OGH 3Ob82/15

3Ob82/15Supreme CourtFeb 3, 1954

Regest

Eintrittsrecht nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG., Voraussetzungen, Gemeinsamer Haushalt nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG., Haushalt, gemeinsamer, Wohnen im gemeinsamen Haushalt nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG.

Full text

OGH 3Ob82/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1954

Kopf

SZ 27/26

Spruch

Zum Begriff des Wohnens im gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG.

Entscheidung vom 3. Feber 1954, 3 Ob 82/154.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Die Klägerin kundigte der beklagten Verlassenschaft die vom Erblasser gemietete Wohnung Nr. 30 im Hause Wien III., K.-Gasse 30, aus dem Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. auf, weil die Wohnung unbewohnt sei und irgendwelche Verwandte mit dem Erblasser nicht im gemeinsamen Haushalt in der aufgekundigten Wohnung gelebt haben. Die beklagte Partei erhob gegen die Aufkündigung Einwendungen, in denen sie ausführte, daß der Bruder und erbserklärte Erbe des Erblassers Hans Z. mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gewohnt und daher ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag habe.

Das Prozeßgericht erklärte die Kündigung für rechtswirksam. Es stellte fest, daß der Erblasser mit Hans Z. in der gekundigten Wohnung niemals im gemeinsamen Haushalt lebte, Hans Z. vielmehr bis zum Tode des Erblassers überhaupt nie in der Wohnung gewohnt habe. Er habe nur vor dem Beziehen der gegenständlichen Wohnung durch den Erblasser mit diesem in der dann aufgekundigten Hausbesorgerwohnung gewohnt und sei dann ins Spital gekommen. Ein gemeinsamer Haushalt in der aufgekundigten Wohnung habe nicht bestanden und es sei daher der geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Es fand das Verfahren für ergänzungsbedürftig, weil zwar die bloße Absicht, eine Hausgemeinschaft zu begrunden oder fortzusetzen, nicht genüge, um den den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. aufhebenden Tatbestand des gemeinsamen Haushaltes mit dem bisherigen Mieter herzustellen, jedoch eine Feststellung darüber notwendig sei, ob Hans. Z. die Absicht, die Wohngemeinschaft, die in der Hausbesorgerwohnung bestanden habe, in der aufgekundigten Wohnung mit dem Erblasser fortzusetzen, dadurch verwirklicht habe, daß er seine Fahrnisse, die er in der Wohnungsgemeinschaft in der Hausbesorgerwohnung hatte, in die aufgekundigte Wohnung mitnehmen ließ, bzw. ob der Erblasser diese Fahrnisse des Hans Z. in die aufgekundigte Wohnung mitgenommen habe, um seine Absicht, die Hausgemeinschaft mit Hans Z. fortzusetzen, zu verwirklichen. Es sei weiters festzustellen, ob und wie lange der gemeinsame Haushalt zwischen Hans Z. und dem Erblasser (gemeint offenbar in der Hausbesorgerwohnung) bestanden habe, ob und warum Hans Z. vom 8. bis 12. Jänner 1953 (Zwischenzeit zwischen Spitalsaufenthalt und Anstaltsaufenthalt des Hans Z.) nicht in der aufgekundigten Wohnung gewohnt habe, ob der Hausverwalter von der gemeinsamen Wirtschaftsführung in der Hausbesorgerwohnung gewußt habe und ob bei oder nach Abschluß des Mietvertrages über die aufgekundigte Wohnung davon gesprochen worden sei, daß Hans Z. weiterhin den gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser fortsetzen und in die gegenständliche Wohnung ziehen werde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Aus der Begründung:

Es ist zwar richtig, wie der Rekurs ausführt, daß die bloße Absicht, den gemeinsamen Haushalt mit dem dann verstorbenen Mieter zu begrunden, nicht genügt, um das Eintrittsrecht des nahen Angehörigen in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. entstehen zu lassen. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich gar nicht darum, ob Hans Z. oder der Erblasser nur die Absicht gehabt haben, miteinander in der nunmehr aufgekundigten Wohnung einen gemeinsamen Haushalt zu begrunden. Ergeben die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen, daß Hans Z. mit dem Erblasser durch längere Zeit im gemeinsamen Haushalt in der Hausbesorgerwohnung gewohnt hat, daß er lediglich wegen des Spitalsaufenthaltes die frühere Wohnung verlassen und daß der Erblasser seine Fahrnisse in die jetzt aufgekundigte Wohnung mitgenommen hat, so hat Hans Z. nicht bloß die Absicht gehabt, einen gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser fortzusetzen, sondern hat diesen gemeinsamen Haushalt gar nicht aufgegeben, vielmehr nach der Delogierung aus der Hausbesorgerwohnung diesen in die aufgekundigte Wohnung verlegt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Feststellung für notwendig erachtet, ob Hans Z., als er das Spital aufsuchte, seinen Wohnsitz aufgegeben hat oder nicht. Der Spitalsaufenthalt an sich ist kein Domizil, sondern nur ein vorübergehender Aufenthalt. Hat Hans Z. die Wohnung nicht aufgegeben, so ist anzunehmen, daß er mit dem Erblasser das Domizil gewechselt und in der neuen Wohnung sein Domizil errichtet hat, wobei er sich darauf beschränkte, sein Hab und Gut in die neue Wohnung schaffen zu lassen. Darauf, ob Hans Z. vor dem Tode des Erblassers tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da das Einziehen kein Essentiale des Wohnens ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß die Gatten oder die (auch großjährigen) Kinder des Erblassers, wenn sie studienhalber oder zu Heilungszwecken vom Wohnsitz abwesend sind, in der Zwischenzeit der Ehemann oder Vater den Wohnsitz unter Mitnahme sämtlicher Fahrnisse der nächsten Angehörigen in eine andere Wohnung verlegt hat und dann stirbt, bevor noch die Gattin von ihrem Spitalsaufenthalt oder die Kinder von dem Studienort zurückkehren konnten, die Wohnung verlieren würden, welche Folgen vom Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigt sein können. Das Wort "darin" im § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. besagt lediglich, daß der Wohnsitz, das Domizil des nahen Angehörigen, in der aufgekundigten Wohnung bereits begrundet gewesen sein muß; dem Umstand, ob dieser nahe Angehörige persönlich bereits faktisch in die Wohnung eingezogen ist, kann keine Bedeutung beigemessen werden, wenn der gemeinsame Wohnsitz mit dem Erblasser in einer früheren Wohnung in die aufgekundigte Wohnung in der Art verlegt wurde, daß die Absicht, die Wohnungsgemeinschaft in der neuen Wohnung mit dem dann verstorbenen Mieter fortzusetzen, dadurch deutlich erkennbar und damit auch verwirklicht ist, daß die Fahrnisse des nahen Angehörigen in die neue Wohnung des dann verstorbenen Mieters eingebracht wurden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Verfahren in der von ihm aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig sei, beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.

Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings auch zu prüfen sein, ob die weitere Voraussetzung für das im § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. vorgesehene Eintrittsrecht, nämlich der Umstand, daß die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des nahen Angehörigen auch nach dem Tode des Mieters weiterhin dient, gegeben ist.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.