The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
7Ob182/55•OGH 7Ob182/55
7Ob182/55Supreme CourtApr 20, 1955
Handelssenat, Unzuständigkeitseinrede, Unzuständigkeitseinrede, Handelssenat, Zuständigkeit Handelssenat
SZ 28/104
§ 45 Abs 1 JN. gilt auch, wenn die Unzuständigkeit nicht den ganzen Gerichtshof erster Instanz, sondern nur seinen Handelssenat betrifft.
Entscheidung vom 20. April 1955, 7 Ob 182/55.
I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Die klagende Partei hat ihre Klage an das Kreis- als Handelsgericht St. Pölten gerichtet. Die beklagte Partei wendete gemäß § 61 Abs. 2 JN. die Unzuständigkeit des Handelssenates ein. Das Gericht erster Instanz hat die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Handelssenates zurückgewiesen.
Infolge Rekurses der klagenden Partei hat das Rekursgericht die Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der beklagten Partei zurück.
Aus der Begründung:
Der von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 45 Abs. 1 JN. unzulässig.
Bejahende Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit können nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes begrundet ist. Das gleiche gilt, wenn die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz erst vom Rekursgericht ausgesprochen worden ist (SpR. 265).
Mag auch im vorliegenden Falle die Unzuständigkeitseinrede nicht den ganzen Gerichtshof erster Instanz, sondern nur seinen Handelssenat betroffen haben, gilt dennoch § 45 Abs. 1 JN., da bei der Entscheidung über eine auf den Senat beschränkte Unzuständigkeitseinrede der Rechtsmittelzug nicht weiter ausgedehnt sein kann als bei einer solchen über die Einrede der Unzuständigkeit des ganzen Gerichtshofes.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.