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3Ob396/54•OGH 3Ob396/54
3Ob396/54Supreme CourtJun 21, 1954
Ausgedinge, Kündigung für -, Bestandvertrag Kündigung, Eigenbedarf, Kündigung, Kündigung Bestandvertrag, Kündigung für Ausgedingswohnung, Kündigungsgrund, Ausgedingswohnung, Liegenschaftseigentümer, Eigenbedarf für Ausgedingswohnung, Mietrechte Kündigung
SZ 27/178
Zulässigkeit der Kündigung des Liegenschaftseigentümers, um für sich selbst eine Ausgedingswohnung freizumachen.
Entscheidung vom 21. Juni 1954, 3 Ob 396/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Frankenmarkt; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Klägerin, welche ihre Bauernwirtschaft ihrem Sohne übergeben wollte, kundigte der Beklagten eine auf ihrer Liegenschaft gemietete Wohnung auf, um eine Ausgedingswohnung für sich freizumachen.
Sämtliche Instanzen hielten die Kündigung aufrecht.
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Das Revisionsgericht teilt die Meinung des Berufungsgerichtes, daß der Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 5 letzter Satzteil MietG. nur dem Zweck dient, den die Altersvorsorge anstrebenden Liegenschaftsübergebern die Auszugswohnung freizumachen und daß daher der Umstand, daß die Klägerin kraft ihres vorbehaltenen Eigentumsrechtes an dem zur Unterbringung der Auszugsberechtigten bestimmten Bestandsobjekte die Auszugswohnung aus dem Gründe kundigt, weil sie nunmehr selbst zum Zwecke ihrer Altersversorgung die stets als Auszugswohnung benützten Räume benötigt, der Geltendmachung des vorbezogenen Kündigungsgrundes nicht entgegensteht (vgl. MietSlg. 12465). Da mit dem erwähnten Kündigungsgrund einem schon lange als Härte empfundenen Zustand begegnet werden sollte, daß Wohnungen, die vor dem 1. August 1914 zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt waren, infolge späterer Wohnungsanforderung oder Vermietung nicht zur Verfügung stehen, wenn der Ausgedingsberechtigte nach der Gutsübergabe in die Wohnung einziehen will, reicht es zur Begründung des vorbezogenen Kündigungstatbestandes hin, daß die Klägerin nach Übergabe des wesentlichsten Teiles ihres Anwesens sich auf ihr Altenteil zurückgezogen hat und die vertragsmäßig seitens der Übernehmer zu erbringenden Leistungen wie die Einräumung von Fruchtnießungs- und Auszugsrechten einschließlich der Teile der Übergabsliegenschaft, welche sich die Übergeberin bei Übergabe ihres Anwesens weiterhin eigentümlich vorbehalten hat, nicht wesentlich das zu ihrem standesgemäßen Unterhalt Erforderliche übersteigen, sodaß der Charakter der Altersversorgung gewahrt bleibt. Da diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes vorliegen, erscheint die auf § 19 Abs. 2 Z. 5 letzter Satzteil MietG. gestützte Kündigung begrundet wobei eine Interessenabwägung zu entfallen hatte.
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