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4Ob78/55•OGH 4Ob78/55
4Ob78/55Supreme CourtJun 14, 1955
Angestelltenverhältnis, vereinbartes, Vereinbarung über ein Angestelltenverhältnis
SZ 28/156
Wurde die Anwendung des Angestelltengesetzes vereinbart, so ist es unerheblich, ob die geleisteten Arbeiten als Dienstleistungen im Sinne des Angestelltengesetzes anzusehen sind.
Entscheidung vom 14. Juni 1955, 4 Ob 78/55.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Kläger begehrt unter Hinweis auf das Angestelltengesetz Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 10.984 S 20 g s. A. für Kündigungsentschädigung, Abfertigung und anteilige Weihnachtsremuneration.
Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, es halte die Behauptung des Klägers, es sei ein Angestelltendienstverhältnis vereinbart worden, für wahrscheinlicher als die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger als Geschäftsdiener aufgenommen worden sei. Obwohl der Kläger faktisch die Tätigkeit eines Geschäftsdieners ausgeübt habe, gebühre ihm die Entlohnung nach dem Angestelltengesetze. Das Berufungsgericht nahm als erwiesen an, daß zwischen den Parteien ein Angestelltenverhältnis vereinbart wurde, und bestätigte das Urteil der ersten Instanz.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil.
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
In rechtlicher Hinsicht war davon auszugehen, daß es zulässig ist, durch Vereinbarung ein Dienstverhältnis, das den Voraussetzungen des § 1 AngG. nicht entspricht, diesem Gesetze zu unterstellen, denn unabdingbare Rechte des Arbeitnehmers werden dadurch nicht geschmälert (ArbSlg. 5589). Nur wenn dies der Fall wäre, müßte die tatsächliche Dienstleistung und nicht der zur Umgehung unabdingbarer Bestimmungen geschlossene Vertrag als maßgebend angesehen werden (ArbSlg. 4904). Da das Berufungsgericht als erwiesen angenommen hat, daß die Parteien ein Angestelltenverhältnis vereinbart haben, mußte es zur Bestätigung des arbeitsgerichtlichen Urteiles kommen.
Wurde ein Angestelltenverhältnis vereinbart, dann war es unerheblich, ob die vom Kläger tatsächlich geleisteten Arbeiten rechtlich als Dienstleistungen im Sinne des § 1 AngG. zu qualifizieren waren. Daher kann die Unterlassung einer Feststellung darüber, welche Arbeiten der Kläger verrichtet hat, keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden.
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