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7Ob124/55•OGH 7Ob124/55
7Ob124/55Supreme CourtMar 25, 1955
Anthropologische Untersuchung, Beiziehung eines Dritten, Blutgruppenbeweis, Beiziehung eines Dritten, Erbbiologische Untersuchung, Beiziehung eines Dritten, Rechtskraft, erweiterte - in Statussachen, Statussachen, erweiterte Rechtskraft in -
SZ 28/84
Beiziehung eines Dritten zur Durchführung der Blutgruppen- und Faktorenbestimmung oder der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung.
In Statussachen kann nur dann von einer erweiterten Rechtskraft gesprochen, werden, wenn eine stattgebende rechtsgestaltende Entscheidung gefällt wird.
Entscheidung vom 25. März 1955, 7 Ob 124/55.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Das Erstgericht erklärte die Weigerung des Johann P., die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden, als unbegrundet und ordnete die Vorführung des Genannten an.
Das Rekursgericht hingegen erachtete in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Weigerung des Johann P. für rechtmäßig und verfügte demgemäß, daß seine zwangsweise Vorführung zu unterbleiben habe.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht meint, Johann P. könne als Beteiligter nicht herangezogen werden, weil das gegen ihn auf Feststellung der Vaterschaft gerichtete Klagebegehren zu C 157/52 des Bezirksgerichtes Weiz abgewiesen worden sei. In Statussachen binde die Rechtskraft der gefällten Entscheidung nicht nur die am Verfahren Beteiligten, sondern erzeuge darüber hinaus absolute Wirkung. Dies bedeute, daß Johann P. solange nicht als Vater in Betracht komme, als die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewilligt werde. Das Rekursgericht übersieht, daß in Statussachen nur dann von einer erweiterten Rechtskraft gesprochen werden kann, wenn eine stattgebende rechtsgestaltende Entscheidung gefällt wird (Pollak, Zivilprozeßrecht, S. 540; Sperl, Lehrbuch, S. 834). Das Problem der erweiterten Rechtskraft hat im übrigen mit der Frage nichts zu tun, ob ein Dritter als Beteiligter zur Durchführung der Blutgruppen- und Faktorenbestimmung oder der anthropologischerbbiologischen Untersuchung herangezogen werden kann. Der Dritte wird ja nicht dem Verfahren beigezogen, um seine Vaterschaft festzustellen oder auszuschließen, sondern um die Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kinde klarzustellen. Hier ist nun der Beklagte im Recht, wenn er darauf hinweist, es könnte sich durch die Blutgruppenbestimmung unter Einschluß des P. bei einem Zeugungsausschluß des P. erübrigen, an ihm die erbbiologischanthropologische Untersuchung vorzunehmen.
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