither schalte und walte dort sein Bruder Karl W. durch einen von ihm bestellten Verwalter, wie wenn er der Pächter wäre. Es läge daher eine Subpacht vor, die im Pachtvertrag ausdrücklich verboten sei. Der Beklagte beantragte bei der Streitverhandlung vom 7. April 1955 Klagsabweisung mit der Begründung, daß die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages weder in dem Inhalt dieses Vertrages noch in der Bestimmung des § 1118 ABGB. eine Grundlage finde, und stellte überdies den Antrag, die Sache an das Pachtamt beim Bezirksgericht Laa a. d. Thaya abzutreten, indem er die unverzügliche Einbringung eines gleichlautenden schriftlichen Antrages an das Pachtamt in Aussicht stellte. Darauf übermittelte das Gericht den Akt dem Pachtamt Laa a. d. Thaya mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob im Sinne des Antrages des Beklagten die Pachtsache zur weiteren Behandlung übernommen werde. Das Pachtamt faßte in der Sitzung vom 15. April 1955 den Beschluß, die Rechtssache zur Weiterbearbeitung zu übernehmen, und teilte demgemäß in einer vom 16. April 1955 datierten Erklärung dem Bezirksgericht Laa a. d. Thaya mit, daß die Pachtsache zur Weiterbearbeitung übernommen werde. An dem Tage der Sitzung des Pachtamtes, also am 15. April 1955, langte beim Pachtamt ein als Antrag nach § 3 RPachtSchO. bezeichneter Schriftsatz des Beklagten ein, in welchem er den Antrag stellte, vom Bezirksgericht Laa a. d. Thaya die Abtretung der Rechtssache C 81/55 zu verlangen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden, daß das Begehren des Klägers auf Auflösung des Pachtvertrages abgewiesen werde. Er begrundete diesen Antrag auf Abweisung im wesentlichen mit den von ihm in der Streitverhandlung vom 7. April 1955 vorgebrachten Argumenten.

Das Erstgericht faßte darauf den Beschluß auf Abtretung des Verfahrens an das Pachtamt Laa a. d. Thaya zur weiteren Erhandlung und Entscheidung.

Infolge Rekurses des Klägers hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Bezirksgericht Laa a. d. Thaya auf, sich der Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu unterziehen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Aus der Begründung:

Zu Unrecht meint das Rekursgericht, daß die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 1 Abs. 2 EVzRPachtSchO. nicht gegeben seien, weil ein Verlangen des Pachtamtes, ihm die Rechtssache abzutreten, nicht vorliege. Ein "Verlangen" des Pachtamtes im Sinne der zitierten Verordnung liegt dann vor, wenn das Pachtamt dem Gerichte mitteilt, daß es die Zuständigkeit zur Weiterführung der Rechtssache für sich in Anspruch nehme. Das ist im vorliegenden Falle mit der Erklärung, daß die Rechtssache vom Pachtamt zur Weiterführung übernommen werde, geschehen. Daß diese Erklärung durch die im Gesetze allerdings nicht vorgesehene Übersendung des Aktes vom Gerichte an das Pachtamt ausgelöst wurde, ist dabei ohne Bedeutung.

Voraussetzung einer Abtretung der Rechtssache an das Pachtamt im Sinne des Art. 2 der zitierten Verordnung ist allerdings, daß beim Pachtamt bereits ein auf Grund eines Antrages nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. eingeleitetes Verfahren anhängig ist. Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch der Meinung des Rekurswerbers nicht anzuschließen, daß das Gericht in keiner Weise zu prüfen habe, ob wirklich ein Verfahren beim Pachtamt anhängig ist. Wäre dem Erstrichter zufolge seiner Stellung als Vorsitzender des Pachtamtes bekannt gewesen, daß ein Verfahren beim Pachtamt überhaupt nicht anhängig ist, weil ein Antrag nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. nicht gestellt wurde, dann wäre der Abtretung der Rechtssache an das Pachtamt die rechtliche Grundlage entzogen gewesen (JBl. 1947 S. 372). Aber im vorliegenden Fall lag dem Pachtamt zur Zeit seiner Erklärung, daß die Rechtssache von ihm übernommen werde, bereits ein Antrag nach § 3 RPachtSchO. vor. Ob das Pachtamt zur Zeit der Erlassung seines Beschlusses vom 15. April 1955 bereits von dem Inhalte des am gleichen Tage eingelangten Antrages nach § 3 RPachtSchO. Kenntnis genommen hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Jedenfalls war durch das Einlangen dieses Antrages das Verlangen auf Abtretung der Rechtssache im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Einführungsverordnung formell gedeckt. Diesem Verlangen hatte das Erstgericht zu entsprechen, ohne zu prüfen, ob der vom Beklagten gestellte Antrag auch sachlich den Erfordernissen eines Antrages nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. genügt, ob die Voraussetzungen für eine nach dieser Gesetzesstelle zu treffende Maßnahme vorliegen und ob der Antrag im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 RPachtSchO. als rechtzeitig angesehen werden kann. Die Prüfung dieser Fragen muß ebenso dem Pachtamte überlassen werden, wie es nunmehr infolge der Abtretung der Sache durch das ordentliche Gericht über die vor Fällung einer Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 1 RPachtSchO. zu prüfende Vorfrage zu entscheiden haben wird, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages gegeben sind (Hopp, Reichspachtschutzordnung, 2. Aufl. S. 62).

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