OGH 3Ob110/54

3Ob110/54Supreme CourtMay 12, 1954

Regest

Bereinigung des Genossenschaftsregisters, Genossenschaft Rekursrecht, Genossenschaftsregister, Bereinigung, Rechtsmittel, Rechtsmittel Aufforderung des Registergerichtes, Registergericht, Genossenschaftsregister

Full text

OGH 3Ob110/54

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1954

Kopf

SZ 27/131

Spruch

Gegen eine Aufforderung des Registergerichtes an die Genossenschaft, die Beseitigung gesetzwidriger Bestimmungen zu veranlassen und binnen einer Frist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden, steht der Genossenschaft ein Rekurs zu.

Entscheidung vom 12. Mai 1954, 3 Ob 110/54.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Das Rekursgericht hat sich bloß auf § 9 Abs. 1 AußstrG. die Beseitigung gesetzwidriger Bestimmungen der Statuten zu veranlassen und binnen 6 Monaten zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Dagegen hatte die Genossenschaft sich mittels Rekurses an das Oberlandesgericht beschwert, das diese Beschwerde mit der Begründung zurückwies, die Genossenschaft könne sich hiedurch vorläufig nicht für beschwert erachten.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem die Sachentscheidung auf.

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat sich bloß auf § 9 Abs. 1 AußstrG. berufen, wonach das Rekursrecht nur dem zusteht, der sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert erachten kann. Es ist aber nicht zu ersehen, aus welchem Gründe dies in der vorliegenden Sache nicht der Fall sein sollte. Das Registergericht kann nach § 3 der Genossenschaftsregisterverordnung (RGBl. Nr. 71/1873), wonach ihr die Überwachung der Anmeldungsvorschriften von Amts wegen obliegt, Aufträge erteilen, deren Nichtbefolgung entsprechend zu ahnden ist (§ 87 Genossenschaftsgesetz, § 19 AußstrG.). Solche Zwangsmittel könnten nach fruchtlosem Ablauf der erteilten Frist unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Aus diesem Gründe wird die Genossenschaft durch den erteilten Auftrag in ihren Rechten betroffen und es muß ihr daher auch das Recht eingeräumt werden, sich mit den vorgesehenen Rechtsmitteln (§ 7 Genossenschaftsregisterverordnung, § 9 AußstrG.) zur Wehr zu setzen.

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